Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen
1. Vorbemerkung 2007 wurde in Deutschland die Steuer-ID (abgekürzt TIN) eingeführt und für jeden deutschen Staatsbürger lebenslang einmalig vergeben (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 15). Unter der TIN werden alle Daten für den Lohnsteuerabzug in der Datenbank ELSTRAM (Elektonische Lohnsteuerabzugsmerkmale) durch das Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Seitdem 2013 die Lohnsteuerkarte aus Pappe abgeschafft wurde, ist dem Arbeitgeber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Steuer-ID und das Geburtsdatum mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitnehmer erstmalig eine Betriebsrente erhält, die Einkünfte aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis darstellen und daher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu besteuern sind.
2. Wo erhält der Steuerpflichtige seine Steuer-ID? Die elfstellige ID-Nummer wurde durch ein Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern jedem deutschen Staatsbürger mitgeteilt und wird auf jedem Steuerbescheid oder in jeder Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Sollte die Mitteilung des Bundeszentralamtes nicht mehr auffindbar sein und auch in Steuerbescheiden keine ID-Nummer angegeben sein, weil bisher keine Lohneinkünfte zu erklären waren, kann die ID-Nr. direkt beim Bundeszentralamt für Steuern online unter www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche/Identifikationsnummer/steuerId_node.html beantragt werden. Ggf. kann auch das zuständige Bürgerbüro der Gemeinde Auskunft erteilen.
3. Welche Steuerklasse wird in der Datenbank erfasst? In der Datenbank werden neben dem Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, zuständige Finanzbehörde auch die Lohnsteuermerkmale wie Steuerklasse, Anschrift, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Behindertenpauschbetrag und Lohnsteuerfreibeträge erfasst. Die Lohnsteuermerkmale verwaltet das zuständige Finanzamt. Anträge auf Änderung sind daher dort zu stellen.
4. Steuerklassenwahl Ehegatten/Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die bisher vorgegebene Steuerklasse durch das Finanzamt ändern lassen (siehe auch Steuerinfo für Rentner Nr. 24 vom 24.10.2009). Dieses gilt auch für Rentner, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner eine Betriebsrente beziehen oder ein Ehegatte/Lebenspartner eine Betriebsrente bekommt und der andere noch ein aktives Arbeitsverhältnis unterhält. Die Ehegatten/Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen. 2010 ist zwecks Erreichung einer genaueren Steuereinbehaltung die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor neu eingeführt worden, die beim zuständigen Finanzamt formlos ggf. auch mit der Eintragung eines Freibetrages beantragt werden kann. Die Einbehaltung der Lohnabzugsbeträge durch den Arbeitgeber hat jedoch nach wie vor nur einen Vorauszahlungscharakter und wird bei der Einkommensteuerveranlagung in jedem Fall richtig gestellt. Zu beachten ist auch, dass die Steuerklassenwahl auf die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. Auswirkungen haben kann, sofern diese vom bisherigen Nettoentgelt zu berechnen sind, weil eine geringere Steuereinbehaltung zu einem höheren Nettoentgelt führt.
5. Steuerklassenwahl zwischen IV/IV und III/V Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass etwa die zu erwartende Jahressteuer einbehalten wird, wenn der mit III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 60%, der mit V eingestufte Ehegatte/Lebenspartner ca. 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl geben die Finanzbehörden jährlich Tabellen heraus, aus denen abzulesen ist, welche Kombination bei anderen Einkommensverteilungen die günstige ist. Allerdings gelten diese nur für Arbeitnehmer, die in allen Zweigen sozialversichert sind oder in keinem Zweig sozialversichert sind und auch keinen Zuschuß des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Damit scheiden Rentner für die Anwendung der Tabellen in der Regel aus. Sofern der Ehepartner/Lebenspartner nur ein geringes Arbeitsentgelt bezieht oder bei einem 400-€-Job keine individuelle Lohnsteuer einzubehalten ist, sollte der andere Ehepartner/Lebenspartner für sich die Steuerklasse III in Anspruch nehmen (also Kombination III/V). Soll die in der Regel aus dem Vorjahr übernommene Steuerklasse geändert werden, muss dieses beim Wohnsitzfinanzamt bis zum Jahresende beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel kann auch noch einmal im lfd. Kalenderjahr bis spätestens 30. November erfolgen. Scheidet ein Ehepartner/Lebenspartner aus dem Dienstverhältnis aus oder verstirbt er, kann auch eine zweite Änderung bis zum 30. November vornehmen.
6. Steuerklassenwahl IV/IV mit Faktor Durch das neu eingeführte Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften wie Grundfreibetrag und Splittingverfahren berücksichtigt werden. Die Anwendung dieses Verfahrens ist beim zuständigen Finanzamt unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres formlos zu beantragen. Das Finanzamt ermittelt dann "auf Jahresbasis" einen Faktor (Multiplikator, z.B. 0,971), der für beide Ehegatten/Lebenspartner in der Datenbank ELSTRAM eingetragen wird. Das führt dazu, dass vom Arbeitgeber nicht die volle, sondern die reduzierte Steuer (z.B. 97,1%) einbehalten wird. Ein Ausgleich erfolgt auch hier im Veranlagungsverfahren. Dieses Verfahren soll laut Koalitionsvereinbarung künftig durch eine bessere Information in den Steuerbescheiden gewährleistet und erleichtert werden.
7. Schlußbemerkung Ohne Wahl der günstigsten Steuerklassenkombination kann es zu Erstattungen im Veranlagungsverfahren kommen, die ggf. vermieden werden können. Bei Rentnern entstehen in der Regel schon aus der Besteuerung des Ertragsanteils der Sozialversicherungsrenten Nachzahlungen, die sich durch einen zu hohen Lohnsteuerabzug entsprechend reduzieren und evtl. die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen entbehrlich machen. Eine optimale Steuerklassenwahl dürfte bei Ehegatten/Lebenspartnern, die keine Einkünfte aus einer aktiven nichtselbständigen Tätigkeit beziehen, nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein.