Steuerhinweis für Rentner Nr. 139            www.helmutlaser.com                     20.1.2021

     Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an einem zu                          eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

 

1. Vorbemerkung
Durch das "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" vom 21.12.2019 wurde ab 2020 für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden eine Steuerermäßigung durch Abzug von der Einkommensteuer geschaffen, die eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 € je begünstigtem Objekt ermöglicht. In den Steuerhinweisen für Rentner Nr. 121 Ziffer 4 und Nr. 124 Ziffer 7 wurde bereits darauf hingewiesen, doch wurden noch keine Einzelheiten dargestellt. Nachdem das Erstjahr 2020 bereits verstrichen ist, sind erst jetzt in einem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 die Bedingungen und Zweifelsfragen für diese Steuerermäßigung ausführlich dargestellt und mit einer umfangreichen Anlage erläutert worden. Die wesentlichen Regelungen werden nachfolgend zusammengefasst und sollen dazu dienen, noch für 2020 und auch für das laufende Jahr prüfen zu können, ob im Rahmen der Steuererklärung 2020 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden kann und für 2021 ggf. notwendige oder wünschenswerte energetische Maßnahmen steuerwirksam in die Wege geleitet werden sollten.

 

2. Gesetzliche Regelung des § 35 c EStG
Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

 

Begünstigt sind 


Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschoßdecken
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind.

Bitte beachten: Zum 1.1.2023 wurden gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist der Nachweis der o.g. Voraussetzungen durch das ausführende Fachunternehmen, dass dieses eine Rechnung erteilt und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt und das Gebäude durch den Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 

Die Regelung gilt auch für Eigentumswohnungen und für Objekte, die im Eigentum mehrerer Personen stehen. Dann ist die Steuerermäßigung aber nur einmal zu gewähren und einheitlich und gesondert festzustellen.

 

3. Einzelfragen zur Abgrenzung und Umsetzung

3.1. Begünstigtes Objekt
Die Steuerermäßigung kann für energetische Maßnahmen für ein eigenes Gebäude beantragt werden, das in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind danach 
- die Wohnung im eigenen Haus. Dazu zählt sowohl die eigene Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses.
- die Wohnung im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Ferienhaus oder Ferienwohnung,
- die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Wohnung.
Voraussetzung ist, dass das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht – auch nicht kurzfristig- vermietet wird.

Energetische Maßnahmen, die in Zubehörräumen wie Keller- oder Bodenräumen und Garagen im Zusammenhang mit dem Hauptobjekt durchgeführt werden, sind ebenfalls begünstigt.

Eine Wohnung muss aus mehreren Räumen bestehen, die die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen (Küche, Bad, Toilette).

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, der als Eigentümer am Grundstück oder Miteigentümer an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist, aber auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet.

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer allein, mit Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten tatsächlich bewohnt oder an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere -auch unterhaltsberechtigte- Angehörige- oder fremde Dritte stellt keine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Die Steuervergünstigung kann jedoch in Anspruch genommen werden, wenn nur Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Bei einer gemischten Nutzung einer Wohnung z.B. durch ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer oder eine andere berufliche Nutzung oder Vermietung von Räumen schließt dieses die Steuerermäßigung dem Grunde nach nicht aus. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen jedoch anteilig ggf. im Verhältnis der Nutzflächen zu kürzen.

Aufwendungen für energetische Maßnahmen können nur erst ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu Wohnzwecken geltend gemacht werden (ab Tag des Einzugs). Werden bei einem Umzug in ein erworbenes Haus oder eine Wohnung bereits vor Einzug energetische Maßnahmen durchgeführt, ist der Beginn der Maßnahme bereits als erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzunehmen, wenn die Wohnung nicht mehr vermietet ist, sondern leer steht.

Gibt eine steuerpflichtige Person die Nutzung des begünstigten Objekts zu Wohnzwecken z.B. durch Auszug, Vermietung oder Veräußerung auf, kann letztmalig im VZ der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken leer steht.

 

3.2. Höchstbetrag der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung gilt nur für Objekte, die bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter sind als 10 Jahre. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Gebäudeherstellung (ggf. Tag des Bauantrags) und Beginn der energetischen Maßnahme.

