Steuerhinweis für Rentner Nr. 132                            www.helmutlaser.com                                   30.8.2020                      

             Steuerliche Vergünstigung bei privaten Umzugskosten

1.Vorbemerkung
Wer während seiner beruflichen Tätigkeit ein Wohneigenheim für seine Familie gebaut oder erworben hat, wird sich spätestens dann, wenn durch Auszug der Kinder das Einfamilienhaus nicht mehr voll genutzt wird oder die Bewirtschaftung wegen Alters oder Krankheit beschwerlich wird, die Frage stellen, ob ein Umzug in ein kleineres Haus oder eine altersgerechte Wohnung sinnvoll ist. Hat man sich für den Verkauf seines Hauses oder Weitergabe an den Erben entschieden und einen neuen Wohnsitz gefunden, werden durch den Umzug häufig wesentliche Kosten entstehen und die Frage auftauchen, ob durch steuerliche Vergünstigungen die entstehenden Belastungen reduziert werden können. Hierauf soll nachfolgend eine Antwort gegeben werden.

Bei einem berufsbedingten Umzug z.B. in die Nähe des Arbeitsplatzes können die dabei entstehenden allgemeinen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten und sonstige Kosten ggf. über eine Pauschale geltend gemacht werden (Beispiel unter 8.).
Ist ein beruflicher Zusammenhang nicht gegeben, z.B. nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit, sind Umzugskosten in der Regel nur noch gem. § 35 a EStG im Rahmen der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich wie folgt geltend zu machen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr.85 und 90).

2.Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind.
Sie können mit 20% der Aufwendungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzugsbetrag ist pro Veranlagungsjahr aber auf 4.000 € begrenzt. Er wirkt sich außerdem nur dann steuermindernd aus, wenn die für das steuerpflichtige Einkommen ermittelte Steuerschuld in entsprechender Höhe festgesetzt wird und somit einen Abzug ermöglicht.

Unter diese Vergünstigung fallen z. B. die Kosten für Spediteure, die Lohnkosten für Umzugshelfer und Spedition, für Reinigungskräfte für die Endreinigung der alten und Grundreinigung der neuen Wohnung sowie kleine Schönheitsreparaturen, wenn sie im Mietvertrag gefordert sind.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Anfahrtskosten, Materialkosten und Herstellungskosten. Umzugskartons sollten daher nur ausgeliehen und zurückgegeben werden. Das Material wie Farbe oder Tapeten für Renovierungsarbeiten sind ebenfalls nicht begünstigt.

3.Handwerkerleistungen für Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen
Sie mindern die Steuerschuld in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Der Abzug ist auf 1.200 € pro Veranlagungsjahr begrenzt, so dass max. 6.000 € des Aufwandes begünstigt sind.

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt erbracht werden einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und sonstige mit den Leistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme der Verbrauchsmittel außer Ansatz. Der begünstigte Anteil ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. 

4.Umfang der begünstigten Aufwendungen
Bei Umzug und Wohnungswechsel gehört bereits die gemietete Wohnung oder ein Haus zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Die Renovierungsarbeiten in der vor dem Umzug genutzten Wohnung werden ebenfalls dem Umzug zugerechnet, wenn die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um den Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der Mietbeginn laut Mietvertrag bzw. bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, maßgebend. Bei einem Hauskauf ist auf den Übergang von Nutzen und Lasten abzustellen. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- bzw. Auszug ist nachzuweisen (z.B. durch Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters oder Übernahmeprotokoll).

5.Ausschluß der Begünstigung des § 35 a EStG
Für die Begünstigung ausgeschlossen sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Entsprechendes gilt, soweit die Aufwendungen vorrangig Sonderausgaben wie z. B. Erhaltungsmaßnahmen nach § 10 f EStG oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Aufwendungen, die bis zur Höhe der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung nicht zum Abzug kommen, können als steuerbegünstigte Aufwendungen gem. § 35 a EStG berücksichtigt werden.

6.Nachweis der Aufwendungen
Die Vergünstigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist. Dieses muss auf Verlangen des Finanzamts nachweisbar sein. Barzahlung ist unzulässig. Eine rechtzeitige und umfassende Sammlung der Rechnungen ist daher unumgänglich.


7.Zahlungszeitpunkt
Die Steuerermäßigung ist gem. § 11 Abs. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum zu beantragen, in dem die Zahlung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Leistung kommt es somit nicht an. Wird z. B. eine Waschmaschine im Dezember 2020 repariert, aber erst im Januar 2021 des Folgejahres die Rechnung erstellt und bezahlt, so ist zwar der Steuersatz von 16 % auf das Entgelt anzuwenden, die Steuerbegünstigung aber erst mit der Einkommensteuererklärung 2021 zu beantragen. Dieses kann besonders dann von Bedeutung sein, wenn die Aufwendungen in einem Jahr den Höchstbetrag übersteigen und im Folgejahr wegen geringerer anderer Aufwendungen voll begünstigt würden.

