Neues von der Steuerfront
(Kurzinfos zu steuerlichen Themen 2023)

 

 

01.09.2023
Das Ende der Steuerinfos für Rentner und von Neues von der Steuerfront naht

 

20 Jahre habe ich die Steuergesetzgebung mit den Erlassen des Bundesfinanzministeriums verfolgt und mit den Steuerinfos für Rentner beschrieben und kommentiert sowie durch eigene Beiträge ergänzt.
Das Jahr 2023 hat mich durch einige private Ereignisse veranlasst, darüber nachzudenken, ob es nicht an der Zeit ist, diese Aktivität nunmehr zu beenden. Mit 83 Jahren habe ich meinen Dienstwagen an VW zurückgegeben und mich nach einigen Krankheiten und Kuhraufenthalten gezwungen gesehen, meinen Lebensabend an meinen Altensitz in Lüneburg neu zu gestalten.
Zum Oktober 2024 habe ich daher meine Homepage gekündigt. Ich werde daher ab sofort keine neuen Beiträge mehr in die Homepage einstellen. Die veröffentlichen Beiträge können bis zum Auslaufen der Homepage nach wie vor gelesen werden.


Steuerinfo für Rentner Nr. 157
Was ist bei Erstellung der Steuererklärung 2022 zu beachten?

27.02.2023
Vereinfachter Spendennachweis für Erdbebenopfer
Zwecks Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien hat das Bundesfinanzministerium steuerliche Maßnahmen in einem umfangreichen Verwaltungserlass geregelt. Das gilt insbesondere für den vereinfachten Nachweis von Spenden an die Spendenaktionen. In diesen Fällen reicht der Zahlungsnachweis (Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg), ein besonderer Spendenbeleg ist für den Spendenabzug entbehrlich.

31.01.2023
Umsatzsteuerlicher 0-Steuersatz für kleinere Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde neben der Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auch eine Umsatzsteuerbefreiung durch einen 0-Steuersatz eingeführt, durch den die Lieferung und Installation bestimmter kleinerer Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer freigestellt werden. Dieses hat besondere Bedeutung für private Investoren, die die MWSt nicht als Vorsteuer geltend machen können.

26.01.2023
Der seit 1.1.2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen (§ 35 c EStG) setzt eine Muster Bescheinigung des ausführenden Handwerksbetriebes voraus

Einzelheiten zu der Musterbescheinigung enthält das BMF-Schreiben vom 26.1.2023. Der Steuerbonus wurde bereits in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 139 mit der Gesamtdarstellung der Voraussetzungen für den Steuerbonus nach § 35c EStG behandelt.

10.01.2023
Wann und wie erhalten RentnerInnen Erstattungen aus den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen
Am 9.1.2023 haben die Fachministerien mitgeteilt, dass Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen können. Außerdem wird in FAQ-Listen zur Antragstellung und zu diversen Fragen der Berechnung und Erstattung Stellung genommen. Einzelheiten dazu und zur Strompreisbremse sind im Steuerhinweis für Rentner Nr. 156 zusammengefasst worden.

15.12.2022
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2023 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?
Das zu Ende gehende Jahr mit der weiter bestehenden Corona-Epidemie und dem Angriff von Russland auf die Ukraine und den daraus folgenden gesundheitlichen und finanziellen Folgen für die ukrainische und auch für die europäische Bevölkerung hat zu einer Reihe von gesetzlichen und auch persönlichen Hilfsmaßnahmen geführt, die auch in das neue Jahr hineinragen. Der Steuerhinweis für Rentner Nr.155 fasst die zu erwartenden Mehr- und Minderausgaben nach dem jetzigen Stand der Gesetzgebung zusammen.

28.10.2022
Bundesregierung bringt eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € auf den Weg
Durch eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen hat das Bundeskabinett eine Inflationsausgleichsprämie (Leistung zur Abmilderung der Inflation) verabschiedet. Danach sollen Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 €  steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen können. Voraussetzung für die Gewährung dieses Steuerfreibetrages ist, dass dieser Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Prämie darf daher nicht anstelle z.B. eines tariflich geschuldeten Weihnachtsgeldes gezahlt werden. Andererseits könnte sie gerade auch zum Jahresende als Inflationsausgleich und als Anerkennung für die geleistete Arbeit gezahlt werden.
Diese Prämie steht nicht im Zusammenhang mit der durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" im Juni 2022 beschlossenen Freibetrag als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona-Krise von bis zu 4.500 € durch bestimmte Einrichtungen insbesondere der Pflege-Dienstleistenden (§3 Nr. 11b EStG) oder den Freibetrag von 1.500 €, den Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 als Beihilfe und Unterstützung an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen (§3 Nr. 11a EStG) gewähren können.

27.10.2022
Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7 % für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz 
Durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt. Das bringt für den genannten Zeitraum für Endverbraucher eine Preisminderung von ca. 9,4% und soll die Energiekostensteigerungen zu dämpfen helfen. Einzelheiten zur Umsetzung regelt der BMF-Erlass vom 25.10.2020, der im Steuerhinweis für Rentner Nr. 154 in den für Endverbraucher wichtigsten Punkten wiedergegeben ist.

11.10.2022
Die Grundsteuerreform erfordert bis zum 31.10.2022 je Grundstück die Abgabe einer Grundsteuererklärung
Bis zum 10.10.2022 waren aber nur ca. 30 % der Grundsteuererklärung eingereicht, Daher hat die Bundesregierung die Abgabefrist kurzfristig bis zum 31.Januar 2023 verlängert. Somit bleibt Zeit, um die Erklärung in Ruhe auszufertigen. Hinweise dazu bietet der Steuerhinweis für Rentner Nr. 153.

03.09.2022 / 20.10.2022
Auch Rentner kommen in den Genuss der Energiepreispauschale (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 152)
Mit dem zweiten Entlastungspaket wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen als Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise beschlossen und durch den Bundestag verabschiedet. Mit dem dritten Entlastungpaket wurde die EPP auf die nicht erwerbstätigen Rentner ausgedehnt und auch für Studierende eine Pauschale von 200 Euro beschlossen.
Aktiv tätige Arbeitnehmer erhalten die EPP mit ihren Bezügen des Monats September von ihrem Arbeitgeber vergütet. Die EPP ist wie Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber behält die Steuer daher ein und bescheinigt sie dem Arbeitnehmer mit der Steuerbescheinigung. Entsprechend ist auch bei Minijobs zu verfahren, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Rentnerinnen und Rentner erhielten die EPP durch Auszahlung mit der Rente für Dezember 2022. Da die Versteuerung wegen fehlender Besteuerungsgrundlagen nicht durch die Rentenstelle möglich ist, wird die Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 erhoben. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € bei Ledigen und  133.830 € bei zusammenveranlagten Partnern erfolgt keine Hinzurechnung der EPP.  Ab 133.830 E bzw. 208.018 € wird sie voll versteuert. In der dazwischen liegenden Milderungszone wird eine steigende Erfassung der EPP durch das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung errechnet. Die EPP kann im Zusammenhang mit der in 2022 erfolgten voll zu besteuernden Rentenerhöhung, auch zur erstmaligen Überschreitung der Steuerfreigrenzen führen und zur Entstehung einer Steuernachzahlung beitragen.

