Steuerhinweis für Rentner Nr. 109 7.11.2018
Gibt es noch steuerliche Vorteile durch Nutzung der ARAL-Card?
Zum Jahresende wird den Nutzern einer ARAL-CARD neben der erbetenen Angabe der Gesamtfahrstrecke des abgelaufenen Jahres auch die Frage gestellt, ob sie die Card im folgenden Jahr wieder nutzen möchten.
Der Vorteil der Card bestand bei deren Einführung darin, dass die dafür erhobene Km-Pauschale als Zuzahlung des Arbeitnehmers gegen den zu versteuernden geldwerten Vorteil für die Fahrzeugnutzung gerechnet werden konnte und dadurch bereits mit der monatliche Entgeltabrechnung die Steuerminderung wirksam wurde.
Selbst getragene Kraftstoffkosten (Z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Fahrzeugwäsche und Garagen- oder Stellplatzmiete konnten von dem geldwerten Vorteil nicht abgezogen werden. Dieses hat sich durch das BFH-Urteil vom 30.11.2016 grundlegend geändert, so dass der Nutzungswert durch alle selbst getragenen Fahrzeugkosten gemindert werden kann. Hierzu sind jedoch mit der Einkommensteuererklärung die erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.
Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser Änderung in einem Schreiben vom 4.4.2018 umfassend Stellung genommen. Die für die Dienstwagennutzung wesentlichen Punkte wurden unter www.helmutlaser.com im Steuerhinweis für Rentner Nr. 88 dargestellt und mit Beispielen erläutert.
Danach ist die ARAL-CARD nicht mehr wegen steuerlicher Vorteile zu bevorteilen, sondern allenfalls dann, wenn die tatsächlichen Fahrzeugkosten zu einem höheren Wert führen als die Aralkostenpauschale.
Ohne Nutzung der ARAL-CARD müssen für die Steuererklärung die notwendigen Aufzeichnungen gemacht werden, will man den Steuervorteil im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Hier liegt ggf. der Entscheidungsspielraum für oder gegen die Card. Da der Umfang der anzuerkennenden Aufwendungen sich auch bei Kartennutzung erweitert hat und für diese Kosten wie z. B. Garagenmiete und bei Auslandsfahrten getätigte Fahrzeugkosten die Nachweise für die Steuererklärung zu erbringen sind, kommt es auf den Einzelfall an, wie man sich für 2019 entscheidet.
Wer die ARAL-CARD nutzt und keine weiteren Fahrzeugkosten wie Garagenmiete und im Ausland selbst getragene Kosten aufgewendet hat, erhält den Steuervorteil bereits mit der monatlichen Entgeltabrechnung. Wer keine CARD nutzt, muss zur Erlangung des Steuervorteils nur für seine Steuererklärung Aufzeichnungen über die selbst getragenen Fahrzeugkosten machen und diese dort geltend machen (siehe 6.6. des Steuerhinweises Nr. 88). Eine Beschränkung auf die für die ARAL-CARD zugelassenen Tankstellen entfällt.
Entscheidend ist, dass bereits ab 2016 die neue Rechtslage gilt und ab dem Veranlagungsjahr 2016 bei noch nicht rechtskräftig durchgeführten Einkommensteuer-veranlagungen die bei Geschäftsfahrzeugen selbst getragenen Fahrzeugkosten steuerlich geltend gemacht werden könnten.
Beispiel für die Abrechnung der ARAL-CARD 2018
und welche Alternative zur Nutzung steuerlicher Vorteile wähle ich für 2019
Folgende Fahrzeuge wurden 2018 genutzt:
Dieselfahrzeug ab 1.1. (km-Stand 6.500) bis 2.4. (km-Stand 9.000) gefahrene Kilometer 2.500.
Benziner ab 2.4. (km-Stand 0) bis 31.12.(km-Stand 6.000) gefahrene Kilometer 6.000.
