Steuerinfo für Rentner Nr. 138 www.helmutlaser.com 24.11, 10.12.2020 und 1.1.2021
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2021 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?
1.Vorbemerkung
2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben
Der Freibetrag gilt jedoch nur, wenn die Summe der BFA-Rente und Betriebsrente (brutto) die Krankenkassen-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (siehe auch Neues von der Steuerfront vom 2.2.2021)
Beitragsbemessungsgrenze für | 2020 | 2021 | Mehr BBG | Beitragssatz | Mehrbeitrag |
Rentenversicherung West | 82.800 | 85.200 | 2.400 | (AN) 9,3% | 223,20 |
Arbeitslosenversicherung West | 82.800 | 85.200 | 2.400 | (AN) 1,2% | 28,80 |
Mehrbelastung West |
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| 10,5% | 252,00 | |
Rentenversicherung Ost | 77.400 | 80.400 | 3.000 | (AN) 9,3% | 279,00 |
Arbeitslosenversicherung Ost | 77.400 | 80.400 | 3.000 | (AN) 1,2% | 36,00 |
Mehrbelastung Ost |
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| 10,5% | 315,00 | |
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Krankenversicherung Ost und West | 56.250 | 58.050 | 1.800 | (AN) 7,3% | 131,40 |
Zusatzbeitrag ab 2019 nur ½ für AN |
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| 1.800 | (AN) 0,65% | 11,70 |
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Pflegeversicherung Ost und West | 56.250 | 58.050 | 1.800 | (AN) 1,525% | 27,45 |
Mehrbelastung Ost und West |
| 9,475% | 170,55 | ||
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Summe West insgesamt | 422,75 | ||||
Summe Ost insgesamt | 485,55 | ||||
Betriebsrenten |
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Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen. Für Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrundlagen des Jahres 2020 übersteigen, sind die max. Mehrbelastungen aus der Tabelle abzulesen.
2.2. Auswirkung der dargestellten Änderungen bei Betriebsrenten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der zu jedem Jahresbeginn festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die Krankenkassenbeiträge mit einem halben Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich der Hälfte der Krankenkassenzusatzversicherung (z.B. 0,65 %) und für die Pflegeversicherung den vollen Beitrag von 3,05 %, sodass der Mehrbeitrag für Rentner um 27,45 € höher ist als in der Tabelle angegeben.
Übersteigt die BFA-Bruttorente die neue Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben. 2021 bleiben jedoch 164,50 € der Bemessungsgrundlage krankenversicherungsfrei. Somit steht der Mehrbelastung von 341,10 € die Minderung durch den Freibetrag von 313,30 € gegenüber.
Die BFA teilt der Krankenkasse den bereits von ihr verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil bekannt geben kann, den dieser von der Betriebsrente unter Berücksichtigung des Freibetrages noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.
Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt, allerdings werden zum 1.7.2020 coronabedingt keine Erhöhungen erwartet. Rentenanpassungen führen dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil entsprechend reduziert werden muss.
Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten und erfordert ggf. spätere Korrekturen.
2.3. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2021 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € auf 9,50 € und ab 1.7.2020 auf 9,60 €. Zum 1.1.2022 wird der Mindestlohn dann auf 9,82 € und zum 1.7.2022 auf 10,45 € angehoben. Für einen Minijob bedeutet dieses, dass die Arbeitszeit jeweils ggf. reduziert werden muss, damit der Mindestlohn nicht unterschritten wird (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 110 Ziffer 6).
3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das führt dazu, dass die steuerfreien Rentenanteile für in 2021 beginnende Renten sich weiter reduzieren und auch beim Sonderausgabenabzug und beim Altersentlasungsbetrag Minderungen eintreten.