Die Steuerermäßigung ist personen- und objektbezogen und nur im VZ des Abschlusses der energetischen Maßnahme und den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen (VZ) möglich. Übersteigt die für die einzelne energetische Maßnahme ermittelte Steuerermäßigung die tarifliche (um andere Steuerermäßigungen gekürzte) Einkommensteuer, kann der Anrechnungsüberhang weder in einem anderen VZ berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums auf einen der drei VZ vor- bzw. zurückgetragen werden.

Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € und kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wird an einer rechtlich nicht getrennten Wohnung das Wohnungseigentum begründet, liegt Objektidentität vor und eine bereits nach § 35c EStG für die rechtlich nicht getrennte Wohnung in Anspruch genommene Steuerermäßigung mindert den Höchstbetrag für die Eigentumswohnung.

Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die andere Person für ihre eigenen energetischen Aufwendungen bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Förderung ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 40.000 € nutzen.

Der Höchstbetrag von 40.000 € je Objekt kann zeitgleich oder nacheinander für mehrere Objekte in Anspruch genommen werden. Bei zeitgleicher Förderung muss für jedes Objekt der Anspruch gesondert ermittelt werden. Ergibt sich ein Anrechnungsüberhang, ist dieser im Verhältnis der förderungsfähigen Aufwendungen des Objekts zu der Summe aller Objektaufwendungen zuzuordnen. 

 

Folgende Beispielsfälle sollen die Anwendung der Steuervergünstigung verdeutlichen:

Fall 1
In 2020 erfolgt eine Dachsanierung bei einem 20 Jahre alten Einfamilienhauses für 80.000 €.
Die Steuerermäßigung beträgt darauf in den Jahren 2020 und 2021 je 7% = 5.600 € und im
Jahr 2022 6% = 4.800 €.
Die tarifliche ESt abzüglich sonstiger Steuerermäßigungen beträgt in jedem der Jahre 5.000 €.  
Die Steuermäßigung ist somit in 2020 und 2021 nur bis zu jeweils 5.000 € und in 2022 mit 4.800 € allerdings voll abzugsfähig.

Fall 2
Zusätzlich zu den Maßnahmen lt. Fall 1 werden im Jahr 2022 die Fenster für 20.000 € saniert.
Für dieses neue Projekt ist die Steuermäßigung von 7% = 1.400 € in 2022 nur mit 200 € anrechenbar, weil die Dachsanierung bereits 4.800 € der tariflichen Steuer verbraucht hat.

Für 2023 ist dann die volle Steuerermäßigung von 1.400 € wirksam.
Entsprechendes gilt für die Steuerermäßigung von 1.200 € (6% von 20.000 €) im Drittjahr 2024.

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Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag von 40.000 € insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der Höchstbetrag ist den Miteigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist eine Aufteilung nicht erforderlich.

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann diese die Steuerermäßigung nicht fortführen, weil sie keine Aufwendungen getragen hat.

Bewohnen Miteigentümer gemeinsam eine Wohnung, für die sie die Steuerermäßigung beanspruchen, und wird im Falle des Todes eines Miteigentümers der überlebende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnachfolge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die Steuerermäßigung des Verstorbenen fortführen, wenn er die gesamte Wohnung nun als Alleineigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Entsprechendes gilt für den durch Gesamtrechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden Alleineigentümer einer Wohnung.

Die Steuerermäßigung von bis zu 40.000 € kann auch für energetische Maßnahmen an einer Eigentumswohnung gewährt werden. Die Aufwendungen für das Sondereigentum sind dann voll, die des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend dem Miteigentumsanteils zu berücksichtigen.

 

3.3. Förderfähige Aufwendungen und Maßnahmen
Förderfähig sind die Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen. Hierzu zählen z.B. die  Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder und die Absperrung von Verkehrsflächen, die Rüstarbeiten wie Gerüst und Schutzbahnen, die Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten, die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen. Förderungsfähig sind auch die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater. Berücksichtigt werden die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.

Sofern zeitgleich mit der energetischen Maßnahme weitere, nicht förderfähige Maßnahmen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten), z. B. Rüstarbeiten, anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen aufzuteilen. In Anspruch genommene Rabatte (auch Skonto) reduzieren anteilig die förderfähigen Aufwendungen.

Eine Aufstellung von förderfähigen Maßnahmen gibt es unter 4.