Gefahrene Kilometer im gesamten Jahr 8.500.
Davon wurden 1.300 km im Sommer im Ausland gefahren. Nach Abzug von 500 km für die unterstellte letzte Betankung vor Grenzüberschreitung ergibt sich eine Kürzung um 800 km.
In der Jahresabrechnung verbleiben daher 7.700 km an ARAL zu melden.
Für 2018 wurde eine voraussichtliche Jahreskilometerleistung von 9.000 km angegeben und für die Berechnung der monatlichen Kostenpauschale zugrunde gelegt, so dass für 1.300 km eine nachträgliche Korrektur der Kostenpauschale erfolgt.
Daraus ergibt sich eine verbleibende Kostenpauschale von rd. 980 €, die durch Anrechnung auf den geldwerten Vorteil bei einem Grenzsteuersatz von 30% zu einer Steuerersparnis von 294 € führt.
Durch die ARAL-Card wurden im Inland 794 € an Kraftstoffkosten und 160 € für Fahrzeugwäsche bezahlt. Außerdem wurden bei der Auslandsreise 150 € an Kraftstoffkosten selbst getragen. Ohne ARAL-Card könnten die Gesamtkosten in Höhe von 1.104 € bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018 vom zu versteuernden geldwerten Vorteil gekürzt werden.
Das führte zu einer Steuerminderung von 331 €. Sie übersteigt den durch die ARAL-CARD sich ergebenden steuerlichen Vorteil.
Hat der Fahrzeugnutzer z. B. auch noch Kosten für Garagenmiete von 600 €, wären über die Steuererklärung auch diese noch geltend zu machen, was eine weitere Steuerkürzung um 180 € ergäbe.
Zu beachten ist jedoch, dass in den Fällen, in denen der SV-Verdienst den zu verbeitragenden KV/PV- Verdienst nicht übersteigt (siehe Sozialversicherungsbruttoentgelt), die Abrechnung der Kartenumsätze bei der Abrechnung der Betriebsrente auch die einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindert und die Nutzung der LOGPAY Card dadurch ggf. vorteilhaft sein kann.
Ergebnis:
Die Vergleichsrechnung ist davon abhängig, welcher Steuersatz anzuwenden ist und wie hoch der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs ist. Es ist daher abzugleichen, ob die durch die Aral-Card bezahlten Jahresfahrzeugkosten unter oder über der von ARAL berechneten Kilometerpauschale liegen.
Weicht die Kostenpauschale nur unwesentlich von den Fahrzeugkosten ab und fallen keine weiteren selbst zu tragenden Kosten an, kann die Nutzung der Card die vereinfachte Variante sein (Anrechnung auf den geldwerten Vorteil über die monatliche Entgeltabrechnung).
Falls neben der Kostenpauschale auch noch andere selbst zu tragende Fahrzeugkosten (Garagenmiete, Fahrzeugkosten im Ausland) anfallen, lassen sich diese nur mit der Steuererklärung geltend machen. Dieses könnte dann (ohne Nutzung der Card) die optimalere Lösung sein. In diesem Fall sollte für die Steuererklärung eine Aufstellung nach folgendem Muster erstellt werden:
Kennzeichen | Bruttolisten-preis | z.B. | Fahrzeug- | ||||
Abrechnungs-monat | geldwerter Vorteil 1 % | Kosten-beteiligung 0,5 % | verbleiben zu versteuern | Kraftstoff | Wäsche | insgesamt | |
Januar | |||||||
Februar | |||||||
März | |||||||
April | |||||||
Mai | |||||||
Juni | |||||||
Juli | |||||||
August | |||||||
September | |||||||
Oktober | |||||||
November | |||||||
Dezember | |||||||
Summe | Minderung des versteuerten Arbeitslohns | ||||||
Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitgeber-bescheinigung | |||||||
berichtg. Brutto-arbeitslohn in die Steuererklärung einzutragen |
Helmut Laser