28.07.2022
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 sieht diverse Änderungen des deutschen Steuerrechts vor z.B.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages von 810 € auf 1.000 € je Ehepartner (§ 20 Abs. 9 EStG),
Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 € (§ 33a EStG),
vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Abs 3 EStG),
Anhebung des linearen Abschreibungssatzes von Wohngebäuden auf 3 Prozent (§7 Abs.4 EStG),
Steuerfreistellung des Grundrentenfreibetrags,
Verfahrensverbesserungen bei der Riesterrente,
Anpassung der Vorschriften der Grundstücksbesitzbewertung.

28.07.2022
Erklärungsfrist für die Steuererklärung 2021 endet am 31.07.2022
Wer für 2021 eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat und nicht durch einen Steuerberater vertreten wird, muss dieses zwecks Vermeidung eines Verspätungszuschlages bis zum 31.07.2022 tun oder zumindest beim Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag wie folgt stellen:
"Wegen fehlender Unterlagen kann ich meine Steuererklärung für 2021 zur Zeit nicht fertigstellen und bitte daher um eine stillschweigende Fristverlängerung vorsorglich bis zum ...........(z.B. 30.9.2022).

Antwortet das Finanzamt darauf nicht, gilt die Fristverlängerung als genehmigt.


21.07.2022
Wer erhält die Energiepreispauschale von 300 €
In einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.7.2022 wurden die Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale aktualisiert. Danach sind Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) und Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung beziehen, nach wie vor nicht anspruchsberechtigt. Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit sind dagegen berechtigt. Beziehen Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte in einem aktiven Dienstverhältnis oder beziehen sie als Freiberufler oder Unternehmer Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten, dann erhalten sie die Energiepauschale. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. 

Wo bleibt hier die Gerechtigkeit gegenüber den Rentnern und Pensionären? Wird das noch geändert werden?


04.06.2022
Anhebung des Mindestlohns zum 1.10.2022 vom Bundestag beschlossen
Der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € pro Stunde hat der Bundestag am 3.6.2020 mit Wirkung ab 1.10.2022 zugestimmt und gleichzeitig die Mindestlohngrenze von 450 € auf 520 € angehoben. Damit können mit dem erhöhten Mindestlohn auch nach wie vor 43 Stunden im Monat gearbeitet werden, ohne dass diese Grenze überschritten wird.

13.04.2022
Der Bundestag hat zum 1.7.2022 die
angekündigte Rentenerhöhung wie folgt beschlossen:
Westliche Bundesländer 5,35% und östliche Bundesländer zum Angleichung an die Westrenten um 6,12%.

16.03.2022
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Das Bundesfinanzministerium hat zur Minderung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges für die Bundesbürger folgende steuerliche Entlastungen bzw. Verfahrensvereinfachungen vorgesehen, die bereits zum 1.1.2022 wirksam werden sollen. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 151.

03.03.2022
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Zu diesem Thema hat das Bundesfinanzministerium  sein Schreiben vom 12.3.2017 /10.4.2018 ergänzt und überarbeitet. Der Steuerhinweis für Rentner Nr. 150 berichtet darüber und gibt Hinweise für die Steuererklärung.

22.02.2022
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wurden die Begriffsbestimmungen Computerhardware und -software bereits umfassend beschrieben und auch die Nutzungsdauer von 1 Jahr festgelegt (siehe Kurzinfo vom 26.2.2020 weiter unten). Mit dem jetzigen BMF-Schreiben werden diese noch einmal wiederholt und folgendes klargestellt:
Die Abschreibung von 1 Jahr beginnt bei Anschaffung und Herstellung erst mit der Fertigstellung,
die Berücksichtigung in voller Höhe im Fertigstellungsjahr wird jedoch nicht beanstandet,
die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen und 
die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden ist grundsätzlich möglich.
Die Regelung gilt auch für Überschusseinkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung).

16.02.2022
Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Der Entwurf eines vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher  Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sieht bereits rückwirkend ab 1.1.2021 eine Steuerfreistellung von bis zu 3.000 € für vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen vor.

Als weitere Maßnahmen ist die Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die bestehende Homeoffice-Pauschale von 5 € bis zum 31.12.2022 vorgesehen..
Für Unternehmen wird die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressives Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um 1 Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, sowie die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 vorgesehen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 146 unter Ziffer 10).
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 wird in beratenden Fällen um weitere 3 Monate und auch für die Steuererklärungen 2021 und 2022 entsprechend verlängert.

Durch Beschluss der Konferenz der Länderchefs vom 16.2.2022 werden auch die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022 verlängert.

07.02.2022
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen
In einem Schreiben vom 7.2.22 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Wertermittlung für die unternehmensfremde Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer nicht nach den ertragsteuerlichen Regelungen (geminderte Anschaffungskosten) sondern nach den tatsächlichen Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

Dieses gilt grundsätzlich auch für Fahrräder. Aus Vereinfachungsgründen kann für die entgeltliche Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer jedoch die Bemessungsgrundlage nach der 1%-Methode erfolgen. Liegt der danach ermittelte Wert unter 500 €, wird sogar von einer unentgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen und auf die Besteuerung verzichtet.

25.01.2022 
Abgabe der Steuerklärung für 2021
Wer im Jahr 2021 zu hohe Vorauszahlungen entrichtet hat oder wegen besonderer Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) eine Steuererstattung erwartet, möchte schon sehr bald seine Steuererklärung abgeben. Der Steuerhinweis für Rentner Nr. 149 gibt dazu viele Hinweise und Erläuterungen.

15.01.2022
Auszahlung der Grundrente soll ab Juli 2022 beginnen
Die 2019 beschlossene Grundrente zur Auffüllung einer nicht ausreichenden BFA-Rente soll nun durch die Deutsche Rentenversicherung unter Bedürftigkeitsprüfung mittels einer automatisierten Einkommensprüfung ohne besonderen Antrag des Rentenempfängers von amtswegen berechnet und bekanntgegeben werden. Einzelheiten dazu siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 148.

12.01.2022
Finanzielle Förderung von legaler Haushaltshilfe
Familien, Alleinerziehende und pflegende Angehörige sollen lt. Mitteilung des Bundesarbeitsministers 40% der Kosten vom Staat bezuschusst bekommen. Damit sollen solche Beschäftigungen aus der Schwarzarbeit geholt und mehr reguläre Beschäftigung geschaffen werden. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 147 Ziffer 5.