Die energetische Maßnahme kann eine oder mehrere energetische Einzelmaßnahmen umfassen. Sie kann auch schrittweise durch mehrere - voneinander getrennt zu beurteilende - energetische Maßnahmen ausgeführt werden (z. B. im Jahr 2021 Austausch von Fenstern im Erdgeschoss und im Jahr 2022 Austausch von Fenstern im Obergeschoss). Keine voneinander getrennt zu beurteilenden energetischen Maßnahmen liegen vor, wenn die einzelnen Teilschritte für die Erfüllung der Mindestanforderungen einer energetischen Maßnahme notwendig sind.

Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem VZ zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist. Dazu muss die energetische (Einzel-)Maßnahme abgeschlossen und tatsächlich sowie vollständig durchgeführt sein, eine Schlussrechnung erteilt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt sein. Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich.

Eine fachgerechte Durchführung der Maßnahme liegt vor, wenn die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen gemäß § 2 Absatz 1 ESanMV vorgenommen wurde. Sie ist auch in den Fällen zu bejahen, in denen ein angestellter Meister im Fachunternehmen tätig ist und mit der Durchführung der energetischen Maßnahme betraut war oder das Fachunternehmen ein anderes Unternehmen, das nicht in den in § 2 Absatz 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig ist, mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt hat, z. B. weil dieses Unternehmen über spezielle Fertigkeiten oder Kenntnisse in einem bestimmten Bereich verfügt. Die Bescheinigung hat das von der steuerpflichtigen Person beauftragte Fachunternehmen auszustellen.

 

Als Fachunternehmen gelten zudem Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung. Die Kosten für einen Energieberater sind aber im Rahmen des § 35c EStG begünstigt. Umfassen die Kosten für den Energieberater mehrere energetische Maßnahmen, ist eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Maßnahmen nicht erforderlich. Jedoch können die Kosten nur einmal steuerermäßigend berücksichtigt werden.

Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG nur in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater sind wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst durch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro begrenzt.

Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, Fremdfinanzierungsaufwendungen, Aufwendungen für Behörden- und Verwaltungsleistungen sowie Aufwendungen für einen Umzug oder ein Ausweichquartier während der Bauarbeiten. Außerdem ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind oder andere Steuerermäßigungen wie für Baudenkmäler oder haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen beansprucht werden. Der Ausschluss der Förderung nach § 35c EStG betrifft dann den gesamten Begünstigungszeitraum.

3.4. Nachweis und Zahlungsbedingungen
Der Nachweis der energetischen Maßnahmen i. S. d. § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG ist durch eine vom Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung zu erbringen. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die steuerpflichtige Person für die Aufwendungen der energetischen Maßnahme eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des die energetische Maßnahme ausführenden Fachunternehmens erfolgt ist. Die Bescheinigung des Fachunternehmens ist dem Finanzamt vorzulegen. 

Die Zahlung auf das Konto des Fachunternehmens erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, die im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme an Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden. Es ist jedoch zulässig, dass die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, für die die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto einer dritten Person bezahlt werden.

Der Antrag auf die Steuerermäßigung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt und auf Antrag bereits im laufenden Kalenderjahr beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. 


4.
Aufstellung von förderfähigen Maßnahmen (nicht abschließend)
(siehe auch Hinweis in Ziffer 2)

4.1. Förderfähige Maßnahmen bei Wärmedämmung von Wänden
− Abbrucharbeiten (wie Abklopfen des alten Putzes, Abbruch von nicht thermisch getrennten Balkonen oder Treppenhäusern inklusive dann notwendiger Neuerrichtung) und Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
− Erdaushub bei Dämmung von erdberührten Außenflächen inklusive Sicherungsmaßnahmen
− notwendige Bauwerkstrockenlegung
− Erhöhung des Dachüberstandes
− Bohrungen für Kerndämmungen
− Ein- beziehungsweise Anbringen der Wärmedämmung, auch in Gebäudetrennfugen
− Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
− Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien inklusive nachträgliche Verglasung von unbeheizten Loggien, Dämmung von Heizkörpernischen und Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum
− Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung der Fensterbänke
− sommerlicher Wärmeschutz: Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung von Rollläden und außen liegenden Verschattungselementen
− Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen
− Maler- und Putzarbeiten inklusive Stuckateurarbeiten, Fassadenverkleidung, zum Beispiel Klinker
− Ersatz, Erneuerung und Erweiterung von Außenwänden
− Einbau von Dämmsteinen
− Erneuerung von Ausfachungen bei Fachwerkaußenwänden
− Maßnahmen zum Schlagregenschutz
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Austausch von Glasbausteinen durch Mauerwerk

