Modell einer künftigen Einkommensbesteuerung
Seit Jahren wird über eine Steuerreform diskutiert, die gerecht ist und nicht weiter zu einem Auseinanderdriften zwischen Arm und Reich führt. Dabei sollte die kalte Progression beseitigt werden, eine ausreichende Kinderentlastung gewährleistet und eine Steuerentlastung der unteren Einkommen und des Mittelstandes erreicht werden. Auch ist die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Abschaffung des Solidaritätszuschlags umzusetzen und die zwischen Alleinstehenden und Ehepartnern bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.
Folgendes Modell trägt diesen Forderungen Rechnung und würde außerdem übersichtlich und einfach umsetzbar sein. Die Einkommensermittlung könnte unverändert bestehen bleiben, denn die Änderung erfolgt erst bei der Steuerberechnung und der Kinderförderung (Grundfreibetrag versus Kindergeld).
Steuertarif
Von dem zu versteuernden Einkommen werden je Ehepartner und begünstigtem Kind ein Grundfreibetrag von 10.000 € abgezogen und damit von der Besteuerung freigestellt. Der verbleibende Betrag wird in Schritten von 10.000 € beginnend mit 15% und dann steigend bis zu 50% besteuert. Mit der Höhe des je Stufe festlegbaren %-Satzes lässt sich die Belastung für kleinere Einkommen niedrig und für höhere Einkommen je nach Bedarf festlegen, wobei der entfallende Solidaritätszuschlag durch den Steuersatz aufgefangen werden könnte. Der stufenweise angewendete Steuersatz verhindert die kalte Progression. Beispiel einer Staffeltariftabelle siehe unten.
Einzel- oder Zusammenveranlagung
Das zu versteuernde Einkommen ist getrennt zu ermitteln. Nach Abzug des Grundfreibetrages ist die Steuer nach dem Staffeltarif zunächst als Einzelveranlagung zu berechnen. Dadurch werden Alleinstehende und Paare nach dem gleichen Grundsatz entlastet.
Bei Ehepartnern ist anschließend zu prüfen, ob eine Zusammenveranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Zu diesem Zweck werden die mit der Einzelveranlagung ermittelten Steuerbeträge zusammengerechnet und mit dem Steuerbetrag verglichen, der sich auf das zusammengerechnete zu versteuerte Einkommen beider Partner ergibt. Das günstigere Ergebnis ist vom Finanzamt umzusetzen, falls nicht von einem der Partner ein anderslautender Antrag gestellt wird.
Kinderförderung
Für Kinder wird auch künftig das nach geltendem Recht gewährte Kindergeld monatlich an die Berechtigten ausgezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird dann durch Abzug des Kinderpauschbetrages geprüft, ob die sich dabei ergebende Steuerminderung höher ist als das gezahlte Kindergeld. Ist dieses der Fall, wird der Pauschbetrag gewährt und zwecks Vermeidung einer Doppelbegünstigung dem sich dann ergebenden Steuerbetrag das gezahlte Kindergeld hinzugerechnet.
Staffeltariftabelle
Nach Grundfreibetrag 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 100.000 110.000 120.000 130.000 140.000 150.000 160.000 170.000 180.000 | Teileinkünfte 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 | Steuersatz 15% 20% 25% 30% 35% 40% 40% 43% 43% 46% 46% 47% 47% 48% 48% 49% 49% 50% | Steuer 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.000 4.300 4.300 4.600 4.600 4.700 4.700 4.800 4.800 4.900 4.900 5.000 | Steuer insgesamt
3.500 6.000 9.000 12.500 16.500 20.500 24.800 29.100 33.700 38.300 43.000 47.700 52.500 57.300 62.200 67.100 72.100 | in % der zu 15,00% 17,50% 20,00% 22,50% 25,00% 27,50% 29,29% 31,00% 32,33% 33,70% 34,82% 35,83% 36,69% 37,50% 38,20% 38,88% 39,47% 40,06% |
Beispiel einer Steuererklärung mit Prüfung, welche Veranlagungsart / Kinderentlastung günstiger ist.
Einkünfte aus | Ehemann | Ehefrau | Zusammen | ||
Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit | 15.000 | ||||
nichtselbständiger Arbeit | 50.000 | ||||
Kapitaleinkünften | 2.200 | 2.200 | |||
Vermietung und Verpachtung | |||||
Sonstige Einkünften (Renten) | 15.000 | 3.500 | |||
Summe der Einkünfte | 67.200 | 20.700 | |||
Altersentlastung | -880 | -880 | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 66.320 | 19.820 | |||
abziehbare Sonderausgaben | -7.800 | -420 | |||
SA- / Behinderten-Pauschbetrag | -72 | ||||
zu versteuerndes Einkommen | 58.520 | 19328 | Se. | 77.848 | |
persönlicher Grundfreibetrag | -10.000 | -10.000 | -20.000 | ||
verbleiben zu versteuern | 48.520 | 9.328 | 57.848 | ||
Steuer bei Zusammenveranlagung ohne Kinderfreibetrag | a | 11.747 | |||
Se. der Steuer bei Einzelveranlagung | 11.982 | 1.399 | 13.381 | ||
Kinderentlastung für 2 Kinder | |||||
Grundfreibetrag je Kind | -10.000 | -10.000 | Se. | -20.000
| |
verbleiben zu versteuern | 38.520 | -672 | Se. | 37.848 | |
Steuer bei Zusammenveranlagung mit Kinderfreibetrag | b | 8.354 | |||
Steuer bei Einzelveranlagung | 8.556 | 0 | Se. | 8.556 | |
Mindersteuer durch Kinderfreibetrag | 3.426 | 1.399 | a-b | 3.393 | |
Kindergeld 2021 | 2.628 | 2.628 | 5.256 | ||
das ausgezahlte Kindergeld ist günstiger, so dass die Steuerschuld ohne Kinderpauschale festzusetzen ist |
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An diesem Beispiel (auf einer DIN A 4-Seite) lässt sich das Verfahren der Steuererklärung und -be- rechnung sowie der vorgenommenen Günstigerprüfungen erkennen und nachvollziehen. Die Günstigerprüfungen vereinfachen die sich ergebende Verfahrensänderung und beseitigen sonst eventuell dabei eintretende Härtefälle.
Helmut Laser
1.10.2021