21.12.2021
Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, soll durch digitale Verfahren die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Bürger z.B. durch eine vorausgefüllte Steuererklärung erleichtert werden. Der neue Finanzminister Lindner will dieses zügig umsetzen. Er greift damit den Vorschlag auf, den ich bereits im April 2012 dem damaligen Bundesfinanzminister Schäuble mitgeteilt habe (siehe Steuerhinweis Nr. 41). Die Hoffnung für Rentner und Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften eine Steuererklärung vorausgefüllt zu bekommen und damit entlastet zu werden, scheint auch im Hinblick auf die künftige Vollbesteuerung der Renten wieder realistischer.

08.12.2021
Steuerliche Maßnahmen zur Minderung der Corona-Auswirkungen werden auch für 2022 zugelassen
Wie schon für 2021 zugelassen (BMF-Schreiben vom 22.12.2020) werden auch für 2022 folgende Maßnahmen im vereinfachten Verfahren ermöglicht:
Stundung von fälligen Steuern,
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Aufschub),
Anpassung von Vorauszahlungen,
Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen.

05.12.2021
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2022 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?
Wie alle Jahre werden hier die bereits beschlossenen oder durch die neue Regierungskoalition angestrebten Änderungen soweit bekannt dargestellt.

02.12.2021
Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert
Die bis 31.12.2021 geltende Überbrückungshilfe III Plus  und Neustarthilfe Plus für Selbständige soll lt. Beschluss des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministers als Überbrückungshilfe IV bis 31.3.2022 verlängert werden. Voraussetzung ist ein Corona bedingter Umsatzrückgang von 30% zum Referenzzeitraum 2019.

Auch das KVW-Sonderprogramm wird mit angehobenen Kredithöchstbeträgen sogar bis 30.4.2022 verlängert und ermöglicht es Unternehmen aller Größen und Branchen, durch diese Kredite mögliche Liquiditätslücken auszugleichen.

19.11.2021
Entfernungspauschalen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Durch das Klimaschutzgesetz vom 21.12.2019 und das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität vom 12.12.2019 haben sich zum Thema Entfernungspauschale und Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs.2 EStG Änderungen ergeben, die im BMF-Schreiben vom 18.11.2021 umfassend dargestellt und erläutert werden und insbesondere folgende Regelungen betreffen:

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG (Allgemeines, Höhe der Entfernungspauschale, Höchstbetrag von 4.500 €, Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,  Fahrgemeinschaften, Benutzung verschiedener Verkehrsmittel, Mehrere Wege an einem Arbeitstag, Mehrere Dienstverhältnisse, Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale).
2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung 
3. Menschen mit Behinderungen
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung
(Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse, Pauschale Besteuerung von Sachbezügen in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG), Pauschale Besteuerung von Zuschüssen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG), Pauschale Besteuerung von Sachbezügen und Zuschüssen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG).

Einzelheiten siehe bei Bedarf unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/768a5d6f-bba7-44f4-ac63-85763081158f

09.11.2021
Steuerklassenwahl für 2022 bei Ehegatten und Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Wie in jedem Jahr weist das Bundesfinanzministerium in einem Merkblatt auf die Möglichkeit hin, durch Änderung der Steuerklassen einen geringeren Steuerabzug im Lohnabzugsverfahren für 2022 zu erreichen. Ein entsprechender Antrag ist bei Bedarf möglichst vor dem ersten Lohnzahlungszeitraum des nächsten Jahres beim Finanzamt zu stellen.

05.11.2021
Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten usw.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 5.11.2021 zu diversen Fragen im Zusammenhang mit den o.g. gesetzlichen Regelungen umfassend Stellung genommen und die bisher dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 5.6.2014 und 24.1.2018 ersetzt und an die Gesetzesänderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angepasst und erläutert.

Der Teil 1 betrifft den sachlichen Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmung für Elektrofahrzeug, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug, Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeug (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 136 Nr. 2).
Teil 2 behandelt die Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1%-Regelung bezüglich des maßgeblichen Listenpreises und des Mindest- bzw. Höchstbetrages für die in den Jahren bis 2020 zugelassenen begünstigten Fahrzeuge (siehe Info 142). Dabei wird die Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung) und die individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts insbesondere bei der Fahrtenbuchmethode durch Beispiele erläutert.
Die Anwendungsregelungen nach Tz. 5 erläutert bestimmte Sachverhalte wie Fahrzeugpool, Wechsel des Nutzungsberechtigten und bis zum 31.12.2030 beginnende Nutzungsüberlassungen.

Grundlegende Neuerungen gegenüber meinen bestehenden Steuerhinweisen zum Thema Elektrofahrzeuge werden nicht bekannt gegeben und daher z.Zt. auch nicht in einer neuen Info von mir kommentiert.

04.11.2021
Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen und Heizkraftwerken
Dieses Thema wird im Rahmen der Klimakrise und deren Bewältigung auch für den privaten Haushalt zunehmend Bedeutung bekommen. Zur Vereinfachung dieses Problems für kleinere Anlagen hat des Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 29.10.2021 hierzu umfassend Stellung genommen. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 145.

01.10.2021
Das Modell einer ggf. künftig möglichen Einkommensbesteuerung 
beschreibt die auf einer DIN A 4 -Seite darstellbare Verfahrensweise mit Vereinfachungen und leicht nachvollziehbaren Günstigerprüfungen und zur Selbstberechnung der Steuer. Siehe hier.

27.09.2021
Steuerliche Behandlung von Reisekosten ab 2022
Pandemiebedingt werden die für 2021 veröffentlichten Auslandstage- und Auslandsübernachtungs- gelder zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt, sondern bleiben für 2022 entsprechend den mit BMF-Schreiben vom 3.12.2020 festgesetzten Werten unverändert bestehen.

19.08.2021
Bundesverfassungsgericht kippt ab 2014 den Zinssatz von 6% für Steuernachzahlungen
Steuernachzahlungen sind nach geltendem Recht mit einem Jahreszinssatz von 6% zu verzinsen, wenn sie erst 15 Monate nach ihrer Entstehung entrichtet werden (§ 233 a AO). Das bedeutet  z.B. für die Einkommensteuer, die mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht (§ 36 EStG), dass ein nach Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen verbleibender Zahlungsbetrag ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr monatlich mit 0,5% zu verzinsen ist. Für das Kalenderjahr 2020 erfolgt eine Verzinsung somit ggf. ab 1.4.2022.
Diesen seit 1961 geltenden Zinssatz von 6% hat das Gericht nunmehr in einem Urteil zumindest für die Zeit ab 2014 wegen des allgemein gesunkenen Zinssatzes für verfassungswidrig erklärt und fordert bis zum 31.12.2022 den Gesetzgeber zu einer Neuregelung auf. Wer künftig bei Steuernachzahlungen Steuerzinsen berechnet bekommt, sollte dieses anfechten und auf eine Neuregelung warten.

Nach einem am 30.3.2022 beschlossenen Gesetzentwurf soll der Zinssatz von 0,5 % auf 0,15 % pro Monat für alle ab 1.1.2019 offenen Fälle gesenkt werden.

