Steuerhinweis für Rentner Nr. 127 www.helmutlaser.com 6.4.2020 / 7.5.2020
Steuerliche Fragen in Folge der Corona-Krise
- Zinsfreie Stundung fällig oder bis zum 31.12.2020 fällig werdender Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
- Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen für Rückstände und bis zum 31.12.2020 fällig werdender Steuern sowie der Erlass verwirkter Säumniszuschläge.
- Anpassung der Steuervorauszahlungen der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer und der Sondervorauszahlung bei Umsatzsteuer- Dauerfristverlängerung unter Beibehaltung der Fristverlängerung (siehe auch Vereinsbesteuerung / Sonderprobleme).
- Eine Steuerstundung ist für Steuerpflichtige mit Einkünften, die unverändert bleiben und von der Krise nicht beeinträchtigt werden, nicht vorgesehen. Das gilt für weiterhin voll Beschäftigte und auch für Rentenbezieher.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich nur abgezogen werden, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung stattfindet. Für den Home-Arbeitsplatz aufgrund der Corona-Krise wird dieses erst im Rahmen der Veranlagung entschieden werden können. Daher ist zu empfehlen, dass die durch den Home-Arbeitsplatz entstehenden Kosten von Beginn an durch entsprechende Aufzeichnungen und Belege dokumentiert und gesammelt werden. Dieses gilt besonders, wenn für diese Tätigkeit kein besonderer Raum als Home-Office zur Verfügung steht oder gar beide Ehegatten in demselben Raum mit denselben Einrichtungen (Schreibtisch) und Arbeitsmitteln (PC) ihr Home-Office ausüben. Auch sollte im Corona-Fall der Arbeitgeber schriftlich bestätigen, in welchem Zeitraum im Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden muss.
Werden vom Arbeitgeber zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Arbeitgeberleistungen erbracht, können diese bis zu 600 € im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Der Betreuungsbedarf muss allerdings aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Entsprechendes gilt für behinderte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder durch Schließung der Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen ist
Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten wegen der besonderen Belastung aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt, sind bis zu 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei (BMF-Schreiben vom 3.4.2020).
Ergänzende Finanzierungsmaßnahme:
3. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
In einem Schreiben vom 9.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Regelungen festgelegt, unter denen Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige von der Corona-Krise betroffene Personen steuerbegünstigt als Spenden bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht und nachgewiesen werden können.
Um die Spendenbereitschaft auch steuerlich zu fördern, werden für den Spendennachweis diverse Vereinfachungen zugelassen.
Vereine, die als gemeinnützig steuerlich anerkannt sind, aber deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtpflege oder die Förderung mildtätiger Zwecke ist, können Spenden, die sie für von der Corona-Krise Betroffene sammeln und einsetzen, ohne Änderung ihrer Satzung steuerunschädlich verwenden. Der Verein hat die Bedürftigkeit der unterstützten Personen selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Für bestimmte Maßnahmen wie z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder wegen Alters und Vorerkrankungen gefährdete Personen wird die Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Auch die Weiterleitung solcher Spenden an eine andere steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft reicht als Verwendungsnachweis aus.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise sind zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, auch wenn dabei wirtschaftliche Vorteile z.B. durch Berichterstattungen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen angestrebt werden.
Das gilt auch für an von der Corona-Krise betroffene Geschäftspartner zugewendete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen geleistet werden.
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (gilt nicht für Geld) des Steuerpflichtigen aus seinem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.
Beim Empfänger sind die genannten Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Sie sind auch nicht in der Lohnbescheinigung auszuweisen und vom Arbeitnehmer auch nicht als Spende geltend zu machen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile der Vergütung verzichten.
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, dann können diese Maßnahmen ertrag- und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet und entsprechend behandelt werden.
Verluste, die bei steuerbegünstigten Organisationen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aufgrund der Korona-Krise bis zum 31.12.2020 entstehen, dürfen steuerunschädlich mit Mitteln aus dem Idealbereich und Gewinnen aus Zweckbetrieben und Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden.
4. Umsatzsteuer
Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 von 19 auf 7 % abgesenkt.
Weitere Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020
Mit dem am 3.6.2020 beschlossenen Konjunkturpaket hat die Große Koalition für Umsätze, die ab 1.6. bis zum 31.12.2020 getätigt werden, eine Senkung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16 % und für die begünstigten Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG von 7 auf 5 % vorgesehen.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz war bereits die Erweiterung des § 12 Absatz 2 des UStG um die Ziffer 15 beschlossen worden, wonach alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Die jetzt geplante Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 auf 5 % würde dann auch die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Rest diesen Jahres betreffen, so dass der Umsatzsteuersatz für diese Umsätze ab 1.7.2020 sich sogar um 14 %-Punkte reduziert und ab 1.1.2021 dann wieder auf 7 % steigt.
Die von dieser Regelung betroffenen Unternehmer müssen zum 1.7.2020 und 1.7.2021 sowie zusätzlich zum 1.1.2021 ihre Umsätze entsprechend abgrenzen und für die unterschiedlichen Steuersätze erfassen. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Warenlieferung bzw. der Dienstleistung.
