Steuerinfo für Rentner Nr. 110                                                             20.11.2018

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2019 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten

1.Vorbemerkung
Zum Ende des Jahres 2018 stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage, welche Abgabenbelastungen und -entlastungen uns das Jahr 2019 bringen wird und welche Gesetzesänderungen durch die große Koalition zu erwarten sind.

2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wie auch für die Kranken- und Pflegeversicherung steigen. Die in der Tabelle genannten Beitragssätze sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile. Bei den Beitragssätzen sinkt der Satz für  Arbeitslosenversicherung um 0,25%-Punkte auf 2,5 %, während der Satz der Pflegeversicherung um 0,5 %-Punkte auf 3,05 % steigt (Beitragszuschlag für Kinderlose über 23 Jahre 0,25 %) Alle anderen Beitragssätze bleiben für 2019 unverändert. Ab 2019 müssen die Arbeitgeber jedoch auch die Hälfte der Krankenkassenzusatzbeiträge übernehmen, was zu einer Entlastung der Beitragszahler von bis zu 292,05 € für die bisherige Beitragsbemessungsgrenze führt.

Beitragsbemessungsgrenze für

2018

2019

Mehr BBG

Beitragssatz

Mehrbeitrag

Rentenversicherung West

78.000

80.400

2.400

(AN) 9,35%

224,40

Arbeitslosenversicherung   West

78.000

80.400

2.400

(AN) 1,25%

30,00

Entlastung für bisherige BBGr

78.000



(AN ) -0,25%

-195,00

Mehrbelastung West





59,40







Rentenversicherung Ost

69.600

73.800

4.200

(AN) 9,35%

392,70

Arbeitslosenversicherung   Ost

69.600

73.800

4.200

(AN) 1,25%

52,50

Entlastung für bisherige BBGr

69.600



(AN ) -0,25%

-174,00

Mehrbelastung Ost





271,20







Krankenversicherung Ost und West

53.100

54.450

1.350

(AN) 7,3%

98,55

Zusatzbeitrag ab 2019 nur ½ für AN



1.350

(AN) 0,55%

7,43

Entlastung für bisherige BBGr (AGB)

53.100

 

 

(AN) -0,55%

-292,05

Pflegeversicherung Ost und   West

53.100

54.450

1.350

(AN) 1,525%

20,59

Belastung für bisherige BBGr

53.100



(An) 0,25%

132,75

Minderbelastung West und Ost





-32,73







Se. Arbeitnehmerbelastung West





26,81

Se. Arbeitnehmerbelastung Ost





237,57


2.2. Auswirkung der dargestellten Änderungen bei den Renten 
Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen, sondern bei den Krankenkassenzusatzbeiträgen sogar eine Entlastung. Für Bezüge, die die neuen Beitragsbemessungsgrundlagen übersteigen, sind die Mehrbelastungen aus der Tabelle abzulesen.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die Krankenkassenbeiträge mit einem halben Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich ab 1.1.2019 der Hälfte der Krankenkassenzusatzversicherung (z.B. 0,55 %) und für die Pflegeversicherung aber nach wie vor den vollen Beitrag (3,05 %).
 

Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben.

Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.

Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt und werden auch zum 1.7.2019 erwartet (3,18 % im Westen bzw. 3,91 % im Osten). Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.
Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.

Bei der Rentenberechnung werden ab 1.1.2019 die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 2 auf 2,5 Rentenpunkte angehoben und führen zu einer monatlichen Rentenerhöhung je Kind um 15,35 € im Osten und 16,02 € im Westen. Dieses wird durch entsprechende Rentenbescheide umgesetzt und ggf. ab 1.1.2019 nachgezahlt werden.(siehe 8.2.)

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das führt dazu, dass die steuerfreien Rentenanteile für in 2019 beginnende Renten sich weiter reduzieren und auch beim Sonderausgabenabzug und beim Altersentlasungsbetrag Minderungen eintreten. Die unter 4. beschriebenen Freibetragserhöhungen wirken dem etwas entgegen.