4.2. Förderfähige Maßnahmen bei Wärmedämmung von Dachflächen
− Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest und deren Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
− Gutachten für Baustoffuntersuchungen bestehender Bauteile
− Erneuerung der Dachlattung
− Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre
− Ein- beziehungsweise Aufbringen der Wärmedämmung
− Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
− Aufdopplung und Verstärkung der Sparren bei Zwischensparrendämmung
− Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls
− Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben
− Verkleidung der Dämmung (zum Beispiel Gipskartonplatten) sowie Maler- und Tapezierarbeiten bei ausgebautem Dachgeschoss
− Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Austausch von Dachziegeln inklusive Versiegelung, Abdichtungsarbeiten am Dach, inklusive Dachdurchgangsziegel (zum Beispiel Lüftungs- oder Antennenziegel) und Schneefanggitter
− Neueindeckung des Daches oder Dachabschlusses bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn et cetera
− Dachbegrünungen
− Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln
− Einbau von Schornsteinfeger-Ausstiegsluken in unbeheizten Dachräumen
− Änderung des Dachüberstands
− Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche
− notwendige Arbeiten an Antennen, Satellitenschüsseln, Elektrik, Blitzableiter
− Schornsteinkopf neu einfassen, zum Beispiel Kaminabdeckung, Kaminverkleidung
− hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung
− Erhalt von Nistplätzen für Gebäudebrüter, zum Beispiel durch Einbau von Nistkästen/Niststeinen in besondere Konstruktionen in Traufkästen, Dachschrägen oder im Giebelbereich; weitere Informationen unter www.bund-hannover.de "Artenschutz an Gebäuden" und www.bund-dueren.de "Artenschutz"

4.3. Förderfähige Maßnahmen bei Wärmedämmung von Geschossdecken
− notwendige Abbrucharbeiten und Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
− Bauwerkstrockenlegung
− Aufbringen der Wärmedämmung
− Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung
− Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion
− notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen
− notwendige Maler- und Putzarbeiten
− Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag (sofern Kellerdecke "von oben" gedämmt wird)
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Wiederherstellung der Begehbarkeit des neu gedämmten Bodens
− notwendige Arbeiten an den Versorgungsleitungen, zum Beispiel Verlegung von Elektroanschlüssen
− Erneuerung von energetisch relevanten Türen oder wärmedämmenden Bodentreppen, zum Beispiel zum Keller oder Dachboden, sowie von wärmedämmenden Bodenklappen zum unbeheizten Dachboden
− hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung

4.4. Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung der Fenster und Außentüren
− Ausbau und Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
− Austausch, Ertüchtigung (Neuverglasung, Überarbeitung der Rahmen, Herstellung von Gang- und Schließbarkeit sowie Verbesserung der Fugendichtheit und der Schlagregendichtheit) und Einbau neuer Fenster, Fenstertüren und Außentüren beziehungsweise deren erstmaliger Einbau
− Einbau von Fensterlüftern und Außenwandluftdurchlässen (Außenwand-Luftdurchlass/lässe)
− Austausch von Glasbausteinen durch neue Fenster
− Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion, auch Dämmung von Heizkörpernischen, Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Abdichtung der Fugen
− Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung der Fensterbänke
− sommerlicher Wärmeschutz: Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung von Rollläden und außen liegenden Verschattungselementen nach DIN 4108-2
− Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen
− Fliegengitter, sofern diese fest eingebaut sind
− Erneuerung des Heizkörpers bei Einbau größerer Fenster und daraus geringerer Brüstungshöhen
− notwendige Putz- und Malerarbeiten im Fensterbereich (gegebenenfalls anteilig)
− Erneuerung Hauseingangstüren sowie anderer Außentüren innerhalb der thermischen Gebäudehülle. Bei Mehrfamilienhäusern zum Beispiel auch Erneuerung von Wohnungseingangstüren zum unbeheizten Treppenhaus, Türen zum unbeheizten Keller oder Dachboden, Bodenklappen zum unbeheizten Dachboden
− notwendige Elektroarbeiten für elektrisch betriebene Fenster und Türen, Anschlüsse an Einbruchsicherungen
− einbruchhemmende Haus- und Wohnungseingangstüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände)
− einbruchhemmende Fenster, Fenstertüren und -rahmen sowie Außentüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser, auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile
− Pilzkopfverriegelungen, drehgehemmter Fenstergriff, Sicherheitsverglasung, selbstverriegelnde Mehrfachverriegelung, Sicherheitsrosette, verdeckt liegender Profilzylinder oder Sicherheitsprofilzylinder, Bandseitensicherung et cetera
− Nachrüstsysteme wie Beschläge und Schlösser nach DIN 18104 Teil 1 oder 2, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251, Klasse 3 oder besser sowie Einsteckschlösser nach DIN 18251, Klasse 4 oder besser
− Gemäß Anlage 4 „Erneuerung der Fenster oder Außentüren“ der ESanMV ist Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Mit dieser Mindestanforderung soll das Risiko des Tauwasserausfalls im Bereich der Außenwände bzw. des Daches weitestgehend und pauschal ausgeschlossen werden. Sie darf nach der ESanMV gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend ausgeschlossen werden.
Als gleichwertige Maßnahmen gelten dabei:
− Die feuchtetechnische Untersuchung und entsprechende Sanierung der Wärmebrücke am Fensteranschluss und
− die Feststellung, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausreichenden Luftwechsels notwendig sind.
Der Bauherr ist über das Ergebnis zu informieren. Die Umsetzung von ggf. erforderlichen lüftungstechnischen Maßnahmen verantwortet der Bauherr. Die Einhaltung der Mindestanforderung mit gleichwertigen Maßnahmen ist nachweislich zu dokumentieren.
Die Mindestanforderung bei der Erneuerung von Fenstern gilt auch bei der Erneuerung von Hauseingangstüren. Als gleichwertig gilt dabei die feuchtetechnische Untersuchung und entsprechende Sanierung der Wärmebrücke am Türanschluss.