Folgende Änderungen treten 2021 ein:
- Für 2021 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 1 Prozentpunkte auf 81 % (steuerfrei nur noch 19 %. Bezüglich der Frage der steigenden steuerlichen Belastung der Renten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 123),
- für 2021 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 15,2 % der Bezüge (max. 1.482 €),
- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung ist bereits ab 2020 ganz entfallen,
- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2021 nur noch 15,2 % der Einnahmen (max. 722 €). Wegen der Frage einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zwecks Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96.
Da nach dem Rentenbeginnjahr eintretende Rentenerhöhungen voll zu besteuern sind, können auch Rentner, die bisher nicht zur Steuer herangezogen werden mussten, weil ihre zu versteuernden Einkünfte die Grundfreibeträge nicht überschritten haben, künftig in die Steuerpflicht gelangen und eine Steuererklärung abzugeben haben.
Das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz bringt eine Entlastung bei der kalten Progression durch Verschieben der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um knapp 2 % nach rechts. Die Familienentlastung wird wie folgt weiterentwickelt:
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Grundfreibetrag | 9.000,00 | 9.168,00 | 9.408,00 | 9.696,00 |
Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a EStG | 9.000,00 | 9.168,00 | 9.408,00 | 9.696,00 |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 1.908,00 | 1.908,00 | 1.908,00 | 4.008,00 |
Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind | 240,00 | 240,00 | 240,00 | 240,00 |
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Kinderfreibetrag Ehepaar je Kind | 4.788,00 | 4.980,00 | 5.172,00 | 5.748,00 |
Betreuungsfreibetrag Ehepaar je Kind | 2.640,00 | 2.640,00 | 2.640,00 | 2.640,00 |
Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind | 7.428,00 | 7.620,00 | 7.812,00 | 8.388,00 |
Summe Kinderentlastung Ledige mit 1 Kind | 3.714,00 | 3.810,00 | 3.906,00 | 4.194,00 |
Summe Kinderentlastung für Alleinerziehende mit 1 Kind | 5.622,00 | 5.718,00 | 5.814,00 | 8.202,00 |
| bis 30.6.2019 | ab 1.7.2019 |
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mtl. Kindergeld für 1. und 2. Kind | 194,00 | 204,00 | 204,00 | 219,00 |
mtl. Kindergeld für 3. Kind | 200,00 | 210,00 | 210,00 | 225,00 |
mtl. Kindergeld für jedes weitere Kind | 225,00 | 235,00 | 235,00 | 250,00 |
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mtl. Kinderzuschlag für Alleinerziehende mit 1 Kind | 170,00 | 180,00 | 180,00 | 180,00 |
5. Minderung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen um alle selbst getragenen PWK-Kosten
Selbst getragene Kraftstoffkosten (z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Garagen- oder Stellplatzmiete können jedoch von dem geldwerten Vorteil noch abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 109 und 122).
Für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erhöht sich die Werbungskosten-Entfernungspauschale ab 2021 von 30 auf 35 Cent je Entfernungskilometer. Dieses gilt auch, wenn das Geschäftsfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Sofern der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht bereits bei der Entgeltabrechnung den erhöhten Werbungskostenabzug durch Kürzung des geldwerten Vorteils berücksichtigt, kann dieses bei der Steuerklärung geltend gemacht werden. Dazu ist es notwendig, durch Aufzeichnung der Fahrttage dieses entsprechend nachzuweisen.
6. Solidaritätszuschlag wird 2021 für ca. 90% der Steuerzahler abgeschafft werden
Wie im Koalitionsvertrag der großen Koalition beschlossen, hat die Regierung die Abschaffung des Solidaritätszuschlages inzwischen mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates umgesetzt. Im ersten Schritt wird zum 1.1.2021 eine Abschaffung des Soli für 90% der Steuerzahler wirksam.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Kinderfreibeträge mindern die Bemessungsgrundlage. Wer eine jährliche Einkommensteuer von weniger als 972 € bezahlt, muss darauf auch vor 2021 keinen Soli entrichten.