20.07.2021
Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2020 wegen Corona um 3 Monate
Wie im Vorjahr ist wegen Corona die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 und die zinsfreie Karenzzeit ohne Antrag des Steuerpflichtigen wie folgt verlängert worden:
Wenn keine Beratung durch steuerberatende Berufe erfolgt bis 1.11.2021.
Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe bis 31.5.2022.
Ein besonderer Antrag ans Finanzamt ist nicht erforderlich. Das Finanzamt kann jedoch in bestimmten Fällen vor diesen Terminen die Steuererklärungen anfordern (§ 149 Abs. 3 AO).

Wird die Steuererklärung nicht binnen 17 bzw. 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben, ist das Finanzamt zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich verpflichtet. Davon kann aber in folgenden Fällen abgesehen werden (Ermessensentscheidung des Finanzamts):
Das Finanzamt hat die Abgabefrist verlängert, die Erklärung wurde aber erst nach dieser Frist abgegeben. Die Steuer wird auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt oder die Vorauszahlungen übersteigen den festgesetzten Betrag.

20.07.2021
Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs 
Die fortschreitende Digitalisierung hat u.a. dazu geführt, dass durch aggressive Steuerplanungen und durch Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer insbesondere Konzerne ihre Gewinne nicht dort besteuern, wo die Gewinne erwirtschaftet werden, sondern dort, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Durch eine globale Mindeststeuer von 15 % soll in Zukunft sichergestellt werden, dass die großen Konzerne ihren fairen Anteil an der Finanzierung des Gemeinwohls leisten.

Die in 2021 zu dieser Thematik insgesamt ergangenen Verwaltungsabweisungen sind in dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 143 zusammenfassend dargestellt.

01.07.2021
Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die geschäftliche Bewirtung von Personen
In einem umfangreichen Erlass hat das BMF die Regelungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgabe erneut zusammengefasst und bezüglich der Erstellung des Bewirtungsbeleges und seiner Verbuchung im Hinblick auch auf die Digitalisierung dargelegt. Sie gelten für Bewirtungsaufwendungen nach dem 1.7.2021.

30.06.2021
Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer zum 1.7.2021
Mit der 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalgesetzes verändern sich zum 1.7.2021 die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Danach entfällt die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 €. Daher müssen künftig für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Dieses übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren (z.B. Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler), der dann die Abgaben entrichtet und ggf. dem Kunden weiter berechnet. 
Bei einem Sendewert bis 150 € ist die Einfuhr aber weiterhin zollfrei.

11.06.2021
Steuerlotse vereinfacht Rentnern und Rentnerinnen ab 2020 die Steuererklärung
Mit einem neuen Online-Angebot will das Bundesfinanzministerium Rentnerinnen und Rentnern, die keine Zusatzeinkünfte haben, die Abgabe einer einfachen, zukunftsfähigen und digitalen Steuererklärung online erleichtern. Dieses ist der nächste Schritt zu einer schon häufig geforderten vereinfachten Steuererklärung. Der Steuerlotse soll unter www.steuerlotse-rente.de für Veranlagungsjahre ab 2020 zur Verfügung stehen.

07.06.2021
Doppelbesteuerung von Renten
Zum Thema Doppelbesteuerung 
von Renten weist der Bundesfinanzhof zwei Klagen ab und fordert für die Zukunft eine Neuregelung für künftig beginnende Rentenjahrgänge. Damit wird durch diese Entscheidungen für laufende Rentenjahrgänge eine Steuerrückzahlung für Altrenten kaum zu erwarten sein. Obgleich die Urteilsbegründung noch nicht genau vorliegt, wird die 2005 durch das Alterseinkünftegesetz bis 2040 geschaffene schrittweise Einführung der vollen Besteuerung der Renten bei gleichzeitigem bis 2025 zugelassenem vollen Sonderausgabenabzug der Rentenbeiträge einer Neuregelung bedürfen. Es bestätigt also die im Steuerhinweis für Rentner Nr. 79 vertretene Auffasung. Siehe auch Steuerhinweis für Renten Nr. 123.

Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin für die neue Legislaturperiode bereits eine Änderung der Rentenbesteuerung im Rahmen einer grundlegenden Steuerrefom für Neurenten in Aussicht gestellt. 

02.06.2021
Besteuerungsvereinfachung für kleine Photovoltaikanlagen und dergl.
Für solche Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhaus-grundstücken einschl. Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, kann auf Antrag aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit entfällt die Gewinn-ermittlung und Angabe in der Steuererklärung. Ein evtl. häusliches Arbeitszimmer oder die gelegentliche entgeltliche Vermietung (bis 520 € je Kj.) ist für die Beurteilung als Liebhaberei unschädlich. Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 2.6.2021.

25.05.2021
VW-Organisations-Richtlinie für Geschäftsfahrzeuge
Mit der Orga-Richtlinie Nr. 21 hat VW die bestehenden Regelungen für die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen an die geänderten Bedingungen insbesondere auch für E-Fahrzeuge und die Nutzung der LogPay Charge&Fuel Card angepasst. Sie ist ab 23.3.2021 gültig und enthält in der Anlage 08 die speziellen Regelungen für die von den VW-Rentnern genutzten Lease-Car-Fahrzeuge. Sofern mit der Steuererklärung selbst getragene Fahrzeugkosten geltend gemacht werden und dazu vom Finanzamt ein Nachweis der betrieblichen Regelung gefordert wird, kann diese Anlage dienlich sein.

27.02.2021
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaststättengewerbe wird bis 31.12.2022 verlängert. 
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für Umsätze des Gaststättengewerbes wird nicht am 30.6.2021 enden, sondern bis zum 31.12.2022 verlängert und soll dazu beitragen, die Folgen der Corona-Krise zu überwinden.

26.02.2021
Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und
-verarbeitung wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 26.02.2021 dieses bekannt gegeben und neben einer umfangreichen Bestimmung des Begriffe "Computerhardware" und "Software" auch die Anwendung der Neuregelung festgelegt.
Danach gilt die Neuregelung erstmals für Gewinnermittlungen von Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze auch angewandt werden für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden (z.B. im Homeoffice) gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

02.02.2021
Krankenversicherungsfreibetrag nach dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Anfang 2020 wurde von Seiten der Krankenkassen publiziert, dass durch einen gesetzlich geschaffenen Freibetrag für Betriebsrenten von 159,25 € eine Minderung des monatlichen Krankenkassenbeitrags von ca. 25 € zu erwarten sei (abhängig von dem jeweiligen Krankenkassenbeitragssatz). Diese Beitragsminderung sollte allen Betriebsrentnern zugute kommen und ab 1.1.2021 durch Erhöhung des Freibetrages auf 164,50 sogar noch steigen. Wegen der notwendigen Umsetzung konnten die Beitragssenkungen häufig nicht bereits mit der Rentenzahlung für Januar 2020 berücksichtigt werden, sondern mussten im Laufe des Jahres korrigiert (erstattet) werden.
Allerdings haben trotz Ankündigung bei der Abrechnung der Betriebsrente für Januar 2020 die Bezieher höherer Betriebsrenten auch bis zum Jahresende 2020 vergeblich auf eine Erstattung gewartet. 
Dieses ist darauf zurückzuführen, dass der Freibetrag von der Summe aus der Brutto-BFA-Rente und der Brutto-Betriebsrente abzuziehen ist. Liegt der Betrag dann in 2020 über der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.687,50 € (2021 über 4.837,50 €), wird der Krankenkassenbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll erhoben. Denn diese Rentenberechtigten sollen von den Beiträgen nicht entlastet werden. Leider wurde dieses so nicht publiziert und ist erst deutlich geworden, als eine Beitragserstattung auch mit der Betriebsrente für Dezember 2020 nicht erfolgte.


