Steuerhinweis für Rentner Nr. 113 www.helmutlaser.com 14.02.2019
Datenschutzrechtliche Vorgaben in der Steuerverwaltung
Mit der Abgabe der Steuererklärung werden der Finanzverwaltung personenbezogene Daten zu steuerlichen Zwecken zur Verfügung gestellt, die von den Finanzbehörden verarbeitet werden, in dem sie diese Daten nach den Vorschriften der Abgabenordnung erheben, speichen, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen. Mit der allgemeinen Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung, die am 11.02.2019 vom Bundesfinanzministerium in korrigierter Fassung veröffentlicht wurde, werden diverse Hinweise darüber gegeben, welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet bzw. gespeichert werden. Die am meisten interessierenden Fragen werden nachfolgend zusammengefasst.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken sind die Finanzbehörden des Bundes (außer Zollverwaltung) und der Länder verantwortlich, beim Kindergeld die Familienkassen. Sie sind auch als Ansprechpartner für Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, beim Kindergeld die Familienkassen. Die übrigen Finanzbehörden sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur verantwortlich, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um die Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 der Abgabenordnung). Sie werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29b der Abgabenordnung). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten werden (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).
Zum Beispiel werden in bestimmten Fällen einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt (z. B. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Grundstücksgesellschaft). Hierzu werden die Angaben aus der Feststellungserklärung in einem selbständigen Feststellungsverfahren verarbeitet. Die auf diese Weise festgestellten Besteuerungsgrundlagen und weitere erforderliche Daten werden dann den Finanzbehörden mitgeteilt, die für die Besteuerung der Beteiligten zuständig sind. Diese verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem sie diese Daten im Steuerfestsetzungsverfahren, z. B. bei der Einkommensteuer, berücksichtigen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten, sogenannte „sensible Daten", werden nur erhoben, wenn diese für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Z. B. Angaben über die Religionszugehörigkeit, um Kirchensteuerzahlungen als Sonderausgaben berücksichtigen zu können, oder Angaben über Erkrankungen/Behinderungen, um entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die personenbezogenen Daten werden in erster Linie beim Steuerpflichtigen selbst erhoben, z. B. durch Steuererklärungen, Mitteilungen und Anträge.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten bei Dritten erhoben, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an die Finanzbehörde verpflichtet sind. Beispiele:
Außerdem erhalten die Finanzämter steuerrelevante Informationen von anderen Finanzbehörden oder im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs.
Können steuerrelevanten Sachverhalte nicht mit Hilfe des Steuerpflichtigen aufgeklärt werden, dürfen betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erhoben werden (z. B. Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber). Im Vollstreckungsverfahren können die Finanzbehörden Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben.
Zudem können die Finanzbehörden auch öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.
Diese Daten werden weitgehend im automationsgestützten Besteuerungsverfahren gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Dabei werden technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt, um die personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Die Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen.
Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung).
Die betreffenden personenbezogenen Daten dürfen auch gespeichert werden, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a der Abgabenordnung).
Der Steuerpfichtige hat nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte (Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
• Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Im Auskunftsantrag sollte das Anliegen präzisiert werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z. B. Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden.
• Recht auf Löschung. Es kann die Löschung personenbezogener Daten verlangt werden. Der Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die betreffenden Daten von zur Erfüllung gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Die Einschränkung der Verarbeitung der betreffenden Daten kann verlangt werden. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.
• Recht auf Widerspruch. Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Steuerpflichtigen ergeben, jederzeit der Verarbeitung der betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings gilt dieses nicht, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift die Finanzverwaltung zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens).
Helmut Laser