8. Wahl der möglichen Begünstigungsvorschrift (Beispiel)
Es gibt Aufwendungen, die sowohl als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können und auch als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG oder als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 a EStG oder gar ab 2020 als Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuermindernd gelten gemacht werden können.

Sofern solche Aufwendungen als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Beträge zusammen mit anderen Werbungskosten erst steuermindernd wirken, wenn und soweit sie den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen wirken nur dann steuermindernd, wenn sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese wird je nach dem Familienstand, der Kinderzahl und dem Gesamtbetrag der Einkünfte mit einem Prozentsatz zwischen 1 und 7 Prozent berechnet. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte z.B. zwischen 15.340 € und 51.130 € beträgt der Prozentsatz bei Ledigen 6 % und im Splittingverfahren 5%.

Bei Aufwendungen im Sinne des § 35 a EStG und den energetischen Maßnahmen werden auf die Aufwendungen mit Prozentsätzen Beträge ermittelt, die von der festgesetzten Steuerschuld des Veranlagungsjahres abzuziehen sind und ggf. zu einem Steuerbetrag von 0 € führen können.
Bei § 35 a EStG sind das 20 % der Aufwendungen. Sie sind jedoch auf 6.000 € bzw. 20.000 € je Kalenderjahr begrenzt.
Für Reparaturen, die unter energetische Maßnahmen fallen, werden auf die Aufwendungen im Erst- und Zweitjahr mit je 7 % und im Drittjahr mit 6 % auf die Steuerschuld angerechnet, also 20 % in 3 Jahren. Sie werden aber auf 40.000 € je Objekt begrenzt. Einzelheiten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132.

Aus der Höhe der unterschiedlichen Steuervergünstigungen ergibt sich die ggf. mögliche Wahl der Begünstigungsregelung für die einzelne Maßnahme oder des Gesamtaufwandes. Dieses soll am Beispiel von Umzugskosten wie folgt erläutert werden.

Beispiel:
Ein berufstätiges Ehepaar wechselt zum Jahreswechsel seinen Wohnsitz von einer Stadt in eine andere Stadt, in der sich der neue Arbeitgeber befindet, und hat dadurch folgende Aufwendungen:
   300 € Reisekosten zur Umzugsvorbereitung,
1.200 € Speditionskosten für Packen und Transport;
   900 € für doppelte Miete der neuen Wohnung,
   100 € Besichtigungskosten
2.500 € voll abzugsfähige allgemeine Kosten (belegmäßig nachzuweisen)
Als sonstige Kosten fallen an:
   200 € für Annoncen durch Wohnungssuche,
   100 € Ummeldegebühren,
   500 € Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
   700 € diverse sonstige Umzugskosten
1.400 € können ohne Nachweis durch 1.639 € Umzugskostenpauschale abgezogen werden.
Danach sind insgesamt 3.900 € bzw. 4.139 € als Umzugsaufwand geltend zu machen.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Zeile 48 des Vordrucks N) wirken sich jedoch nur 3.139 € als steuermindernd mit dem Grenzsteuersatz (z.B.30 %) aus. Das ergibt eine Steuerminderung von 941,70 €.

Werden die 3.900 € im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (Vordruck Zeile 18) geltend gemacht, ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die im Splittingverfahren 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15.340 € und 5 darüber beträgt. Bei einem Gesamtbetrag von 50.000 € ergibt das eine Kürzung von rd. 2.400 €, so dass nur 1.500 € steuermindernd verbleiben, die bei einem Steuersatz von 30% zu einer Steuerermäßigung von 450 € führen.

Werden diese Aufwendungen im Rahmen des § 35 a EStG erklärt, so dürfen nur Personalkosten angesetzt werden. Die Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Daher sind nur die Speditionskosten mit 1.200 € als Dienstleistungen und die Schönheitsreparaturen mit 500 € als Handwerkerleistungen für die Steuerermäßigung zu erfassen. Daraus ergibt sich mit 20 % ein Steuerabzug von 340 €.

In diesem Beispielsfall ist bei einem beruflichen Umzug der Abzug als Werbungskosten die günstigste Lösung, während bei anderen Umzügen (z.B. im Rentenalter) der Abzug als außergewöhnliche Belastung die steuerlich optimalere Lösung darstellt. 

Helmut Laser