Steuerhinweis für Rentner Nr. 117                 www.helmutlaser.com                  01.05.2019

Der Nutzungswert für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren oder extern aufladbaren Hybridelektromotorfahrzeuge

1. Vorbemerkung
Im Rahmen der Umweltdiskussionen werden zunehmend Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge als notwendige Fahrzeuge der Zukunft von allen Fahrzeugherstellern entwickelt und zum Verkauf angeboten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen modifiziert, damit die Nutzung solcher Geschäftsfahrzeuge durch die Besteuerung nicht benachteiligt, sondern möglichst gefördert wird. Neben den schon seit Jahren bestehenden Regelungen für die Bewertung der privaten Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wurde für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, eine vereinfachte Begünstigungsregelung geschaffen.

2.Grundregelung für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
a) Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 
 
b) Alternativ kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Diese Regelung wird durch die Arbeitgeber meist nur umgesetzt, wenn die Ermittlung der Aufwendung für jedes Fahrzeug gesondert und leicht möglich ist und ohne Probleme angewendet werden kann. 

3. Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektromotorfahrzeuge
Um die Einführung umweltbewusster Fahrzeuge zu fördern bzw. die Mehrkosten der Herstellung steuerlich zu entlasten, wurden für die Berechnung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils im § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für 
- Elektrofahrzeuge (Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden) oder
- von extern aufladbaren Hybridelektromotorfahrzeugen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, 
folgende Begünstigungsregelungen geschaffen:

a)
 Bei Fahrzeuganschaffungen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1. Januar 2022 durchgeführt werden, ist der Nutzungswert lt. 2.a nur zur Hälfte anzusetzen, was einer Reduzierung des Prozentsatzes von 1 % auf ½ Prozent entspricht. Bei Anwendung der Kostenmethode ist für diese Fahrzeuge der nach 2. b zu ermittelnde Wert ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

b)  Für alle anderen vor dem 1.1.2019 oder vom 1. Januar 2022 bis Dezember 2023 angeschaffte  Fahrzeuge sind die Kosten des Batteriesystems von den Werten des Nutzungswerts lt. 2. a wie folgt zu mindern:
Für bis zum 1. Januar 2013 angeschafften Fahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität.
Die Minderung ist auf höchstens 10.000 Euro pro Kraftfahrzeug begrenzt und mindert sich um  jährlich 500 Euro für die in den Folgejahren angeschafften Kraftfahrzeuge. 
Wird für die in dem o.g. Zeitraum angeschafften Fahrzeuge für die Berechnung des geldwerten Vorteils die Kostenmethode lt. 2. b angewendet, sind bei der Ermittlung der Aufwendungen die für das Batteriesystem angefallenen Kosten analog der vorstehend genannten Pauschalbeträge abzuziehen. Diese Regelung könnte zur Anwendung kommen, wenn Versuchsfahrzeuge zwecks Überprüfung z.B. den Mitarbeitern der Forschung und Entwicklung tageweise oder für einen kurzen Zeitraum auch für private Fahrten überlassen werden.

4. Anwendung der geänderten Nutzungswerte im Steuerabzugsverfahren (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung)
Arbeitgeber, die betriebliche Fahrzeuge ihren Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung stellen, haben den Nutzungswert bereits im Lohnabzugsverfahren zu besteuern. Als Nutzungswert gelten auch hierfür gem. § 8 Abs. 2 EStG die oben beschriebenen Wertermittlungen. Bei Nutzung der Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Wertes je Entfernungskilometer anzusetzen. Dieses haben die Arbeitgeber von sich aus zu berücksichtigen, wenn sie bei erstmaliger Nutzung oder Fahrzeugwechsel die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung festlegen. 

Das bedeutet für Fahrzeuge, die als Elektrofahrzeuge oder  Hybridelektromotorfahrzeuge im Sinne der Ziffer 3 einzustufen sind, dass nur auf die Hälfte der Bruttolistenpreise usw. 1 % bzw. 0,03 % anzuwenden und als zu versteuernder Wert zu behandeln sind. Soweit darauf vom Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung (z.B. ½ %) erhoben wird, mindert diese den zu besteuernden Wert. In diesem Fall sind andere Kostenbeteiligungen wie selbst getragene Kosten (Garagenmiete oder Kosten durch Nutzung der ARAL-Card) nur noch bis zu 0 % abzugsfähig. Nicht ausgleichbare Kosten bleiben somit unberücksichtigt und können auch nicht auf Folgejahre übertragen werden.

Wer erstmalig ein Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt, sollte prüfen, ob der zu besteuernde Nutzungsanteil zutreffend berechnet wurde und ggf. die Berechnung beim Arbeitgeber beanstanden.
     

Helmut Laser.