Folgende Änderungen treten 2019 ein:

- Für 2019 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 2 Prozentpunkte auf 78 % (steuerfrei nur noch 22 %),

- für 2019 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 17,6 % der Bezüge (max. 1.716 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung mindert sich 2019 auf 300 € je Ehegatten und ist daher in den meisten Fällen bedeutungslos,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2018 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2019 nur noch 17,6 % der Einnahmen (max. 836 €). Wegen der Frage einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zwecks Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96.

Da nach dem Rentenbeginnjahr eintretende Rentenerhöhungen voll zu besteuern sind, können auch Rentner, die bisher nicht zur Steuer herangezogen werden mussten, weil ihre zu versteuernden Einkünfte die Grundfreibeträge nicht überschritten haben, künftig in die Steuerpflicht gelangen und eine Steuererklärung abzugeben haben.

4. Änderung bei der Einkommensbesteuerung durch das Familienentlastungsgesetz
Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz bringt eine Entlastung bei der kalten Progression durch Verschieben der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um knapp 2 % nach rechts. Die Familienentlastung wird wie folgt weiterentwickelt:

 

2017

2018

2019

2020

Grundfreibetrag

8.820,00

9.000,00

9.168,00

9.408,00

Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33 a EStG

8.820,00

9.000,00

9.168,00

9.408,00

 

 

 

 


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1. Kind

1.908,00

1.908,00

1.908,00

1.908,00

Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind ab 2015

240,00

240,00

240,00

240,00

 

 

 

 


Kinderfreibetrag Ehepaar je Kind

4.716,00

4.788,00

4.980,00

5.172,00

Betreuungsfreibetrag   Ehepaar je Kind

2.640,00

2.640,00

2.640,00

2.640,00

Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind

7.356,00

7.428,00

7.620,00

7.812,00

Summe Kinderentlastung   Ledige mit 1 Kind

3.678,00

3.714,00

3.810,00

3.906,00

Summe Kinderentlastung Alleinerziehende mit 1 Kind

5.586,00

5.622,00

5.718,00

5.814,00

 

 

bis 30.6.2019

ab 1.7.2019


mtl. Kindergeld für 1. und 2. Kind

192,00

194,00

204,00

204,00

mtl. Kindergeld für 3. Kind

198,00

200,00

210,00

210,00

mtl. Kindergeld für jedes weitere Kind

223,00

225,00

235,00

235,00

 

 

 

 


mtl. Kinderzuschlag für Alleinerziehende mit 1.Kind

160,00

170,00

180,00

180,00 

5. Minderung des geldwerten Vorteils um alle selbst getragene PWK-Kosten lt. BFH Urteil möglich
Zum Jahresende wird den Nutzern einer ARAL-CARD neben der erbetenen Angabe der Gesamtfahrstrecke des abgelaufenen Jahres auch die Frage gestellt, ob sie die Card im folgenden Jahr wieder nutzen möchten.

Der Vorteil der Card bestand bei deren Einführung darin, dass die dafür erhobene Km-Pauschale als Zuzahlung des Arbeitnehmers gegen den zu versteuernden geldwerten Vorteil für die Fahrzeugnutzung gerechnet werden konnte und dadurch bereits mit der monatliche Entgeltabrechnung die Steuerminderung wirksam wurde.

Selbst getragene Kraftstoffkosten (z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Fahrzeugwäsche und Garagen- oder Stellplatzmiete konnten von dem geldwerten Vorteil nicht abgezogen werden. Dieses hat sich durch das BFH-Urteil vom 30.11.2016 grundlegend geändert, so dass der Nutzungswert durch alle selbst getragenen Fahrzeugkosten gemindert werden kann. Hierzu sind jedoch mit der Einkommensteuererklärung die erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen. Der steuerliche Vorteil kann somit auch ohne ARAL-Card genutzt werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 109).

Die Nutzung von Elekto-Dientwagen, Hybridfahrzeugen soll steuerlich gefördert werden.
Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 angeschafft werden, sinkt
 der private Nutzungsanteil von 1 % auf 0,5 %, allerdings begrenzt bis zum 31.12.2021. Wird vom Arbeitgeber z.B. eine Kostenbeteiligung von 0,5 % erhoben, verbleibt für diese Dienstwagen kein zu versteuernder Nutzungswert und die selbst getragenen Kosten bzw. die ARAL-Card verlieren ihre heutige Bedeutung.

6. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2019 wird der Mindestlohn in Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung von 8,84 € / Stunde um 0,42 € auf 9,19 € angehoben. Dieses hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Regelung, weil bei 450 € Monatslohn und 9,19 € Stundenlohn nur noch rd. 49 Arbeitsstunden entlohnt werden können und sich daher die monatliche Arbeitszeit um fast 3 Stunden reduziert. Eine weitere Anhebung des Mindestlohns ist bereits für 2020 mit 9,35 € geplant.

Für Minijobs muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an die Minijobzentrale melden und u.a. 15 % des Lohns als Rentenversicherungsbeitrag abführen. Für Minijobs, die seit dem 1.1.2013 ausgeübt werden, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Daher ist der Minijobber zur Auffüllung an den allgemeinen Beitragssatz verpflichtet, einen Eigenanteil von 3,9 % zu leisten.
Der Minijobber kann
 durch einen Antrag beim Arbeitgeber eine Freistellung vom Eigenanteil  erwirken, Dadurch verliert er aber bei der Rentenberechnung die Berücksichtigung der vollwertigen Pflichtbeitragsjahre. 
Wichtig für die spätere Geltendmachung ist es, dass ein Nachweis über die Beitragszahlungen und das Minijob-Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert und dann aufbewahrt wird.

7. Welche Vorteile hat ein Minijob für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse?
Während die vom Arbeitgeber zu tragenden pauschalen Abgaben 15% für Rentenversicherung und 13% für Krankenversicherung sowie 2% für abzugeltende Steuern (ggf. zuzüglich Umlagen), also etwas über 30% ausmachen, reduziert sich bei Minijobs in haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen der  Renten- und Krankenversicherungsbeitrag auf je 5%, so dass die Belastung einschließlich Steuerabgeltung von 2% lediglich etwas mehr als 12% beträgt.

Für diese haushaltsnahen Beschäftigungen kann der Steuerpflichtige 20% des Bruttoarbeitslohns und der getragenen Abgaben als Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 EStG von seiner Steuerschuld abziehen (max. 510 € im Veranlagungsjahr). Damit werden bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 4.250 € im Kalenderjahr (354 € monatlich) die Abgaben von 12% (510 €), durch die max. Steuerermäßigung von 510 € gedeckt und stellen somit keine finanzielle Belastung dar. Mit dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber der Schwarzarbeit im Minijobbereich begegnen. Gleichzeitig erwirbt der Minijobber auch Rentenansprüche, die bei der Rentenberechnung von Bedeutung sein können (siehe Ziffer 6)

Allerdings hat der Gesetzgeber für die Rentenversicherung bei Minijobbern einen Beitragsanteil in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag und dem vollen Beitrag (18,7% seit 1.1.2015) vorgeschrieben. Da der Arbeitgeberanteil bei Minijobs in Privathaushalten nur 5% beträgt, ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil von 13,7% und führt bei einem monatlichen Arbeitslohn von 450 € zu einem Abzug von 61,65 €. Im gewerblichen Bereich beträgt die Belastung nur 3,9 % des Bruttoarbeitsentgelts (16,65 €).

Wer sich insbesondere auch im Alter entlasten will und dazu Hilfe benötigt, sollte diesen legalen Weg eines Minijobs wählen und auf Schwarzarbeit verzichten.

8. Was ändert sich bei den Renten?
Das Thema Altersrente ist dauerhaft in der Diskussion. Heute wird der größte Teil dieser Leistungen durch die Steuereinnahmen finanziert. Das wird bei dem derzeitigen Verfahren auch künftig so bleiben und sich sogar verschärfen.