4.5. Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung oder dem Einbau einer Lüftungsanlage
− Einbau der Lüftungsanlage, gegebenenfalls müssen Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle erfüllt werden − Wand- und Durchbrucharbeiten
− Luftdurchlässe
− Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelement
− Elektroanschlüsse
− Verkleidungen
− notwendige Putz- und Malerarbeiten (gegebenenfalls anteilig)
− bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Einbau/Errichtung eines Erdwärmetauschers
− Einbau von Solar-Luftkollektoren
− Errichtung eines separaten, schallgedämmten Raumes zur Aufnahme der zentralen Lüftungstechnik einschließlich Berücksichtigung der Erfordernisse für die regelmäßige Hygienewartung
− Luftdichtheitsmessung
− Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
− Einbau einer Luftheizung

4.6. Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung der Heizungsanlage
− Anschaffungskosten Wärmeerzeuger
§ Gas-Brennwertkessel und Gas-Hybridheizungen inklusive Gasanschluss (nur im Gebäudebestand: Gasleitung, Hausanschluss, Armaturen (z. B. Gasströmungswächter, Gaszähler, etc.))
§ Biomasse-Anlagen inklusive sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider wie z. B. Gewebefilter und keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher)
§ Solarkollektor-Anlagen
§ Wärmepumpen-Anlagen
o Gas-Wärmepumpen inklusive Gasanschluss (Gasleitung, Hausanschluss, Armaturen)
o Wärmepumpen-Anlagen kombiniert mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung sofern förderfähige Wärmepumpen mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung kombiniert und diese Komponenten regelungstechnisch gemeinsam betrieben werden inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör
− Montage und Installation inklusive der dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien, z.B. Transport, Baugerüst, Lastenkran, Aufständerung, Unterkonstruktion, Fundament, Einhausung, zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler), Einstellung der Heizkurve
− Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers
Erschließung und Anschaffung der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage
(Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen) inklusive verschuldensunabhängige Versicherung
§ Erdflächenkollektoren
§ Grabenkollektoren
§ Erdwärmekörbe
§ Energiepfähle
§ Brunnenbohrungen
§ Energiezäune, Massivabsorber
§ Luft-Sole-Wärmeübertrager
§ unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher
§ Solarthermie-Anlagen und der thermische Bestandteil von PVT-Anlagen (Photovoltaik-Solarthermie- Hybridanlagen)
§ PVT-Anlagen (vollständig), sofern der erzeugte Strom zur überwiegenden Eigenversorgung genutzt und keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird.
§ Abwasserwärmetauscher
§ Abwärmenutzung der Abluft als alleinige oder zusätzliche Wärmequelle einer Wärmepumpe, sofern eine förderfähige Wärmepumpe mit einem Lüftungsgerät inklusive Wärmerückgewinnung kombiniert wird und diese Komponenten zum gemeinsamen Betrieb lüftungs- und regelungstechnisch verbunden sind inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör)
− Erstellung und Anbindung an Wärmepumpenanlage
− Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr (Biomasseanlagen) inklusive Anschaffung Saugsysteme, Förderschneckensysteme, Federblattrührwerke, Schubbodenaustragungen sowie Montage und Installation
Wärmespeicher
§ Anschaffung, Montage und Installation
o alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- und Kombispeicher, etc.)
o Dämmung bestehender Wärmespeicher
o Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
o Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
o Erdwärmespeicher
o Tiefen-Aquifer- oder Hohlraum-Wärmespeicher
− Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers erforderlich ist inklusive der erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien (z. B. Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putzarbeiten)
− Anschaffungskosten Flüssiggastanks oder Silos
− Errichtung, Sanierung, Umgestaltung Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. - hackschnitzel
− Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und Schornsteine (inklusive Verkleidung) in direktem Zusammenhang mit dem Wärmeerzeuger
− Montage und Installation inklusive der erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien (auch Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putzarbeiten)
Anschaffung, Montage und Installation Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
§ Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Dämmung und Estrich, Bodenbelägen, Wandverkleidung, Putzarbeiten
§ Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z. B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤ 60 °C)
