Steuerinfo für Rentner Nr. 138      www.helmutlaser.com            24.11, 10.12.2020 und 1.1.2021

   Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr                                2021 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?

1.Vorbemerkung

Zum Ende des Corona-Jahres 2020 stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage, welche Abgaben-belastungen und -entlastungen uns das Jahr 2021 bringen wird und welche Gesetzesänderungen durch die große Koalition beschlossen und umgesetzt werden.


2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben

Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wie auch für die Kranken- und Pflegeversicherung steigen. Die in der Tabelle genannten Beitragssätze sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile. Die Beitragssätze bleiben für 2021 unverändert. Lediglich der Krankenkassen-Zusatzbeitrag wird sich durchschnittlich um 0,2 Prozentpunkte erhöhen.

 

Im Rahmen der Verhandlungen über die ab 2021 beschlossene Grundrente (Steuerhinweis für Rentner Nr. 115) wurde die Senkung der Arbeitslosenversicherung bis 2022 von 2,5 auf 2,4 % beschlossen. 

 

Für Betriebsrenten wurde ab 1.1.2020 die frühere Freigrenze in einen monatlichen Freibetrag von 159,25 € geändert, bis zu dem die Betriebsrenten von den Krankenkassenbeiträgen befreit werden. Dieser Freibetrag wurde für 2021 auf 164,50 € angehoben und führt zu einer Beitragsminderung von monatlich 26,16 €. 

 

Der Freibetrag gilt jedoch nur, wenn die Summe der BFA-Rente und Betriebsrente (brutto) die Krankenkassen-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (siehe auch Neues von der Steuerfront vom 2.2.2021)  

Beitragsbemessungsgrenze für

2020

2021

Mehr BBG

Beitragssatz

Mehrbeitrag

Rentenversicherung West

82.800

85.200

2.400

(AN) 9,3%

223,20

Arbeitslosenversicherung West

82.800

85.200

2.400

(AN) 1,2%

28,80

Mehrbelastung West

 

 


10,5%

252,00

Rentenversicherung Ost

77.400

80.400

3.000

(AN) 9,3%

279,00

Arbeitslosenversicherung Ost

77.400

80.400

3.000

(AN) 1,2%

36,00

Mehrbelastung Ost

 

 


10,5%

315,00


 

 




Krankenversicherung Ost und West

56.250

58.050

1.800

(AN) 7,3%

131,40

Zusatzbeitrag ab 2019 nur ½ für AN

 

 

1.800

(AN) 0,65%

11,70

 

 

 

 

 

 

Pflegeversicherung Ost und West

56.250

58.050

1.800

(AN) 1,525%

27,45

Mehrbelastung Ost und West


 


9,475%

170,55





 


Summe West insgesamt





422,75

Summe Ost insgesamt





485,55

Betriebsrenten
Kranken- u. Pflegeversicherung
Krankenkassenfreibetrag 2021 

 

 


1.800
-1.974


18,95%
15,90%


341,10
-313,86

Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen. Für Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrundlagen des Jahres 2020 übersteigen, sind die max. Mehrbelastungen aus der Tabelle abzulesen.

2.2. Auswirkung der dargestellten Änderungen bei Betriebsrenten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die Krankenkassenbeiträge mit einem halben Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich der Hälfte der Krankenkassenzusatzversicherung (z.B. 0,65 %) und für die Pflegeversicherung den vollen Beitrag von 3,05 %, sodass der Mehrbeitrag für Rentner um 27,45 € höher ist als in der Tabelle angegeben.

Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben. 2021 bleiben jedoch 164,50 € der Bemessungsgrundlage krankenversicherungsfrei. Somit steht der Mehrbelastung von 341,10 € die Minderung durch den Freibetrag von 313,30 € gegenüber.

Die BFA teilt der Krankenkasse den bereits von ihr verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil bekannt geben kann, den dieser von der Betriebsrente unter Berücksichtigung des Freibetrages noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.

Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt, allerdings werden zum 1.7.2020 coronabedingt keine Erhöhungen erwartet. Rentenanpassungen führen dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.
Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.

