Steuerhinweis für Rentner Nr. 124          www.helmutlaser.com             14.11.2019

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2020 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten

1.Vorbemerkung
Zum Ende des Jahres 2019 stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage, welche Abgabenbelastungen und -entlastungen uns das Jahr 2020 bringen wird und welche Gesetzesänderungen durch die große Koalition beschlossen und umgesetzt werden.

2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wie auch für die Kranken- und Pflegeversicherung steigen. Die in der Tabelle genannten Beitragssätze sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile. Die Beitragssätze bleiben für 2020 unverändert.
Im Rahmen der Verhandlungen über die ab 2021 beschlossene Grundrente (Steuerhinweis für Rentner Nr. 115) wurde die Senkung der
Arbeitslosenversicherung bis 2022 von 2,5 auf 2,4 % beschlossen.
Für
Betriebsrenten soll die bisherige Freigrenze ab 1.1.2020 in einen monatlichen Krankenkassenfreibetrag von 159,25 € verändert werden. Bis zu diesem Betrag werden dann die Betriebsrenten von den Beiträgen zur Krankenversicherung freigestellt, was zu einer Beitragsminderung von von monatlich 25 € führt. .
  

Beitragsbemessungsgrenze für

2019

2020

Mehr BBG

Beitragssatz

Mehrbeitrag

Rentenversicherung West

80.400

82.800

2.400

(AN) 9,3%

223,20

Arbeitslosenversicherung   West

80.400

82.800

2.400

(AN) 1,2%

28,80

Mehrbelastung West

 

 



252,00

Rentenversicherung Ost

73.800

77.400

3.600

(AN) 9,3%

334,80

Arbeitslosenversicherung   Ost

73.800

77.400

3.600

(AN) 1,2%

43,20

Mehrbelastung Ost

 

 



378,00


 

 




Krankenversicherung Ost und   West

54.450

56.250

1.800

(AN) 7,3%

131,40

Zusatzbeitrag ab 2019 nur ½  für AN

 

 

1.800

(AN) 0,55%

9,90

Pflegeversicherung Ost und   West

54.450

56.250

1.800

(AN) 1,525%

27,45

Mehrbelastung Ost und West


 



168,75

Krankenkassenfreibetrag für Betriebsrenten (je Monat 159,25 €)




-1.911


(AN) 15,7%


-300,03

Summe West insgesamt





120,72

Summe Ost insgesamt





246,72

Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen. Für Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrundlagen des Jahres 2019 übersteigen, sind die max. Mehrbelastungen aus der Tabelle abzulesen.

2.2. Auswirkung der dargestellten Änderungen bei Betriebsrenten 
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die Krankenkassenbeiträge mit einem halben Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich der Hälfte der Krankenkassenzusatzversicherung (z.B. 0,55 %) und für die Pflegeversicherung den vollen Beitrag von 3,05 %.

Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben. Ab 1.1.2020 bleiben jedoch monatlich 159,25 € der Bemessungsgrundlage krankenversicherungsfrei.

Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsfreibetrags noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.

Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt und werden auch zum 1.7.2020 erwartet (voraussichtlich 3,46 % im Westen bzw. 4,2 % im Osten). Das führt dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.
Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.

2.3. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2020 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 € auf 9,35 €. Für einen Minijob bedeutet dieses, dass die Arbeitszeit ggf. auf 48 Stunden reduziert werden muss, damit der Mindestlohn nicht unterschritten wird (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 110 Ziffer 6). 

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das führt dazu, dass die steuerfreien Rentenanteile für in 2020 beginnende Renten sich weiter reduzieren und auch beim Sonderausgabenabzug und beim Altersentlasungsbetrag Minderungen eintreten.

Folgende Änderungen treten 2020 ein:

- Für 2020 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 2 Prozentpunkte auf 80 % (steuerfrei nur noch 20 %, zur Frage der steigenden steuerlichen Belastung der Renten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 123),

- für 2019 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 16 % der Bezüge (max. 1.560 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung ist ab 2020 ganz entfallen,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2019 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2020 nur noch 16 % der Einnahmen (max. 760 €). Wegen der Frage einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zwecks Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96.

Da nach dem Rentenbeginnjahr eintretende Rentenerhöhungen voll zu besteuern sind, können auch Rentner, die bisher nicht zur Steuer herangezogen werden mussten, weil ihre zu versteuernden Einkünfte die Grundfreibeträge nicht überschritten haben, künftig in die Steuerpflicht gelangen und eine Steuererklärung abzugeben haben.