Nach den aktuellen statistischen Erhebungen und der durchschnittlichen Lebenserwartung ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland ein Bild der Altersstruktur und der Lebenserwartung, was dieses Problem deutlich macht (siehe Tabelle). Danach üben 48 % der Bevölkerung einen Beruf aus und erwirtschaften mit ihren Rentenversicherungsbeiträgen und Steuerzahlungen für etwa 28 % der im Ruhestand befindlichen Bevölkerung die Rentenzahlungen. Die steigende Lebenserwartung wird dieses Verhältnis künftig weiter verschlechtern. 

Schon heute müssen viele Rentner, die in der Vergangenheit Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezogen oder längere Unterbrechungen ihres Erwerbslebens durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit hinnehmen mussten und daher geringere Rentenansprüche erworben haben bzw. künftig erwerben werden, auch nach Rentenbeginn ggf. noch weiter bedingt arbeiten oder auf die Sozialsysteme zugreifen. Neben der Grundsatzdebatte über ein neues Rentensystem hat die Bundesregierung zur Milderung dieser Probleme folgende Maßnahmen für bestimmte Personengruppen beschlossen:

8.1.Erhöhung der Erwerbsminderungsrente 
Die Erwerbsminderungsrente wird so berechnet, als hätten die Erwerbsgeminderten bis zur gesetzlichen Altersgrenze weitergearbeitet. Die Zurechnungszeit lag bisher je nach Rentenbeginn zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr, sie wird nun von 2020 bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre verlängert. Dieses gilt jedoch nur für Neurentner, bisherige Erwerbsminderungsrenten werden nicht neu berechnet. Wer krankheitsbedingt früher in Rente gehen muss, dem werden wie bei den Normalrenten auch für die Erwerbsminderungsrente bis zu 10,8 % Abschläge auf den Rentenbetrag zugemutet. 

8.2. Erziehungsjahr für die Mütterrente erhöht
Elternteile, die Kinder betreut und erzogen haben, erhalten einen Rentenbonus durch Anerkennung von bis zu 3 Erziehungsjahren. Für vor 1992 geborene Kinder beträgt der Bonus bisher  höchstens 2 Jahre pro Kind. Ab 2019 wird dieser um einen weiteren halben  Entgeltpunkt erhöht, so dass sich die Mütterrente ab 2019 monatlich um 16,02 € im Westen bzw. 15,35 € im Osten erhöhen wird.

8.3. Stabiles Rentenniveau
In den Debatten über drohende Altersarmut wird das Rentenniveau immer wieder angesprochen. Obgleich das Rentenniveau ürsprünglich bis 2030 auf 43 % des Durchschnittslohns abgeschmolzen werden sollte, ist nunmehr festgelegt worden, dass das derzeitige Rentenniveau bis 2025 auf dem Stand von 48 % gehalten werden soll. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung darf außerdem 20 %-Punkte nicht übersteigen. Mit dieser "doppelten Haltelinie" verspricht sich die Regierung zu dem Rententhema eine gewisse Beruhigung der Wähler.

Altersstruktur und Lebenserwartung der Bundesbürger (Stand 31.12.2017)

Deutschland (Stand   2017)


Einwohner

  

Lebens-

erwartung

Lebensabschnitte

Alter

 in Mio

in % 

Männer

Frauen





je Gruppe 

gemittelt

Jugend / Berufsausbildung


19,85

23,92%



Kita 

bis 1

0,79

0,95%

77,64

82,44

Kindergarten

2 bis 5

3,79

4,57%

74,68

79,48

Grundschule 

6 bis 14

6,59

7,94%

68,72

73,51

Gymnasium / Lehre

15 bis 17

2,37

2,86%

62,75

67,77


18 bis 20

2,63

3,17%

59,81

64,58

Studium / Fachausbildung

21 bis 24

3,68

4,44%

55,91

60,63







Berufsausübung


40,05

48,27%




25 bis 39

15,75

18,98%

47,15

51,75


40 bis 59

24,3

29,29%

31,03

35,29







Rentenalter


23,07

27,81%



Übergangszeit flexibel

60 bis 64

5,36

6,46%

20,05

23,56

Ruhestand

ab 65

17,71

21,35%

17,80

21,00


80



7,92

9,42







Gesamtbevölkerung 


82,97

100,00%



Helmut Laser