Das Gesetz sieht ab 2021 eine Freigrenze vor, bis zu der auf die Einkommensteuer kein Soli erhoben wird. Das führt dazu, dass für Ledige (Grundtabelle 2020) bei einem zu versteuernden Einkommen bis 61.700 € (Jahreseinkommensteuer 16.956 €) kein Soli erhoben wird. Bei Ehegatten (Splittingtabelle) verdoppelt sich die Freigrenze auf 123.400 € zu versteuerndes Einkommen (Jahreseinkommensteuer 33.912 €). Das ergibt eine künftige Minderung der Steuerbelastung von bis zu 933 bzw. 1.865 €.
Wer mehr als die genannten Beträge als Einkommensteuer zu entrichten hat, muss darauf grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung eines Freibetrages entrichten. Oberhalb der Freigrenze wird der Soli zunächst mit einem geringeren Prozentsatz erhoben, der mit wachsendem Einkommen steigt. Ein Single muss danach erst bei einem Bruttojahreseinkommen von 109.451 € den vollen Soli zahlen.
Während der volle Entfall des Soli etwa 90% aller Steuerzahler betreffen soll, wird die Minderungszone weitere 6,5% der Solizahler teilweise entlasten und nur bei 3,5% der Steuerzahler wird der Soli zunächst wie bisher in vollem Umfang bestehen bleiben (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 119 und Tabelle).
Der Solidaritätszuschlag wird auch ab 1.1.2021 weiterhin auf die Körperschaftsteuer und die Abgeltungssteuer erhoben. Der Körperschaftsteueraufwand einer AG oder GmbH oder auch für einen Verein von 15% ist daher auch künftig zusätzlich mit 5,5% Solidaritätszuschlag (also 15,825%) belastet. Auch bei Ausschüttung der Dividende an den Aktionär wird auf die darauf erhobene Abgeltungssteuer von 25% weiterhin 5,5% Abgeltungssteuer einbehalten. Dadurch beträgt die Ausschüttungsbelastung dieser Einkünfte 26,375%.
Bei der Entscheidung, ob die Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden sollten, ist daher von einer Belastungsgrenze von 26,375% und nicht von 25% auszugehen. Liegt die Einkommensteuergrenzbelastung ab 2021 unter 26,375% führt somit die Versteuerung der Kapitaleinkünfte mit der Tarifsteuer zu einer geringeren Steuerlast, so dass ihre Einbeziehung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung beantragt werden sollte.
7. Verdoppelung der Freibeträge und Vergünstigungen für (Schwer-)Behinderte
Wegen der erheblich angewachsenen Kosten für Krankheits- und anderer Kosten sind ab 1.1.2021 die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Für Behinderungen kleiner als 50% muss eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht mehr nachgewiesen werden. Den Freibetrag gibt es bereits ab dem Grad der Behinderung von 20% (bisher 25%).
Einzelheiten sind dem Steuerhinweis für Rentner Nr. 131 zu entnehmen.
Die Pauschbeträge ändern sich ab 1.1.2021 wie folgt:
geltendes Recht bis 31.12.2020 neues Recht ab 1.1.2021
Grad der Behinderung in % | Pauschbetrag in € | Grad der Behinderung in % | Pauschbetrag in € |
20 | 0 | 20 | 384 |
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
Blinde und | 3.700 | 7.4 00 |
Bei der Pflege einer Person (Eltern, Kind) wird ab 1.1.2021 statt der Steuerermäßigung nach § 33 EStG folgender Pflege-Pauschbetrag gewährt bei
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €
Dadurch soll der vielfältigen Belastung, die die häusliche Pflege für den Pflegenden mit sich bringt, ohne den bisher notwendigen Nachweis der Mehrkosten vereinfacht Rechnung getragen werden.