2.3. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2021 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € auf 9,50 € und ab 1.7.2020 auf 9,60 €. Zum 1.1.2022 wird der Mindestlohn dann auf 9,82 € und zum 1.7.2022 auf 10,45 € angehoben. Für einen Minijob bedeutet dieses, dass die Arbeitszeit jeweils ggf. reduziert werden muss, damit der Mindestlohn nicht unterschritten wird (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 110 Ziffer 6).

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das führt dazu, dass die steuerfreien Rentenanteile für in 2021 beginnende Renten sich weiter reduzieren und auch beim Sonderausgabenabzug und beim Altersentlasungsbetrag Minderungen eintreten.

Folgende Änderungen treten 2021 ein:

- Für 2021 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 1 Prozentpunkte auf 81 % (steuerfrei nur noch 19 %. Bezüglich der Frage der steigenden steuerlichen Belastung der Renten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 123),

- für 2021 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 15,2 % der Bezüge (max. 1.482 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung ist bereits ab 2020 ganz entfallen,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2021 nur noch 15,2 % der Einnahmen (max. 722 €). Wegen der Frage einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zwecks Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96.

Da nach dem Rentenbeginnjahr eintretende Rentenerhöhungen voll zu besteuern sind, können auch Rentner, die bisher nicht zur Steuer herangezogen werden mussten, weil ihre zu versteuernden Einkünfte die Grundfreibeträge nicht überschritten haben, künftig in die Steuerpflicht gelangen und eine Steuererklärung abzugeben haben.

4. Änderung bei der Einkommensbesteuerung durch das Familien-entlastungsgesetz

Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz bringt eine Entlastung bei der kalten Progression durch Verschieben der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um knapp 2 % nach rechts. Die Familienentlastung wird wie folgt weiterentwickelt: 

 

2018

2019

2020

2021

Grundfreibetrag

9.000,00

9.168,00

9.408,00

9.696,00

Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a EStG

9.000,00

9.168,00

9.408,00

9.696,00

 

 

 

 

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 
1 Kind

1.908,00

1.908,00

1.908,00

4.008,00

Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind

 240,00

 240,00

 240,00

 240,00

 

 

 

 

 

Kinderfreibetrag Ehepaar je Kind

4.788,00

4.980,00

5.172,00

5.748,00

Betreuungsfreibetrag Ehepaar je Kind

2.640,00

2.640,00

2.640,00

2.640,00

Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind

7.428,00

7.620,00

7.812,00

8.388,00

Summe Kinderentlastung Ledige mit 1 Kind

3.714,00

3.810,00

3.906,00

4.194,00

Summe Kinderentlastung für Alleinerziehende mit 1 Kind

5.622,00

5.718,00

5.814,00

8.202,00

 

bis   30.6.2019

ab   1.7.2019

 

 

mtl. Kindergeld für 1. und  2. Kind

194,00

204,00

204,00

219,00

mtl. Kindergeld für 3. Kind

200,00

210,00

210,00

225,00

mtl. Kindergeld für jedes weitere Kind

225,00

235,00

235,00

250,00

 

 

 

 

 

mtl. Kinderzuschlag für Alleinerziehende mit 1 Kind

170,00

180,00

180,00

180,00 


5. Minderung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen um alle selbst getragenen PWK-Kosten 

Zum 1.1.2020 wurde für die Nutzer der früheren ARAL-CARD das Verfahren der Abrechnung der über die neue LOGOPAY Charge&Fuel Card bezahlten Kosten der persönlichen Geschäftsfahrzeuge geändert. Die mit der Karte beglichenen Tankstellumsätze (Kraftstoff, Fahrzeugwäsche und die Stromkosten bei E-Fahrzeugen) werden seitdem mit den monatlich tatsächlich gezahlten Beträgen über die Entgeltabrechnung einbehalten und dem zu versteuernden geldwerten Vorteil für die private PKW-Nutzung gegengerechnet, so dass bereits mit der monatliche Entgeltabrechnung die Steuerminderung wirksam wird.

 

Selbst getragene Kraftstoffkosten (z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Garagen- oder Stellplatzmiete können jedoch von dem geldwerten Vorteil noch abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 109 und 122).

