Modell einer künftigen Einkommensbesteuerung

Seit Jahren wird über eine Steuerreform diskutiert, die gerecht ist und nicht weiter zu einem Auseinanderdriften zwischen Arm und Reich führt. Dabei sollte die kalte Progression beseitigt werden, eine ausreichende Kinderentlastung gewährleistet und eine Steuerentlastung der unteren Einkommen und des Mittelstandes erreicht werden. Auch ist die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte Abschaffung des Solidaritätszuschlags umzusetzen und die zwischen Alleinstehenden und Ehepartnern bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

Folgendes Modell trägt diesen Forderungen Rechnung und würde außerdem übersichtlich und einfach umsetzbar sein. Die Einkommensermittlung könnte unverändert bestehen bleiben, denn die Änderung erfolgt erst bei der Steuerberechnung und der Kinderförderung (Grundfreibetrag versus Kindergeld).

Steuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen werden je Ehepartner und begünstigtem Kind ein Grundfreibetrag von 10.000 € abgezogen und damit von der Besteuerung freigestellt. Der verbleibende Betrag wird in Schritten von 10.000 € beginnend mit 15% und dann steigend bis zu 50% besteuert. Mit der Höhe des je Stufe festlegbaren %-Satzes lässt sich die Belastung für kleinere Einkommen niedrig und für höhere Einkommen je nach Bedarf festlegen, wobei der entfallende Solidaritätszuschlag durch den Steuersatz aufgefangen werden könnte. Der stufenweise angewendete Steuersatz verhindert die kalte Progression. Beispiel einer Staffeltariftabelle siehe unten.

Einzel- oder Zusammenveranlagung

Das zu versteuernde Einkommen ist getrennt zu ermitteln. Nach Abzug des Grundfreibetrages ist die Steuer nach dem Staffeltarif zunächst als Einzelveranlagung zu berechnen. Dadurch werden Alleinstehende und Paare nach dem gleichen Grundsatz entlastet.

Bei Ehepartnern ist anschließend zu prüfen, ob eine Zusammenveranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Zu diesem Zweck werden die mit der Einzelveranlagung ermittelten Steuerbeträge zusammengerechnet und mit dem Steuerbetrag verglichen, der sich auf das zusammengerechnete zu versteuerte Einkommen beider Partner ergibt. Das günstigere Ergebnis ist vom Finanzamt umzusetzen, falls nicht von einem der Partner ein anderslautender Antrag gestellt wird.

Kinderförderung

Für Kinder wird auch künftig das nach geltendem Recht gewährte Kindergeld monatlich an die Berechtigten ausgezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird dann durch Abzug des Kinderpauschbetrages geprüft, ob die sich dabei ergebende Steuerminderung höher ist als das gezahlte Kindergeld. Ist dieses der Fall, wird der Pauschbetrag gewährt und zwecks Vermeidung einer Doppelbegünstigung dem sich dann ergebenden Steuerbetrag das gezahlte Kindergeld hinzugerechnet.

Staffeltariftabelle

Nach Grundfreibetrag
zu versteuernde Einkünfte

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

80.000

90.000

100.000

110.000

120.000

130.000

140.000

150.000

160.000

170.000

180.000 

Teileinkünfte

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

Steuersatz

15%

20%

25%

30%

35%

40%

40%

43%

43%

46%

46%

47%

47%

48%

48%

49%

49%

50%

Steuer 
je 10.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

4.000

4.000

4.300

4.300

4.600

4.600

4.700

4.700

4.800

4.800

4.900

4.900

5.000

Steuer   
insgesamt


1.500

3.500

6.000

9.000

12.500

16.500

20.500

24.800

29.100

33.700

38.300

43.000

47.700

52.500

57.300

62.200

67.100

72.100

in % der zu
verst. Eink.

15,00%

17,50%

20,00%

22,50%

25,00%

27,50%

29,29%

31,00%

32,33%

33,70%

34,82%

35,83%

36,69%

37,50%

38,20%

38,88%

39,47%

40,06%


Beispiel einer Steuererklärung mit Prüfung, welche Veranlagungsart / Kinderentlastung günstiger ist.

Einkünfte aus

Ehemann


Ehefrau


Zusammen

Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit



15.000



nichtselbständiger Arbeit

50.000





Kapitaleinkünften

2.200


2.200



Vermietung und Verpachtung






Sonstige Einkünften (Renten)

15.000


3.500



Summe der Einkünfte

67.200


20.700



Altersentlastung

-880


-880



Gesamtbetrag der Einkünfte

66.320


19.820



abziehbare Sonderausgaben

-7.800


-420



SA- / Behinderten-Pauschbetrag



-72



zu versteuerndes Einkommen

58.520


19328

Se.

77.848

persönlicher Grundfreibetrag

-10.000


-10.000


-20.000

verbleiben zu versteuern

48.520


9.328


57.848

Steuer bei Zusammenveranlagung ohne Kinderfreibetrag




a

11.747

Se. der Steuer bei Einzelveranlagung

11.982


1.399


13.381

Kinderentlastung für 2 Kinder






Grundfreibetrag je Kind

-10.000


-10.000

Se.

-20.000 

 

verbleiben zu versteuern

38.520


-672

Se.

37.848

Steuer bei Zusammenveranlagung mit Kinderfreibetrag




b

8.354

Steuer bei Einzelveranlagung

8.556


0

Se.

8.556

Mindersteuer durch Kinderfreibetrag

3.426


1.399

a-b

3.393

Kindergeld 2021

2.628


2.628


5.256

das ausgezahlte Kindergeld ist günstiger, so dass die Steuerschuld ohne Kinderpauschale festzusetzen ist





a


11.747

An diesem Beispiel (auf einer DIN A 4-Seite) lässt sich das Verfahren der Steuererklärung und -be- rechnung sowie der vorgenommenen Günstigerprüfungen erkennen und nachvollziehen. Die Günstigerprüfungen vereinfachen die sich ergebende Verfahrensänderung und beseitigen sonst eventuell dabei eintretende Härtefälle.

Helmut Laser
1.10.2021