Steuerhinweis für Rentner Nr. 123                www.helmutlaser.com                     5.11.2019

                       Steigende steuerliche Belastung der Renten?

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Grundrente fordert die Linke, die Steuerbelastung für Rentner zu bekämpfen. So flossen nach Aussagen des Bundesfinanzministeriums im Jahre 2015 rd. 34,65 Milliarden EURO der Einkommensteuer von Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften an den Staat. Im Jahr 2016 waren es 31,44 Milliarden EURO und im Jahr 2005 mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes nur 15,55 Milliarden EURO. Dieser Steigerung um 130 % stand beim Gesamtsteueraufkommen nur eine Steigerung von rund 50 % gegenüber. Diese Entwicklung ist problematisch und wird in den Medien so dargestellt, als würde die Rentenbesteuerung ständig steigen.

Tatsache ist, dass 2009 der Eingangssteuersatz sogar von 15 auf 14 % gesenkt wurde und der nicht besteuerte Grundfreibetrag von 2015 bis 2020 von 7.664 € auf 9.408 € erhöht wurde. In dem Zeitraum 2005 bis 2019 stiegen die Sozialversicherungsrenten um rd. 24 %. Dieser Gesamtsteigerung der Rente stand in diesem Zeitraum eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 1.744 € gegenüber. Für die Besteuerung der Renten ist auch zu berücksichtigen, dass Renten, deren Beginn 2005 oder davor lag, nur zu 50 % in die Besteuerung einbezogen werden und nur deren Rentenerhöhungen nach 2005 voll zu besteuern sind.

Beispiel: Für einen alleinstehenden Rentner ohne andere Einkünfte war im Jahr 2005 bei einer Bruttojahresrente von 14.000 € der Besteuerungsanteil 7.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 7.664 € waren keine Steuern zu entrichten. Bis 2020 erhöhte sich diese Rente um 3.360 € (24 % von 14.000 €), die voll steuerpflichtig sind, so dass sich eine steuerpflichtige Rente von 10.360 € (7.000 + 3.360) ergab. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 9.408 € verbleibt 2020 ein Betrag von 952 €, der nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben zu keinem Steuerbetrag führt.

Für die Altersrenten der Jahre bis 2005 können daher nicht die genannten Mehrbelastungen entstanden sein. Die Aufkommenssteigerungen können somit nur von sonstigen Einkünften und / oder denen der zusammen veranlagten Lebenspartnerschaften stammen.

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich für Rentenbeginnjahre ab 2006 eine Verschlechterung dadurch ergeben, dass sich der steuerpflichtige Rentenanteil von Jahr zu Jahr um 2 Prozentpunkte erhöht und 2020 bereits 80 % der Bruttorente beträgt. Daraus ergibt sich für das Rentenbeginnjahr 2020 im obigen Beispiel für die Bruttojahresrente von 17.360 € (14.000 € zuzüglich 24 % Rentenerhöhung) ein steuerpflichtiger Betrag von 13.888 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 9.408 € verbleibt ein zu besteuernder Betrag von 4.480 €, der sich noch um Werbungskosten und Sonderausgaben mindert und bei einem Mindeststeuersatz von 14 % zu einer Steuerbelastung um 600 € führen kann.

Für Neurentner, die aktuell und auch künftig ihre Renteneinkünfte mehr und mehr und ab 2040 in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerden haben, stellt sich daher die Frage, wie künftig verhindert werden kann, dass insbesondere die geringeren Renteneinkünfte neben dem Abzug der Krankenkassenbeiträge nicht auch noch durch steigende Steuern belastet werden. Nur ein neues Steuersystem mit Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen und ggf. auch Mehrbelastungen für höhere Einkommen wird dieses Problem im Endeffekt lösen können (siehe auch Steuerhinweis Nr. 116).

Helmut Laser