22.12.2020
Steuerstundung und -herabsetzung infolge der Auswirkungen des Coronakrise
Um die wirtschaftlich beträchtlichen Schäden durch das Coronavirus zu mildern, hat das Bundesfinanzministerium noch vor Weihnachten in einem Erlass vom 22.12.2020 eine vereinfachte Antragstellung auf Stundung von Einkommensteuerzahlungen zugelassen. Für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, kann eine vereinfachte Stundung bis zum 30.6.2021 gewährt und ggf. darüber hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn bis dahin eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt abgesprochen wird.
Außerdem können Steuerpflichtige, die nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Voraus-zahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kann jedoch nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Arbeitnehmern und Rentnern in Betracht kommen, wenn sie Steuervorauszahlungen zu entrichten haben und die Einkünfte sich im neuen Jahr reduzieren werden. Allein der ab 1.1.2021 in vielen Fällen eintretende Entfall des Solidaritätszuschlags sowie weitere Verbesserungen bei der Besteuerung können Gründe für eine Reduzierung der Vorauszahlungen sein (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 138).. 

6.9.2020
Steuerthemen bei Grundstücksveräußerungen und Umzug
Im Alter werden zunehmend Überlegungen angestellt, ob durch Hausverkauf und Umzug in eine altersgerechte Wohnung bei der aktuellen Preisentwicklung der Immobilien eine Veränderung vollzogen werden soll.
Info 132 stellt die steuerlichen Vergünstigungen bei privaten Umzügen und
Info 133 die Besteuerung privater Veräußerungs- und Spekulationsgeschäfte dar.

2.9.2020
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 wurde durch das Bundeskabinett beschlossen und umfasst folgendes:
- Verbesserung der Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen
- Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021
- Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung erweitert
- Mobilitätsprämie soll mittels Einkommensteuerbescheid vereinfacht festgesetzt werden
- Zur Bekämpfung von Steuergestaltungen werden z B. Verlustverrechnungen aus Kapitalvermögen beschränkt
- Büroabbau durch Digitalisierung mit Datenaustausch z.B. bei Kranken- und Pflegeversicherung genutzt
- Maßnahmen zur Klarstellung aufgrund von BFH-Rechtsprechung z. B. bei Gehaltsverzicht und -umwandlung

01.08.2020
Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 zwei wichtige Beschlüsse zur Senkung der Einkommensteuerbelastung ab 1.1.2021 bekannt gegeben.
Danach soll das Kindergeld monatlich um 15 € steigen und der Kinderfreibetrag um 500 € auf 8.388 € sowie der für alle Steuerpflichtge geltende Grundfreibetrag von 9.408 € auf 9.696 € angehoben werden. Auch der Spitzensteuersatz von 42 % soll erst ab einem Jahreseinkommen von 57.919 € (bisher 57.052 €) gelten.

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen und pflegende Angehörige werden bestehende Vergünstigungen z.T. gravierend angehoben. So werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt, ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt, der Pflege-Pauschbetrag angepasst und die Nachweisvoraussetzungen vereinfacht. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 131.

12.07.2020
Sonderabschreibungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 7 b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Sie gilt für Baumaßnahmen, mit denen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten  3.000 
€ je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Die Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Normalabschreibung des § 7 Abs. 4 EStG betragen, wobei die Bemessungsgrundlage auf  max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt ist.
Einzelheiten regelt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.7.2020.

04.06.2020
Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.06.2021
Mit dem am 3.6.2020 beschlossenen Kojunkturpaket hat die Große Koalition für Umsätze, die ab 1.7. bis zum 31.12.2020 getätigt werden, eine Senkung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16 % und für die begünstigten Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG von 7 auf 5 % vorgesehen.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz (siehe unten vom 30.4.) war bereits Anfang Mai 2020 eine Erweiterung des § 12 Absatz 2 des UStG um die Ziffer 15 beschlossen worden, wonach alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Die jetzt geplante Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 auf 5 % würde dann auch die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Rest diesen Jahres betreffen, so dass der Umsatzsteuersatz für diese Umsätze ab 1.7.2020 sich sogar um 14 %-Punkte reduziert und ab 1.1.2021 dann wieder auf 7 % steigt. 
Die von dieser Regelung betroffenen Unternehmer müssen zum 1.7.2020 und 1.7.2021 sowie zusätzlich zum 1.1.2021 ihre Umsätze entsprechend abgrenzen und für die unterschiedlichen Steuersätze erfassen. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Warenlieferung bzw. der Dienstleistung. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 127 Ziffer 4.

24.05.2020
Ist die Verzinsung von Steuerschulden bzw. -erstattungen mit 6 % verfassungswidrig?
Wer im Rahmen einer Steuerveranlagung Steuernachzahlungen zu leisten hat, muss ab dem 16. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, für jeden vollen Monat 0,5 % Zinsen entrichten. Umgekehrt sind Steuererstattungen durch den Fiskus mit ebenfalls 0,5 % je vollem Monat zu verzinsen. Wer also hohe Vorauszahlungen geleistet hat oder aus anderen Gründen für 2019 Steuererstattungen zu erwarten hat, erhält also ab dem 1.4.2021 je Monat 0,5 % Zinsen.

Die erstatteten Steuerzinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Erstattungsjahr in der Steuererklärung zu erklären (§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und führen ggf zu einer Steuerbelastung. Andererseits sind vom Fiskus erhobene Zinsen weder als Werbungskosten oder außerordentliche Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie mit Steuern im Zusammenhang stehen, die als Betriebsausgaben zu behandeln sind (z.B. Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen).

Der gesetzlich festgeschriene Zinssatz von 6 % liegt seit Jahren über dem banküblichen Satz und wird daher insbesondere bei Steuerpflichtigen, die solche Zinsen bei Steuernachzahlungen berechnet bekommen, beanstandet. Da der Bundesfinanzhof den Zinssatz für die Veranlagungszeiträume ab April 2012 bereits für verfassungswidrig erklärt hat, wird das Bundesverfassungsgericht darüber noch abschließend entscheiden müssen. 

30.04.2020
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wird die angekündigte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 von 19 auf 7 % abgesenkt.