Für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erhöht sich die Werbungskosten-Entfernungspauschale ab 2021 von 30 auf 35 Cent je Entfernungskilometer. Dieses gilt auch, wenn das Geschäftsfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Sofern der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht bereits bei der Entgeltabrechnung den erhöhten Werbungskostenabzug durch Kürzung des geldwerten Vorteils berücksichtigt, kann dieses bei der Steuerklärung geltend gemacht werden. Dazu ist es notwendig, durch Aufzeichnung der Fahrttage dieses entsprechend nachzuweisen.


6. Solidaritätszuschlag wird 2021 für ca. 90% der Steuerzahler abgeschafft werden
Wie im Koalitionsvertrag der großen Koalition beschlossen, hat die Regierung die Abschaffung des Solidaritätszuschlages inzwischen mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates umgesetzt. Im ersten Schritt wird zum 1.1.2021 eine Abschaffung des Soli für 90% der Steuerzahler wirksam.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage. Wer eine jährliche Einkommensteuer von weniger als 972 € bezahlt, muss darauf auch vor 2021 keinen Soli entrichten.

Das Gesetz sieht ab 2021 eine Freigrenze vor, bis zu der auf die Einkommensteuer kein Soli erhoben wird. Das führt dazu, dass für Ledige (Grundtabelle 2020) bei einem zu versteuernden Einkommen bis 61.700 € (Jahreseinkommensteuer 16.956 €) kein Soli erhoben wird. Bei Ehegatten (Splittingtabelle) verdoppelt sich die Freigrenze auf 123.400 € zu versteuerndes Einkommen (Jahreseinkommensteuer 33.912 €). Das ergibt eine künftige Minderung der Steuerbelastung von bis zu 933 bzw. 1.865 €.

Wer mehr als die genannten Beträge als Einkommensteuer zu entrichten hat, muss darauf grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung eines Freibetrages entrichten. Oberhalb der Freigrenze wird der Soli zunächst mit einem geringeren Prozentsatz erhoben, der mit wachsendem Einkommen steigt. Ein Single muss danach erst bei einem Bruttojahreseinkommen von 109.451 € den vollen Soli zahlen.

Während der volle Entfall des Soli etwa 90% aller Steuerzahler betreffen soll, wird die Minderungszone weitere 6,5% der Solizahler teilweise entlasten und nur bei 3,5% der Steuerzahler wird der Soli zunächst wie bisher in vollem Umfang bestehen bleiben (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 119 und Tabelle).

Der Solidaritätszuschlag wird auch ab 1.1.2021 weiterhin auf die Körperschaftsteuer und die Abgeltungssteuer erhoben. Der Körperschaftsteueraufwand einer AG oder GmbH oder auch für einen Verein von 15% ist daher auch künftig zusätzlich mit 5,5% Solidaritätszuschlag (also 15,825%) belastet. Auch bei Ausschüttung der Dividende an den Aktionär wird auf die darauf erhobene Abgeltungssteuer von 25% weiterhin 5,5% Abgeltungssteuer einbehalten. Dadurch beträgt die Ausschüttungsbelastung dieser Einkünfte 26,375%.

Bei der Entscheidung, ob die Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden sollten, ist daher von einer Belastungsgrenze von 26,375% und nicht von 25% auszugehen. Liegt die Einkommensteuergrenzbelastung ab 2021 unter 26,375% führt somit die Versteuerung der Kapitaleinkünfte mit der Tarifsteuer zu einer geringeren Steuerlast, so dass ihre Einbeziehung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung beantragt werden sollte.

7. Verdoppelung der Freibeträge und Vergünstigungen für (Schwer-)Behinderte
Wegen der erheblich angewachsenen Kosten für Krankheits- und anderer Kosten sind ab 1.1.2021 die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Für Behinderungen kleiner als 50% muss eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht mehr nachgewiesen werden. Den Freibetrag gibt es bereits ab dem Grad der Behinderung von 20% (bisher 25%).
Einzelheiten sind dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 131 zu entnehmen. 