Umsatzsteuersätze des Hotel- und Gaststättengewerbes
Hotelleistungen | bis 30.6.2020 | 1.7. 2020 bis | 1.1.2021 bis |
| ab 1.1.2021 | 31.12.2020 | 30.06.2021 |
Dauervermietung von Wohn- und Schlafräumen ohne Hoteldienstleistungen | steuerfrei | gem. §4 Nr.12 | UStG |
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung *) | 7% | 5% | 7% |
Gastronomieleistungen (Hotelfrühstück, Restaurantleistungen ohne Getränke) **) | 19% | 5% | 7% |
Abgabe von Getränken auch im Restaurant | 19% | 16% | 19% |
*) § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
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**) Corona-Steuerhilfegesetz |
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Für die obigen Steuersätze ergeben sich folgende | |||
Steuersatz 19% | 16% | 7% | 5% |
Herausrechnungssatz 15,97% | 13,79% | 6,54% | 4,76% |
Aus der Differenz der Herausrechnungssätze ergeben sich die Ersparnisse aus der MWSt-Senkung für den Unternehmer bzw. bei entsprechender Preissenkung für den Kunden. Für das Abrechnungsverfahren und die Umstellungszeitpunkte ergeben sich jedoch noch folgende Fragen, die auch durch entsprechende Verwaltungsregelungen gelöst werden müssen.
Wie sind Leistungen, die mit den bisherigen Steuersätzen bereits versteuert wurden, aber erst ab dem 1.7.2020 bewirkt werden (Anzahlungen), zu korrigieren, ohne Steuerhaftungsrisiken einzugehen?
Wie sind Hotelabechnungen, die für Leistungen vor und nach dem Stichtag anfallen, abzugrenzen (Übernachtung vom 28.6. bis 2.7.)?
Wie kann das Entgelt für voll steuerpflichtige Getränke aus einem Gesamtentgelt (Frühstückskosten) herausgerechnet werden?
Mit dem Corona-Hilfsprogramm wird der Umsatzsteuersatz dieser Leistungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 von 19 auf 5% und anschließend bis 30.6.2021 auf 7% herabgesetzt.
Für die reine Lieferung von Lebensmitteln und deren Zubereitung sowie für bestimmte Getränke der Anlage 2 zum UStG gilt der ermäßigte Steuersatz schon immer. Wenn diese Waren allerdings mit überwiegenden Dienstleistungselementen verbunden werden, sind sie als sonstige Leistungen zu qualifizieren und unterliegen daher dem Normalsteuersatz.
Die ehemals als Verzehr an Ort und Stelle im § 3 Nr. 9 UStG geregelte Einordnung wurde aufgrund entsprechender BFH-Entscheidungen 2008 gestrichen. Die Zuordnung ist seitdem nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, die durch ein BMF-Schreiben vom 20.3.2013 umfassend erläutert wird. Danach ist die Abgabe von Speisen und Getränken, die zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen versehen und dadurch für den sofortigen Verzehr ermöglicht werden, als Dienstleistung zu qualifizieren (z.B. Restaurantbetriebe) und fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz der Anlage 2 UStG. Nur für diesen Teil der Abgabe von Speisen ist der zeitlich begrenzte ermäßigte Steuersatz vorgesehen, für Getränke allerdings nicht.
Speisen, die ohne wesentliche Dienstleistungen (z.B. außer Haus) verkauft werden, sind Warenlieferungen, die der Anlage 2 UStG zuzuordnen sind und nach wie vor dem ermäßigten Steuersatz zuzuordnen sind. Dafür gilt aber die bis 31.12.2020 zeitlich begrenzte Senkung des Steuersatzes von 7 auf 5%.
Für die betriebliche Abwicklung bedeutet dieses, dass die unterschiedlichen Gruppen in voll- und ermäßigt zu besteuernde Umsätze buchhalterisch zu trennen sind und zu den Stichtagen die geänderten Steuersätze anzuwenden sind.
In dieser Branche führt die Abrechnung von Geschenk- und Warengutscheinen wegen der oben dargestellten kurzfristigen Änderung der Steuersätze dann zu Besteuerungs- und Abrechnungsproblemen, wenn vor dem Änderungsstichtag Karten verkauft werden für Leistungen, die durch die Corona-Krise ausfallen bzw. in einen Zeitraum verschoben werden mussten, in dem ein geringerer Steuersatz für diese
Leistung anzuwenden ist (z.B. Barbecue, das für Mai geplant war, wird in den Juli verschoben).
Bei Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze grundsätzlich auf die Umsätze anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bewirkt werden. Das gilt auch für die Fälle, in denen für diese Veranstaltung vor der Steuersatzänderung Eintrittskarten gekauft und mit dem bisherigen Steuersatz versteuert wurden. Bei diesen so genannten Warengutscheinen muss die Besteuerung durch Erteilung einer berichtigten Rechnung korrigiert werden. Entsprechendes gilt, wenn der Warengutschein zurückgenommen wird.
Anders sind Geschenkgutschein zu behandeln, die lediglich einen Wertgutschein darstellen. Diese sind bei der Ausgabe noch nicht zu besteuern, sondern sie werden bei Verwendung lediglich auf den Rechnungsbetrag wie ein Geldbetrag angerechnet. Damit ist bei Steuersatzänderung auch keine Steuerkorrektur durchzuführen. Nach der ab 1.1.2019 geltenden EU-Regelung ist ein nicht zu besteuernder Mehrzweckgutschein anzunehmen, wenn weder der Ort der Leistung (EU-Mitgliedstaat) noch die abzuführende Mehrwertsteuer feststeht. Die Wertgutscheine sind bei Abgabe noch nicht als Ertrag zu buchen. Sie stellen bilanziell eine sonstige Verbindlichkeit dar.
Wegen Gutscheinabwicklung siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 137.
Helmut Laser