Gleichzeitig werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen, steuerfrei gestellt, so dass diese Beträge Brutto für Netto vom Arbeitgeber zugewendet werden können. Das gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

24.04.2020

Scholz gewährt Liquiditätshilfe durch Verlustrücktrag nach 2019 an
Wer 2019 Steuervorauszahlungen geleistet hat und für 2020 einen Verlust aus Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwartet, kann einen pauschalen Verlust von 15% des Vorjahresgewinns als Verlustrücktrag bei einer Herabsetzung und entsprechenden Erstattung der 2019 gezahlten Vorauszahlung beantragen. Einzelheiten des Herabsetzungsverfahrens und der späteren Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagungen für 2019 und 2020 regelt das BMF-Schreiben vom 24.4.2020.


Verlängerung der Erklärungspflicht für Lohnsteueranmeldungen
Wegen der Corona-Krise können die Fristen für die Abgabe der monatlichen bzw. vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung im Einzelfall verlängert werden, wenn die Arbeitgeber nachweislich daran gehindert sind, sie pünktlich abzugeben.

06.04.2020
Die Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium hat nach Abstimmung mit den Ländern einen Fragenkatalog zu steuerlichen Themen zusammengestellt, die mit der Corona-Krise im Zusammenhang stehen. Eine Zusammenfassung der auch für Arbeitnehmer und Rentner interessanten Punkte befindet sich im Steuerhinweis für Rentner Nr. 127.

Außerdem sind dort die am 9.4.2020 im BMF-Schreiben bekannt gegebenen steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Spendennachweis, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspende, gemeinnützige Vereine).

03.04.2020
Sonderzahlungen in der Corona-Krise sind von Abgaben befreit
Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten wegen der besonderen Belastung aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden. Das gilt besonders für die bei der Lebensmittelversorgung und im Gesundheitswesen besonders geforderten Arbeitnehmer.

Auch für GrenzpendlerInnen, die wegen der Corona-Beschränkungen ihre Tätigkeit nicht am eigentlichen Arbeitsplatz, sondern im Homeoffice ausüben müssen und sich dadurch die in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Zeitregelungen verändern, sollen diese Zeiten dem Vertragsstaat zugeordnet werden, in dem sie ohne der Corona-Situation gearbeitet hätten. 

19.03.2020
Die Corona-Krise und die Steuer
Das Coronavirus hat erhebliche Auswirkungen für alle Bürger mit sich gebracht. Neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bringen auch die wirtschaftlichen Folgerungen durch zeitweise Schließung von Unternehmen, Schulen, Kitas und alle sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens erhebliche Konsequenzen mit sich sowohl für die Unternehmen wie auch für deren Mitarbeiter.

Daher hat die Politik sehr schnell darüber nachgedacht und z.T. auch schon entschieden, wie Unternehmen und deren Mitarbeiter unterstützt werden können und die Einnahmeausfälle beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer abgefedert werden können (Kurzarbeitergeld). Dabei spielt auch eine Minderung von Steuerbelastungen bzw. das Hinausschieben von Steuerzahlungsterminen eine wesentliche Rolle. Für alle Einkommensteuerzahler (auch für Rentner) wird z.B. über das Vorziehen der Abbaumaßnahmen bei dem Solidaritätszuschlag um ein halbes Jahr nachgedacht. Auch über die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf den ermäßigten Satz von 7% für bestimmte Dienstleistungen und Warengruppen (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe) wird diskutiert. Siehe auch Vereinsbroschüre / Sonderprobleme "Umsatzsteuerstundung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise".

Es ist daher zu hoffen, dass alle Bürger durch ihr Verhalten dazu beitragen werden, dass die Ausbreitung des Virus getreckt wird und die Krankheit damit schnell in den Griff zu bekommen ist, so dass insbesondere auch die Risikogruppe der älteren Personen nicht unnütz vom Virus beeinträchtigt wird. 

22.02.2020
Gesetzentwurf der Grundrente von der Großen Koalition dem Bundestag zugeleitet
Ein wesentlicher Kritikpunk für die Einführung der Grundrente war die von der SPD nicht gewünschte Bedürftigkeitsprüfung. Dieses Thema ist durch die Große Koalition im Februar 2020 dahingehend entschieden worden, dass anhand der dem Finanzamt bekannten Einkommensdaten geprüft werden soll, ob eine Einkommensgrenze von monatlich 1.250 € bei Alleinstehenden und 1.950 € bei Verheiratenden nicht überstiegen wird. Übersteigende Einkommensbeträge sollen zu 60% auf die Grundrente angerechnet werden.
Als Übergangsregelung soll auch für Rentner mit einer Einzahlungszeit von 33 Jahren über einen Freibetrag von zunächst max. 216 € eine Grundrente ermöglicht werden. Nun muss der Bundestag noch zustimmen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 115).

28.01.2020 
Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
Der BMF hat durch Schreiben vom 28.1.2020 die maßgeblichen Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten für die Gebäudearten 1.01. bis 5.1 der Anlage 24, Teil II BewG mit 127,2 und für die Gebäudearten 5.2. bis 18.2. mit 128,1 bekannt gegeben. Diese Indizes gelten nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100 und verdeutlichen den Anstieg der Baukosten in den vergangenen 10 Jahre um mehr als 27%.

21.01.2020
Absenkung des MWSt-Satzes für Bahnfahrten zum 1.1.2020
Das Bundesfinanzministerium hat durch Schreiben vom 21.2.2020 Übergangsregelungen für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr veröffentlicht. Danach ist der ermäßigte Steuersatz von 7% auf alle Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019.bewirkt, d.h. die jeweiligen Umsätze ausgeführt werden. Wird eine nach dem 31.12.2019 erbrachte Beförderungsleistung vor dem 1.1.2020 verkauft und mit 19% versteuert, ist aus Vereinfachungsgründen eine Rechnungsberichtigung für den Abzug der MWSt als Vorsteuer nicht erforderlich. Die Unternehmen können den erhöhten Steuersatz auch nach dem 31.12.2019 als Vorsteuern geltend machen, wenn die Beförderungsleistung für ihr Unternehmen bewirkt wird.
Die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG wurde ab 2020 von 17.500 € auf 22.000 € erhöht.

04.01.2020
Alle Jahre wieder: Neues zur Steuererklärung 2019
Mit Jahresbeginn 2020 liegen bei den Finanzämtern die Steuererklärungsvordrucke für 2019 bereit. Außerdem kann im System Elster das Programm für das Jahr 2019 aufgerufen und damit die Steuer berechnet werden.

