Steuerhinweis für Rentner Nr. 137 www.helmutlaser.com 10.11.2020/4.6.2021
Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2021/1.1.2023
Mit dem am 3.6.2020 beschlossenen Konjunkturpaket hat die Große Koalition für Umsätze, die ab 1.7. bis zum 31.12.2020 getätigt werden, den Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 % und für die begünstigten Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG von 7 auf 5 % gesenkt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 130). Dieser Begünstigungszeitraum endet am 31.12.2023.
Durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz war bereits Anfang Mai 2020 für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Steuersatz zugelassen worden. Für diese Umsätze erhöht sich ab 1.1.2021 der Steuersatz von 5 % auf 7 %. Die im BMF-Schreiben vom 2.7.2020 getroffenen Regelungen gelten nunmehr lt. BMF-Schreiben vom 3.6.2021 bis zum 31.12.2022.
Somit verändern sich die Steuersätze zum 1.1.2021 wie folgt:
Umsatzsteuersätze des Hotel- und Gaststättengewerbes | bis 30.6.2020 und ab 1.7.2021 | 1.7. 2020 bis | 1.1.2021 bis |
Dauervermietung von Wohn- und Schlafräumen ohne Hoteldienstleistungen | steuerfrei | § 4 Nr.12 | UStG |
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung *) | 7% | 5% | 7% |
Gastronomieleistungen (Hotelfrühstück, Restaurantleistungen außer Getränke) **) | 19% | 5% | 7% |
Getränke als Gastronomieleistungen | 19% | 16% | 19% |
Speisen und Getränke der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG (Lieferung außer Haus) | 7% | 5% | 7% |
*) § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG |
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Ab 1.1.2023 werden, falls keine gesetzliche Änderung erfolgt, wieder die bis 30.6.2020 geltenden Steuersätze wirksam.
Für das Abrechnungsverfahren und die Umstellungszeitpunkte ergeben sich jedoch außerdem noch diverse Fragen und notwendige Vereinfachungsregelungen. Diese wurden für den Umstellungszeitpunkt 1.7.2020 bereits im BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 umfangreich dargelegt und im Steuerhinweis für Rentner Nr.130 dargestellt. Sie gelten in der Regel auch für den Umstellungszeitpunkt 31.12.2022/1.1.2023. Durch BMF-Schreiben vom 4.11.2020 werden für den neuen Umstellungszeitpunkt spezielle Regelungen getroffen, die nachfolgend in den wesentlichsten Punkten dargestellt und erläutert werden.
1. Voraus- und Anzahlungsrechnungen
Rechnungen für Voraus- und Anzahlungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erstellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt wird, sind mit dem Steuersatz von 16 bzw. 5 % zu erstellen. Steht zu diesem Zeitpunkt schon fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann bereits in der Rechnung der gültige Steuersatz von 19 bzw. 7 % angewendet werden.
Wird in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1.7.2020 die Steuer mit 19 bzw. 7 % berechnet, das Entgelt aber erst nach dem 30.6.2020 vereinnahmt, schuldet der Leistende diese ausgewiesene erhöhte Steuer nach § 14 c Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger ist insoweit jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil es sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.
Voraus- und Anzahlungsrechungen, die vor dem 31.12.2020 gestellt werden und für die das Entgelt nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird, sind mit 19 bzw. 7 % zu versteuern. Das gilt auch, wenn in der Rechnung ein geringerer Steuersatz ausgewiesen wird. Nur die ausgewiesene Steuer ist dann als Vorsteuer abzugsfähig.
2. Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand
Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand (z.B. Auto), bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, stellt eine Anzahlung dar. Diese ist erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu versteuern, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Bei Zahlung vor dem 1.1.2021 ist die Mehrwertsteuer mit 16 bzw. 5 % zu berechnen. Mit der Lieferung nach dem 31.12.2020 muss eine Berichtigung auf 19 bzw. 7 % erfolgen. Steht bei Leistung der Anzahlung bereits der Lieferzeitpunkt nach dem 31.12.2020 fest, kann aus Vereinfachungsgründen bereits die Versteuerung mit 19 bzw. 7 % erfolgen. Entsprechend dürfte zu verfahren sein, wenn eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung, die nach dem 31.12.2020 stattfindet, bereits vor dem 1.1.2021 verkauft wird.