4. Änderung bei der Einkommensbesteuerung durch das Familienentlastungsgesetz
Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz bringt eine Entlastung bei der kalten Progression durch Verschieben der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um knapp 2 % nach rechts. Die Familienentlastung wird wie folgt weiterentwickelt:


2017

2018

2019

2020

Grundfreibetrag

8.820,00

9.000,00

9.168,00

9.408,00

Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a EStG

8.820,00

9.000,00

9.168,00

9.408,00

 

 

 

 


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende   1. Kind

1.908,00

1.908,00

1.908,00

1.908,00

Entlastungsbetrag für jedes   weitere Kind ab 2015

240,00

240,00

240,00

240,00

 

 

 

 


Kinderfreibetrag Ehepaar je Kind

4.716,00

4.788,00

4.980,00

5.172,00

Betreuungsfreibetrag   Ehepaar je Kind

2.640,00

2.640,00

2.640,00

2.640,00

Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind

7.356,00

7.428,00

7.620,00

7.812,00

Summe Kinderentlastung   Ledige mit 1 Kind 

3.678,00

3.714,00

3.810,00

3.906,00

Summe Kinderentlastung Alleinerziehende 1 Kind

5.586,00

5.622,00

5.718,00

5.814,00

 

 

bis 30.6.2019

ab 1.7.2019


mtl. Kindergeld für   1. und 2. Kind 

192,00

194,00

204,00

204,00

mtl. Kindergeld für 3. Kind

198,00

200,00

210,00

210,00

mtl. Kindergeld für jedes   weitere Kind

223,00

225,00

235,00

235,00

 

 

 

 


mtl. Kinderzuschlag für   Alleinerziehende 1.Kind

160,00

170,00

180,00

180,00


5. Minderung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen um alle selbst getragene PWK-Kosten 

Zum Jahresende wird den Nutzern einer ARAL-CARD neben der erbetenen Angabe der Gesamtfahrstrecke des abgelaufenen Jahres auch die Frage gestellt, ob sie auch im Jahr 2020 eine Card nutzen möchten.

Der Vorteil der Card bestand bei deren Einführung darin, dass die dafür erhobene Km-Pauschale als Zuzahlung des Arbeitnehmers gegen den zu versteuernden geldwerten Vorteil für die Fahrzeugnutzung gerechnet werden konnte und dadurch bereits mit der monatliche Entgeltabrechnung die Steuerminderung wirksam wurde.

Selbst getragene Kraftstoffkosten (Z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Fahrzeugwäsche und Garagen- oder Stellplatzmiete konnten von dem geldwerten Vorteil nicht abgezogen werden. Dieses hat sich durch das BFH-Urteil vom 30.11.2016 grundlegend geändert, so dass der Nutzungswert durch alle selbst getragenen Fahrzeugkosten gemindert werden kann. Hierzu sind jedoch mit der Einkommensteuererklärung die erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen. Der steuerliche Vorteil kann somit auch ohne eine Card genutzt werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 109).

Inzwischen wird im Hinblick auf die E-Mobilität bei VW die Aral-Card durch die LOGPAY Charge&Fuel Card ersetzt. Diese Karte hat wie die Aral Card ihre steuerliche Bedeutung durch die genannte Rechtsprechung verloren (Steuerhinweis für Rentner Nr. 122).

6. Steuerliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2019
Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften verabschiedet. Darin sind auch eine Reihe von Verbesserungen enthalten, die für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern und Rentnern von Bedeutung sind. Sie werden anschließend zusammengestellt und sind mit dem Tag der Gesetzesverkündung bzw. zum 1.1.2020 wirksam.

1.   Job-Ticket
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert. Dies gilt auch, wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Durch Ergänzung des § 40 Abs 2 EStG gilt dieses für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z.B. Job-Tickets) und auch für private Fahrten im öffentlichen Personenverkehr. Eine Anrechnung der pauschal versteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs.1 EStG unterbleibt.

2.   Verpflegungsmehraufwendungen
im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung werden ab 1.1.2020 für eine Abwesenheit von 24 Stunden von 24 € auf 28 € erhöht. Für An- und Abreisetage und für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden wird die Pauschale von 12 € auf 14 € angehoben. Grundvoraussetzung ist eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ersten Tätigkeitsstätte.
Die Tagegelder für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen sind ab 1.1.2020 durch BMF-Schreiben vom 28.11.2019 ebenfalls erhöht worden (BStBl. I  S.1354).

3.   Berufskraftfahrer
erhalten ab 1.1.2020 einen neuen Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag, wenn sie als Arbeitnehmer ihre Berufstätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen. Bei höheren tatsächlichen Aufwendungen als der Pauschbetrag können jedoch diese geltend gemacht werden.

4.   Weiterbildungsleistungen
des Arbeitgebers werden steuerbefreit (§ 3 Nr.19 EStG). Dies gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen wie z.B. Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind und keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

5.   Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen
auf dem Wohnungsmarkt in hochpreisigen Ballungsgebieten soll nicht besteuert werden, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 20 € pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.

6.   Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen
werden ab 1.1.2020 nur mit 25 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil erfasst, wenn sie zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 mit einem Bruttolistenpreis unter 40.000 € angeschafft werden und keine Kohlendioxidemissionen haben.
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn bei Anschaffungen zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 die Kohlendioxidemission max. 50 Gramm pro Kilometer und die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektronischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt. Bei Anschaffungen zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2024 erhöht sich die Mindestreichweite auf 80 Kilometer. 
Das Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers und die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung wird auch für die Zeit von 2020 bis 2030 weiterhin steuerbefreit sein. Außerdem hat der Arbeitgeber bis 2030 die Möglichkeit, die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25% zu erheben. 