Die Pauschbeträge ändern sich ab 1.1.2021 wie folgt:

           geltendes Recht bis 31.12.2020                                  neues Recht ab 1.1.2021 

Grad der Behinderung in %

Pauschbetrag in €

Grad der Behinderung in %

Pauschbetrag in €

20

0

20

384

25   und 30

310

30

620

35   und 40

430

40

860

45   und 50

570

50

1.140

55   und 60

720

60

1.440

65   und 70

890

70

1.780

75   und 80

1.060

80

2.120

85   und 90

1.230

90

2.460

95   und 100

1.420

100

2.840 

Blinde und
hilflose Behinderte

3.700


7.4 00


Bei der Pflege einer Person (Eltern, Kind) wird ab 1.1.2021 statt der Steuerermäßigung nach § 33 EStG folgender Pflege-Pauschbetrag gewährt bei

           Pflegegrad 2                                       600 €
           Pflegegrad 3                                     1.100 €
           Pflegegrad 4 oder 5                          1.800 €

Dadurch soll der vielfältigen Belastung, die die häusliche Pflege für den Pflegenden mit sich bringt, ohne den bisher notwendigen Nachweis der Mehrkosten vereinfacht Rechnung getragen werden.

Behinderungsbedingte Fahrtkosten brauchen künftig nicht mehr individuell nachgewiesen zu werden. Dafür wird ein Pauschbetrag gewährt, der
- bei einer Behinderung von 80% oder Behinderung von 70% und Merkzeichen G    900 € und
- für Menschen mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“    4.500 € beträgt. 

Die genannten Vergünstigungen sind grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sie können jedoch auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

8. Steuerliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen gem. § 21 EStG bei einer verbilligten Wohnraumvermietung soll dadurch verbessert werden, dass der volle Abzug bereits dann möglich wird, wenn die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt (bisher 66 %).

Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Die Steuervergünstigung bei Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen soll verbessert werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind im Bundesrat weitere Verbesserungen gefordert worden wie Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale auf 840 € sowie des Freibetrags für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von 5.000 € auf 7.500 € und die Erhöhung der Grenze für Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 €.

Für Aufwendungen, die durch Homeoffice im Zusammenhang mit der Corona-Krise anfallen, soll für 2020 und 2021 als Werbungskosten eine Pauschale von 5 € je Tag (max. 600 € pro Jahr) absetzbar sein, an dem der Arbeitnehmer nicht im betrieblichen Büro arbeitet. Die Pauschalen sollen sich aber nur auswirken, wenn und soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 € übersteigen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ab 2021 von drei auf ein Jahr herabgesetzt wurde und solche Anschaffungen ggf. voll als Werbungskosten absetzbar sind und somit die Überschreitung der Werbungskostenpauschale erleichtern, Zum Nachweis sollten die Tage der Heimarbeit aufgezeichnet werden. 

Die Abstimmung im Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Es wird abzuwarten sein, welche Verbesserungen tatsächlich beschlossen werden.

9. Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2021 und 1.1.2023
Die durch die Corona-Steuerhilfemaßnahmen in 2020 durchgeführten Umsatzsteuersenkungen und Sonderregelungen für das Gastronomiegewerbe laufen zum 1.7.2020 bzw. 31.12.2022 wie in der Tabelle darstellt aus. Wer die geringeren Steuersätze für sich noch nutzen will, muss seine Einkäufe bis zum Jahresende tätigen, eventuell auch durch einen Einzweckgutschein (Geschenkgutschein), der in 2020 zu besteuern ist und auch bei seiner Einlösung in 2021 nicht mehr zu einer Steueränderung führt (Steuerhinweis für Rentner Nr. 137).