Neu ist, dass endlich die der Finanzverwaltung bekannten Daten in die Vordrucke nicht mehr eingefügt werden müssen, sondern systemmäßig verarbeitet werden und zwar in den im Erklärungsvordruck mit (e) gekennzeichnete Zeilen. Danach sind die Daten, die ein Arbeitgeber mit der elektronischen Verdienstbescheinigung bis spätestens Ende Februar 2020 an die Finanzbehörde melden muss, nur noch in die Anlage N einzutragen, wenn z.B. bei der privaten Dienstwagennutzung nachträglich geltend zu machende selbst getragene Fahrzeugkosten zu einem geringeren Bruttoarbeitslohn führen als vom Arbeitgeber bescheinigt.

Auch in der Anlage Vorsorgeaufwand entfallen alle Angaben, die in der Arbeitgeberbescheinigung als Abzüge vom Arbeitslohn genannt werden. Entsprechendes gilt auch für die Abzüge, die bei den Rentenbezügen nach Anlage R als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten wurden und vom Versicherungsträger der Finanzverwaltung neben den Rentenauszahlungsbeträgen mitgeteilt werden.

Wer also neben einer Betriebsrente und Sozialversicherungsrente keine weiteren Einkünfte bezogen hat und keine weiteren Sonderausgaben oder haushaltsnahe Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen hat, braucht neben dem Rahmenvordruck ESt1AO nur noch wenige Eintragungen in den Vordrucken N, R und Vorsorgeaufwand vorzunehmen. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 125.

19.11.2019
Welche Abgabenveränderungen werden in 2020 zu erwarten sein
Das Bundeskabinett hat durch eine Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen für das Jahr 2020 die Steuergesetze geändert, die inzwischen vom Bundestag und z.T. auch vom Bundesrat beschlossen wurden und somit ab 1.1.2020 wirksam werden.
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 121) und 
das Jahressteuergesetz 2019  werden zusammen mit den Änderungen zu den Beitragsveränderungen in der Sozialversicherung im Steuerhinweis für Rentner Nr. 124) umfassend dargestellt und zum Studium empfohlen.

9.10.2019
Mehr Steuergerechtigkeit durch neue Anzeigepflicht für Steuergestaltungen.
Mit einem Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mittelung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen will die Bundesregierung die EU-Richtlinie vom 25.5.2018 in deutsches Recht umsetzen und Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig schließen.

8.10.2019
Die Beträge über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG sind ab 2019 dem Steuerpflichtigen auf einem neuen amtlich vorgeschriebenen Vordruckmuster mitzuteilen.
Diese Bescheinigungspflicht gilt nicht für Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 22 Nr. 1a EStG. Sie gilt  außerdem nicht für Versorgungsleistungen eines Arbeitgebers, die als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit zufließen und als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG in der Steuererklärung zu erfassen und zu besteuern sind. 

1.10.2019
Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR 2019)
Das Bundesfinanzministerium hat am 30.9.2019 den Vordruck Anlage EÜR 2019 bekannt gegeben. Er ist von allen Steuerpflichtigen für ihre Gewinnermittlung zu verwenden, wenn sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind oder wenn ihre Betriebseinnahmen 17.500 € übersteigen. Der Vordruck ist unter www.elster.de veröffentlicht und dort auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln. Siehe auch Steuerinfo für Rentner Nr. 82 (Stand 2019).

28.05.2019
Die umsatzsteuerliche Beurteilung von plazierungsunabhängigen Preisgeldern hat sich durch geänderte Rechtsprechung geändert und führt wie folgt zu Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen, Pokertournieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem) stellt nur dann eine Dienstleistung gegen Entgelt dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Plazierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld oder plazierungsunabhängiges Preisgeld). Auf diese steuerpflichtigen Entgelte ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden.

1.2.2019
In der öffentlichen Diskussion über eine ungerechte Besteuerung  wird besonders kritisiert, dass ausländische Unternehmer im Inland erzielte Umsätze und Gewinne nicht der deutschen Besteuerung unterwerfen. Die Bundesregierung hat bereits eine Reihe von Massnahmen ergriffen, um die Besteuerung dieser Vorgänge für die Zukunft sicher zu stellen (Steuerhinweis für Rentner Nr.91).Siehe auch Anlage zum Steuerhinweis für Rentner Nr. 116.

Die Bundesregierung hat sich mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet (elektronischer Marktplatz) eines weiteren akuten Problems angenommen. Das Bundesfinanzministerium hat am 28.1.2019 zu diesen neuen Vorschriften einen Verwaltungserlass veröffentlicht, der den Begriff des elektronischen Marktplatzes und die neuen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für den Betreiber des elektronischen Marktplatzes und dessen Lieferer regelt und erläutert. Im Steuerhinweis für Rentner Nr. 112 sind die wesentlichen Regelungen für die praktische Anwendung zusammengestellt. Wer also viel im Internet handelt, sollte prüfen, ob die geschaffene Steuerhaftung für ihn von Bedeutung ist und ggf die notwendigen Konsequenzen ziehen.

 

1.1.2019
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen für Arbeitnehmer und Rentner im Jahr 2019 zu erwarten sind, wurde bereits in der Steuerinfo für Rentner Nr. 110 ausführlich beschrieben.

Darüber hinaus sind für Arbeitnehmer durch Auffüllung der Einkommensteuer-Befreiungsvorschriften noch folgende Neuerungen eingetreten:

Jobtickets sind wieder steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht mehr zu besteuern. Sie mindern jedoch die Entfernungspauschale.

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (auch E-Fahrrad bis 25 km/h) vom Arbeitgeber an Mitarbeiter ist gem. § 3 Nr. 37 EStG ab 2019 ein steuerbefreiter geldwerter Vorteil und nicht mehr zu besteuern.

Die Besteuerung der privaten Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 durch Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf den halben Bruttolistenpreis des E- und Hybridelektofahrzeugs halbiert (§ 6 Abs 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).

18.12.2018
Umsatzszeuer-Voranmeldung und -Steuererklärung für 2019
Durch BMF-Schreiben vom 14.12.2018 wurden die geänderten Vordrucke für die Voranmeldung und Erklärung der Umsätze des kommenden Jahres bekannt gegeben.
Dabei wurden die durch das Gesetz zur "Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel im Internet und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 11.12.2018" erfolgten Gesetzesänderungen berücksichtigt.
Mit Wirkung vom 1.1.2019 wurden die Regelungen zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienst-leistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3 a Abs 5 UStG) geändert. Sie werden in den genannten BMF-Schreiben beschrieben und für die Ausfüllung der genannten Vordrucke erläutert.

14.12.201
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2019
Das Bundesfinanministerium hat durch Schreiben vom 12.12.2018 die für 2019 anzusetzenden Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) bekannt gegeben.Sie dienen als Jahreswerte der Vereinfachung und sind ohne Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse anzuwenden. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz, für Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt die Hälfte des Wertes.

Für Gaststätten aller Art sind z. B. folgende Jahreswerte anzusetzen:

Jahreswerte   in €

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Gaststätten aller Art




a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.120

1.081

2.201

b) mit Abgabe von kalten und warmen   Speisen

1.680

1.758

3.438

Café und Konditorei

1.172

638

1.810


5.12.2018
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 
wurde ab 1.1.2017 durch einen neu eingefügten § 2 b UStG geändert. Einzelheiten siehe Vereinsbesteuerung unter Teil 6 Ziffer 6.8.