3. Ausgabe von Restaurantgutscheinen
Wurden vor dem 1.7.2020 für Restaurationsleistungen Gutscheine ausgegeben, bleibt es bei der Versteuerung mit 19 %, auch wenn die Einlösung im Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 erfolgt. Denn es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein, für dessen Besteuerung der im Ausgabezeitpunkt geltende Steuersatz von 19 % maßgebend ist (siehe Steuerinfo Nr. 130, Ziffer 4.3)
Ab 1.7.2020 ist bei Ausstellung von Gutscheinen davon auszugehen, dass es sich um einen Mehrzweck-Gutschein handelt, wenn er für ermäßigt zu besteuernde Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und voll zu besteuernde Getränke ausgestellt wird und daher keine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Ein Mehrzweck-Gutschein ist erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung nach dem dann geltenden Steuersatz zu versteuern.
Gutscheine für Restaurationsleistungen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgestellt werden, können nur dann als Einzweck-Gutschein behandelt und mit dem günstigeren Steuersatz versteuert werden, wenn sie speziell auf den Bezug von Speisen oder Getränken beschränkt werden. Gilt der Gutschein für Speisen und Getränke, ist er erst wieder ein Einzweck-Gutschein, wenn er für Leistungen ab dem 1.7.2021 gilt und daher wieder ein voller Steuersatz für alles gilt.
4. Umsätze im Gastgewerbe
Für Bewirtungsleistungen wie Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle und Tabaklieferungen in der Nacht vom 30.6. zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern und Würstchenbuden wurde zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten bereits durch BMF-Schreiben vom 30.6.2020 zugelassen, dass der Steuersatz von 16 bzw. 5 % angewendet wird. Für Beherbergungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen war dieses ausgenommen. Der neue Erlass sieht für diese Fälle die Anwendung des Steuersatzes von 16 bzw. 5 % nunmehr ausdrücklich vor.
Aus Vereinfachungsgründen wird außerdem zugelassen, dass die Steuersätze von 16 bzw. 5 % auch auf Bewirtungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwaren usw,) sowie für Beherbergungsleistungen und den damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31.12.2020 auf den 1.1.2021 angewendet werden.
5. Erstattung von Pfandbeträgen
Im BMF-Schreiben vom 30.6.2020 war bereits zugelassen worden, dass ein Unternehmer, der Pfandbeträge in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021 erstattet, seine Umsatzsteuer darauf mit dem Steuersatz von 16 bzw. 5 % zu berichtigen hat und erst bei Erstattungen nach dem 31.3.2021 den Steuersatz von 19 bzw. 7 % anwenden muss (dabei wird ein Umschlagzeitraum von 3 Monaten unterstellt).
Aus Vereinfachungsgründen kann Pfandgeld im Zeitraum nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 mit 16 % abgerechnet werden, wenn sowohl der Leistende wie auch der Leistungsempfänger ihre Umsatzsteuer und Vorsteuer mit diesem Steuersatz korrigieren und auch für Pfandgelder ab dem 1.1.2021 mit dem Steuersatz von 19 % entsprechend verfahren.
6. Gewährung von Jahresboni
Führt ein Unternehmer sowohl mit dem allgemeinen als auch mit der ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Umsätze aus, so wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für eine Steuerberichtigung das Verhältnis der voll und ermäßigt besteuerten Umsätze zugrunde legt und hierbei für das gesamte Jahr von einem Steuersatz von 19 bzw. 7 % ausgeht.
7. Weitere Übergangsregelung betreffen
- Herstellerrabatte bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
- Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen
- Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- und Leasingverträgen
- Zeitungen- und Zeitschriftenabonnements
- Leistungen von Insolvenzverwaltern
- Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
- Wiederkehrende Leistungen
Einzelheiten zu diesen Themen sind bei Bedarf dem BMF-Schreiben vom 4.11.2020 zu entnehmen (GZ III C2-S7030/20/10009:016)
Helmut Laser