Umsatzsteuersätze des Hotel- und   Gaststättengewerbes

bis 30.6.2020
und 
ab 1.1.2023 

1.7. 2020   bis
31.12.2020  

 1.1.2021
bis
 31.12.2022

Dauervermietung von Wohn- und Schlafräumen ohne  Hoteldienstleistungen

       steuerfrei 

§ 4 Nr.12

UStG

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen  Beherbergung 

7%

5%

7%

Gastronomieleistungen (Hotelfrühstück, Restaurantleistungen außer Getränke) 

19%

5%

7%

Getränke als Gastronomieleistungen

19%

16%

19%

Speisen und Getränke der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG (Lieferung außer Haus)

7%

5%

7%


10. Zwischenstand 25.11.2021
Nach derzeitigem Stand ergeben sich aus der veränderten Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialabgaben und dem begrenzten Entfall des Solidaritätszuschlags (ohne die durch Erhöhung des Grundfreibetrags um 288 € und Progressionsänderung noch entstehenden Tarifverbesserungen) für 2021 folgende Belastungsveränderungen: 

Arbeitnehmer






Beitragsbemessungsgrenze

2020

2021

Mehr

Satz

RV / AV

Renten- und Arbeitslosenversicherung

82.800,00

85.200,00

2.400,00

10,50%

252,00

Kranken- und Pflegeversicherung

56.250,00

58.050,00

1.800,00

9,48%

170,64

Mehrbelastung Sozialabgaben



Se

19,98%

422,64







Entfall des Soli

Grundtabelle

bis zum verst. Einkommen von

61.700,00


-932,00


Splittingtabelle

bis zum  verst. Einkommen von

123.400,00


-1.865,00







Rentner






Kranken- und Pflegeversicherung

56.250,00

58.050,00

1.800,00

18,95%

341,10

Krankenkassenfreibetrag für Betriebsrenten


Dieses gilt jedoch nur, wenn die Summe der BFA-Rente und Betriebsrente (brutto) die Krankenkassen-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.  

-1.974,00

15,90%

-313,86

Mehrbelastung Sozialabgaben


 


 

27,24







Entfall des Soli

Grundtabelle

bis   

61.700,00

max.

-932,00


Splittingtabelle

bis   

123.400,00

max.

-1.865,00


11. Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2021
Die für 2021 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind in der Regel unter Berücksichtigung bisheriger Einkommensverhältnisse ermittelt worden und berücksichtigen auch den Solidaritätszuschlag, der ab 1.1.2021 in vielen Fällen entfällt oder zu reduzieren ist. Aus diesem Grund sollte zum nächsten Fälligkeitstag der Einkommensteuer-Vorauszahlung (10.3.2021) rechtzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt und dabei ggf. auch die übrigen oben genannten Verbesserungen mit einbezogen werden (z.B. Verdoppelung des Behinderten-Freibetrags). Die zum 1.1.2021 eintretenden Änderungen durch Anpassung des Tarifs und Entfall des Solidaritätszuschlags sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Zu verst. 

Splittingverf.


2020



2021

Grenz-

Steuer-

Einkommen

ESt

Soli

insges.

ESt

Soli

insges.

steuersatz

senkung

10.000

0

0

0

0

0

0

0,00%

0

20.000

172

0

172

72

0

72

0,00%

-100

30.000

2.170

45

2.215

2.020

0

2.020

24,00%

-195

40.000

4.692

258

4.950

4.532

0

4.532

26,16%

-418

50.000

7.428

408

7.836

7.252

0

7.252

28,25%

-584

60.000

10.374

570

10.944

10.182

0

10.182

30,33%

-762

70.000

13.534

744

14.278

13.320

0

13.320

32,42%

-958

80.000

16.904

930

17.834

16.666

0

16.666

34,51%

-1.168

90.000

20.488

1.127

21.615

20.222

0

20.222

36,60%

-1.393

100.000

24.281

1.335

25.616

23.988

0

23.988

38,69%

-1.628

110.000

28.290

1.556

29.846

27.962

0

27.962

40,78%

-1.884

120.000

32.472

1.786

34.258

32.126

0

32.126

42,00%

-2.132

130.000

36.672

2.017

38.689

36.326

287

36.613

42,00%

-2.076

140.000

40.872

2.248

43.120

40.526

787

41.313

42,00%

-1.807

150.000

45.072

2.479

47.551

44.726

1.286

46.012

42,00%

-1.539

400.000

150.072

8.254

158.326

149.726

8.234

157.960

42,00%

-366

550.000

213.342

11.734

225.076

212.750

11.701

224.451

45,00%

-625

1.000.000

415.842

22.871

438.713

415.250

22.838

438.088

45,00%

-625

Helmut Laser