7.   Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
können ab 1.1.2020 im Jahr der Anschaffung neben den Abschreibungen gem. § 7 Abs 1 EStG mit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

8.   Betriebliche (Elektro-) Fahrräder,
die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2020 überlässt, sind bezüglich des dadurch gewährten geldwerten Vorteils nach § 3 Nr. 37 EStG bis zum Ablauf des Jahres 2030 steuerfrei (gilt auch für die Entnahme für private Nutzung). 
Werden Elektrofahrräder dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG der geldwerte Vorteil lt. BMF-Erlass vom 9.1.2020 für 2019 mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halben Herstellerpreisempfehlung anzusetzen. Für ab 1.1.2020 bis 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrräder ist von 1/4 der Preisempfehlung auszugehen.

9.   Übereignung eines betrieblichen Fahrrades, 
das einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird, kann ab 1.1.2020 pauschaliert besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG).

10. Steueridentifikationsnummer

wird ab 1.1.2020 Arbeitnehmern durch das Betriebsstättenfinanzamt zugeteilt, wenn sie in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.

11. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder,
die von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzt werden, können künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.8 und 8a EStG).

12. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich als Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

13. Crowdlending
Ab 1.1.2020 sollen dem Kapitalertragsteuerabzug (Abgeltungssteuer) auch Zinsen unterliegen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren (§ 43 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7c EStG).

14. Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünfte
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG).

15. Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 € 
gem. § 24 Satz 1 KStG entfällt künftig für in- und ausländische Investmentfonds im Sinne des § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.

16. Ausfuhrlieferungen
im nichtkommerziellen Reiseverkehr (insbesondere in die Schweiz) werden ab 1.1.2020 erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 € freigestellt (§ 6 Abs. 3a UStG).

17. Innergemeinschaftliche Lieferungen 
erhalten ab 1.1.2020 verschärfte Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG).

18. Für das Reihengeschäft und das Konsignationslager
werden die umsatzsteuerlichen Regelungen der sog. Quick Fixes festgeschrieben (§ 3 Abs. 6a UStG und § 6b UStG).

19. Zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung
wird ab 1.1.2020 die Möglichkeit der Ablehnung von Steuerbefreiungen und die Versagung des Vorsteuerabzugs eingeführt (§ 25f UStG).

20. Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene
unterliegen künftig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

21. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form
sollen künftig mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Das gilt auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern usw. enthalten.

 

7. Weitere steuerliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit anderen Gesetzgebungsvorhaben beschlossen wurden.

a) Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 121)

-- Senkung der Umsatzsteuer auf Bahnkarten im Fernverkehr von 19 auf 7 % ab 1.1.2020,
-- Erhöhung der Luftverkehrssteuer ab 1.4.2020,
-- Anhebung der Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer von 0,30 auf 0,35 € je Kilometer für die Jahre 2021 bis 2023 und 0,38 € je Kilometer für die Jahre 2014 bis 2016,
-- Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum für nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 1.1.2030 abgeschlossene Maßnahmen.

b) Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Steuerhinweis für Rentner Nr. 119)

Mit dem Gesetz soll 2021 für ca. 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden. Er verbleibt für Spitzeneinkommen voll und für einen Übergangsbereich zum Teil. Dadurch bleibt die Hälfte des Aufkommens an Solidaritätsabgabe für eine ggf. spätere Abschaffung bestehen.

c) Vereinfachte Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften
Die Bundesländer Brandenburg, Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaat Bayern haben einen vereinfachten Steuererklärungsvordruck herausgegeben für Steuerpflichtige, die
- ausschließlich Renteneinkünfte und / oder Pensionen bezogen haben und
- der Rentenversicherungsträger / der frühere Arbeitgeber die Renteneinkünfte (Betriebsrente) / Pensionen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat und
- keine weiteren in- und ausländischen Einkünfte bezogen wurden und
- zusätzlich zu den bereits elektronisch übermittelten Sonderausgaben 
(z.B. Beiträge zur KV und PV) nur noch die im Vordruck bezeichneten Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen geltend gemacht werden sollen.

Die durch den Rentenversicherungsträger und ehemaligen Arbeitgeber (bei Betriebsrenten) elektronisch gemeldeten Daten werden für die Steuerfestsetzung automatisch erfasst und müssen in den Vordruck nicht mehr eingetragen zu werden.

Damit wird der erste Schritt zur vereinfachten Besteuerung vollzogen (siehe auch mein Vorschlag in den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 41 und 98 Ziffer 6). Es bleibt zu hoffen, dass sich die anderen Bundesländer, insbesondere auch Niedersachsen dem Verfahren anschließen. 

d) Weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen zum Bürokratieabbau
- Für die Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer wurde die Umsatzgrenze des Vorjahres von 17.500 € auf 22.000 € angehoben.
- Für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung wurde die Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € heraufgesetzt.
- Der jährliche Höchstbetrag je Arbeitnehmer für betriebliche Gesundheitspflege wurde von 500 € auf 600 € angehoben.
- Die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzzeitiger Beschäftigung wurde angehoben und die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zugelassen.
Weitere Einzelheiten sind den Informationen der Finanzbehörden zu entnehmen. 


Helmut Laser