18.06.2018
Folgende Amtliche Handbücher des Bundesfinanzministeriums sind als digitale Handbücher inzwischen abrufbar:
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch unter http://bmf.esth.de/
Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch unter http://bmf-ksth.de/
Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch unter http://bmf-gewsth.de/
Die Handbücher enthalten alle Informationen zum Veranlagungszeitraum 2017 und ermöglichen eine einfache Navigation durch Richtlinien, Gesetze und Vorschriften.

01.06.2018
Steuerentlastung ab 2019 durch das Familienentlastungsgesetz 
Durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sollen die Kinderfreibeträge und das Kindergeld ab 1.7.2019 um 10 € je Kind erhöht werden. Außerdem werden ab 2019 und 2020 zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression jedes Jahr der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben.

17.05.2018
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Der BFH hat in seinem Urteil vom 30.11.2016 entgegen der früheren Verwaltungsauffassung entschieden, dass vom Arbeitnehmer aus privaten Mitteln selbst getragene Fahrzeugkosten vom geldwerten Vorteil zu kürzen sind. Dieses gilt für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungsfälle. Der Bundesfinanzminister hat in seinem jetzt bekannt gegebenen Schreiben vom 4.4.2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder die aufgrund der Rechtsprechung geänderte lohnsteuerliche Behandlung der privaten Geschäftsfahrzeugnutzung bekannt gegeben und zu den offenen Fragen der Umsetzung Stellung genommen.

Unter dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 88 wurde auf die geänderte BFH-Rechtsprechung bereits am 12.3.2017 hingewiesen. Die aufgrund des BMF-Schreibens vom 4.4.2018 für die Umsetzung bedeutsamen Regelungen wurden am 17.5.2018 dem Steuerhinweis Nr. 88 hinzugefügt.

16.01.2018
Ist die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungswidrig?
Mit dieser Frage wird sich aktuell das Bundesverfassungsgericht befassen, weil der Bundesfinanzhof der Meinung ist, dass die bestehende Regelung dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Das Thema ist seit Jahren in der Diskussion. Wie der Einheitswert z.Zt. ermittelt und die Grundsteuer berechnet wird, ist unter www.helmutlaser.de (Steuer-Info für Rentner Nr. 37 nachzulesen.

16.01.2018
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf auf anhängige Musterverfahren
Für folgende Sachverhalte werden Einkommensteuerbescheide vorläufig durchgeführt, so dass ein Einspruch ggf. nicht einzulegen ist.

  • Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgabe für die Veranlagungsjahre ab 2004
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungsjahre ab 2005
  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
  • Höhe des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr.1 EStG.
  • Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG).
  • Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Einzelheiten hierzu regelt ein BMF-Schreiben vom 15.1.2018.

01.01.2018
Ab 1.1.2018 können Prüfer der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichungen und Buchungen von Kassenein- und ausgaben eine Prüfung während der üblichen Beschäftszeiten durchführen (Kassen-Nachschau gem. § 146 b AO). Siehe auch Steuerinfo für Rentner Nr. 91.

13.12.2017
Das Bundesfinanzministerium teilt für 2018 den Jahreswert der
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für eine Person ohne Umsatzsteuer wie folgt mit ( zum Vergleich 2017): Beispielhaft für Gaststätten mit Abgabe von kalten und warmen Speisen.

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

zum Vergleich 2017

1.627 €

1.703 €

3.330 €

3.242 €

Weitere Gewerbezweige siehe BMF-Schreiben vom 13.12.2017.

Für die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer wurde ab dem Kalenderjahr 2018 der Wert der Mahlzeiten festgelegt

  • für ein Mittag- oder Abendessen auf 3,23 € und 
  • für ein Frühstück auf 1,73 € .

23.10.2017
Der Bundesfinanzminister hat in einem Anwendungsschreiben vom 23.10.2017 die Möglichkeiten der
Entlastung für Alleinerziehende gem.. § 24 b EStG  und die dabei zu beachtenden Bedingungen zusammengestellt (z.B. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person). Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 54).

20.10.2017
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen entschieden, dass zu den
anschaffungsnahen Herstellkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Massnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen.


03.05.2017
Einzelfragen zur Abgeltungssteuer
Mit dem BMF-Schreiben vom 3.5.2017 gibt das Ministerium ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben vom 18.1.2017, die sich durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung ergeben haben (z.B. zur Ausnahme vom Steuerabzug beim Interbankenprivileg, Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen). 

07.02.2017
Stundenweise Überlassung von Hotelzimmern ist umsatzsteuerfrei
Der BFH hat in einem Urteil vom 24.9.2015 zu der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Zimmerüberlassung im Stundenhotel entschieden, dass es sich dabei um eine umsatzsteuerfreie Überlassung von Zimmern handelt und keine Beherbergung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegt.

07.02.2017
Spendenquittungen pai Mail zugelassen
Lt. BMF-Schreiben vom 6.2.2017 können gemeinnützige Organisationen für ab 2016 erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen auch nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien per Mail versenden. Damit können die Spendenempfänger das Verfahren der Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital organisieren.

21.12.2016
Das Bundeskabinett beschließt am 21.12.2016 zwei neue Gesetze
1. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerbetrug über Briefkastenfirmen ist Teil des Aktionsplans gegen Steuerbetrug, über den im Steuerhinweis für Rentner Nr. 74 vom 18.6.2016 berichtet wurde. Kernpunkt ist die Anzeigepflicht der Finanzinstitute und der Steuerpflichtigen über Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften und die Schaffung eines Bußgeldes von bis zu 25.000 € bei Pflichtverletzung.
2. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Beschäftigten mit geringeren Einkommen der Einstieg in eine Betriebsrente ermöglicht werden.

12.10.2016
Bundesregierung plant Steuerentlastungen
Bundesregierung plant für 2017 und 2018 Steuerentlastungen insbesondere durch Erhöhung des Einkommensteuer-Grundfreibetrags, der Kinderentlastung (Freibeträge / Kindergeld) und weitere Abschaffung der kalten Progression.

02.10.2016
Standardisierte Einnahmeüberschussrechnung
Für Freiberufler und Gewerbebetriebe, die nicht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) verpflichtet sind, ist gem. § 60 Abs. 4 EStDV eine standardisierte Einnahmeüberschussrechnung vorgeschrieben, deren Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter zu übermitteln ist. Liegen die Betriebseinnahmen im Wirtschaftsjahr unter 17.500 € wird auch weiterhin eine formlose Gewinnermittlung (ohne Vordruck und Datenfernübertragung) akzeptiert. Die für 2016 gültigen Vordrucke Anlage EÜR mit zusätzlichen Anlagen werden im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Einzelheiten siehe Steuerinfo für Rentner Nr. 82.