Behinderungsbedingte Fahrtkosten brauchen künftig nicht mehr individuell nachgewiesen zu werden. Dafür wird ein Pauschbetrag gewährt, der
- bei einer Behinderung von 80% oder Behinderung von 70% und Merkzeichen G 900 € und
- für Menschen mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ 4.500 € beträgt.
Die genannten Vergünstigungen sind grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sie können jedoch auch als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
8. Steuerliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen gem. § 21 EStG bei einer verbilligten Wohnraumvermietung soll dadurch verbessert werden, dass der volle Abzug bereits dann möglich wird, wenn die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt (bisher 66 %).
Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Die Steuervergünstigung bei Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen soll verbessert werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind im Bundesrat weitere Verbesserungen gefordert worden wie Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale auf 840 € sowie des Freibetrags für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von 5.000 € auf 7.500 € und die Erhöhung der Grenze für Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 €.
Für Aufwendungen, die durch Homeoffice im Zusammenhang mit der Corona-Krise anfallen, soll für 2020 und 2021 als Werbungskosten eine Pauschale von 5 € je Tag (max. 600 € pro Jahr) absetzbar sein, an dem der Arbeitnehmer nicht im betrieblichen Büro arbeitet. Die Pauschalen sollen sich aber nur auswirken, wenn und soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 € übersteigen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ab 2021 von drei auf ein Jahr herabgesetzt wurde und solche Anschaffungen ggf. voll als Werbungskosten absetzbar sind und somit die Überschreitung der Werbungskostenpauschale erleichtern, Zum Nachweis sollten die Tage der Heimarbeit aufgezeichnet werden.
Die Abstimmung im Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Es wird abzuwarten sein, welche Verbesserungen tatsächlich beschlossen werden.
9. Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2021 und 1.1.2023
Die durch die Corona-Steuerhilfemaßnahmen in 2020 durchgeführten Umsatzsteuersenkungen und Sonderregelungen für das Gastronomiegewerbe laufen zum 1.7.2020 bzw. 31.12.2022 wie in der Tabelle darstellt aus. Wer die geringeren Steuersätze für sich noch nutzen will, muss seine Einkäufe bis zum Jahresende tätigen, eventuell auch durch einen Einzweckgutschein (Geschenkgutschein), der in 2020 zu besteuern ist und auch bei seiner Einlösung in 2021 nicht mehr zu einer Steueränderung führt (Steuerhinweis für Rentner Nr. 137).
Umsatzsteuersätze des Hotel- und Gaststättengewerbes | bis 30.6.2020 | 1.7. 2020 bis | 1.1.2021 |
Dauervermietung von Wohn- und Schlafräumen ohne Hoteldienstleistungen | steuerfrei | § 4 Nr.12 | UStG |
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung | 7% | 5% | 7% |
Gastronomieleistungen (Hotelfrühstück, Restaurantleistungen außer Getränke) | 19% | 5% | 7% |
Getränke als Gastronomieleistungen | 19% | 16% | 19% |
Speisen und Getränke der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG (Lieferung außer Haus) | 7% | 5% | 7% |
10. Zwischenstand 25.11.2021
Nach derzeitigem Stand ergeben sich aus der veränderten Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialabgaben und dem begrenzten Entfall des Solidaritätszuschlags (ohne die durch Erhöhung des Grundfreibetrags um 288 € und Progressionsänderung noch entstehenden Tarifverbesserungen) für 2021 folgende Belastungsveränderungen:
Arbeitnehmer | |||||
Beitragsbemessungsgrenze | 2020 | 2021 | Mehr | Satz | RV / AV |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 82.800,00 | 85.200,00 | 2.400,00 | 10,50% | 252,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 56.250,00 | 58.050,00 | 1.800,00 | 9,48% | 170,64 |
Mehrbelastung Sozialabgaben | Se | 19,98% | 422,64 | ||
Entfall des Soli | Grundtabelle | bis zum verst. Einkommen von | 61.700,00 | -932,00 | |
Splittingtabelle | bis zum verst. Einkommen von | 123.400,00 | -1.865,00 | ||
Rentner | |||||
Kranken- und Pflegeversicherung | 56.250,00 | 58.050,00 | 1.800,00 | 18,95% | 341,10 |
Krankenkassenfreibetrag für Betriebsrenten | Dieses gilt jedoch nur, wenn die Summe der BFA-Rente und Betriebsrente (brutto) die Krankenkassen-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. | -1.974,00 | 15,90% | -313,86 | |
Mehrbelastung Sozialabgaben |
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| 27,24 | ||
Entfall des Soli | Grundtabelle | bis | 61.700,00 | max. | -932,00 |
Splittingtabelle | bis | 123.400,00 | max. | -1.865,00 |
11. Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2021
Die für 2021 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind in der Regel unter Berücksichtigung bisheriger Einkommensverhältnisse ermittelt worden und berücksichtigen auch den Solidaritätszuschlag, der ab 1.1.2021 in vielen Fällen entfällt oder zu reduzieren ist. Aus diesem Grund sollte zum nächsten Fälligkeitstag der Einkommensteuer-Vorauszahlung (10.3.2021) rechtzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt und dabei ggf. auch die übrigen oben genannten Verbesserungen mit einbezogen werden (z.B. Verdoppelung des Behinderten-Freibetrags). Die zum 1.1.2021 eintretenden Änderungen durch Anpassung des Tarifs und Entfall des Solidaritätszuschlags sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Zu verst. | Splittingverf. | 2020 | 2021 | Grenz- | Steuer- | |||
Einkommen | ESt | Soli | insges. | ESt | Soli | insges. | steuersatz | senkung |
10.000 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,00% | 0 |
20.000 | 172 | 0 | 172 | 72 | 0 | 72 | 0,00% | -100 |
30.000 | 2.170 | 45 | 2.215 | 2.020 | 0 | 2.020 | 24,00% | -195 |
40.000 | 4.692 | 258 | 4.950 | 4.532 | 0 | 4.532 | 26,16% | -418 |
50.000 | 7.428 | 408 | 7.836 | 7.252 | 0 | 7.252 | 28,25% | -584 |
60.000 | 10.374 | 570 | 10.944 | 10.182 | 0 | 10.182 | 30,33% | -762 |
70.000 | 13.534 | 744 | 14.278 | 13.320 | 0 | 13.320 | 32,42% | -958 |
80.000 | 16.904 | 930 | 17.834 | 16.666 | 0 | 16.666 | 34,51% | -1.168 |
90.000 | 20.488 | 1.127 | 21.615 | 20.222 | 0 | 20.222 | 36,60% | -1.393 |
100.000 | 24.281 | 1.335 | 25.616 | 23.988 | 0 | 23.988 | 38,69% | -1.628 |
110.000 | 28.290 | 1.556 | 29.846 | 27.962 | 0 | 27.962 | 40,78% | -1.884 |
120.000 | 32.472 | 1.786 | 34.258 | 32.126 | 0 | 32.126 | 42,00% | -2.132 |
130.000 | 36.672 | 2.017 | 38.689 | 36.326 | 287 | 36.613 | 42,00% | -2.076 |
140.000 | 40.872 | 2.248 | 43.120 | 40.526 | 787 | 41.313 | 42,00% | -1.807 |
150.000 | 45.072 | 2.479 | 47.551 | 44.726 | 1.286 | 46.012 | 42,00% | -1.539 |
400.000 | 150.072 | 8.254 | 158.326 | 149.726 | 8.234 | 157.960 | 42,00% | -366 |
550.000 | 213.342 | 11.734 | 225.076 | 212.750 | 11.701 | 224.451 | 45,00% | -625 |
1.000.000 | 415.842 | 22.871 | 438.713 | 415.250 | 22.838 | 438.088 | 45,00% | -625 |
Helmut Laser