§ voreinstellbare Thermostatventile
§ Strangdifferenzdruckregler
§ hocheffiziente Umwälzpumpen (Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten)
§ in Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
§ Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
§ Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten
§ Komponenten zur Entgasung von Heizungswasser
§ Einbau oder Erneuerung des Luftleitungsnetzes einschließlich notwendiger Schalldämmmaßnahmen
§ Einbau oder Erneuerung von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, notwendige Elektroarbeiten
§ inklusive der erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien wie z. B. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
− Warmwasserbereitung
§ Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung, etc.)
§ Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
§ Frischwasser- und Wohnungsstationen
§ Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen
§ Anschaffung und Einbau hocheffiziente Zirkulationspumpen (Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten)
− Demontage
§ Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
§ Ausbau Altheizung einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
− Austausch Heizkessel, Pufferspeicher, Rohrnetz (inklusive Trinkwasserversorgung, zum Beispiel auch bei Bleirohren) und Heizflächen (Heizkörper oder Flächenheizung)
− erstmaliger Einbau einer zentralen Gas-Heizungsanlage, inklusive Einbau von Pufferspeicher, Rohrnetz und Heizflächen (Heizkörper oder Flächenheizung)
− Einbau voreinstellbarer oder Austausch von Thermostatventilen
− Einbau oder Austausch von Strangdifferenzdruckreglern
− Fußbodenheizung inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag und Wandheizung inklusive Putzarbeiten, Heizleisten
− hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
− Dämmung des Rohrsystems − Maßnahmen zur Schalldämmung
− Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen
− elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
− Wohnungsdisplays und Smart Metering-Systeme für Wärme, auch als Multi-SpartenSysteme inklusive Strom, Gas und Wasser (keine Endgeräte und keine Unterhaltungstechnik)
− Anschluss an eine Breitbandverkabelung
− Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
− Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, notwendige Elektroarbeiten
− Wärmemengenzähler
− Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
− Anschlusskosten Fernwärme
− Installationskosten inklusive einmaliger Anschlussgebühren bei Anschluss an Versorgungsnetz
− Systeme zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser (zum Beispiel Duschwasser)
− Lieferung und Einbau der solarthermischen Anlage
− Anschluss solarthermische Anlage an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher, Steigleitungen
− Nebenarbeiten wie Austausch oder Anpassung von Fensterbänken und Fensternischen
− notwendige Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten
− Herstellung und Verschließen notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen
− Einrichtung oder Neubau eines Heizraums beziehungsweise eines Bevorratungsbehälters für Biomasse
− notwendige bauliche Maßnahmen am Heiz- und Kesselraum
− Probebohrungen sowie die finale Erdwärmebohrung beim Einbau einer Erdwärmepumpe

4.7. Förderfähige Maßnahmen beim Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
− Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser
− Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungslüftungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten
− Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten
− elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen. Zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung
− elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)
− präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen et cetera
− baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik
− Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren
− elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
− intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten
− Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software
− Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern
− elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen
− notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen
− Anschluss an eine Breitbandverkabelung. Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme.
nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.

4.8. Förderfähige Maßnahmen bei Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
− Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378 − Durchführung des hydraulischen Abgleichs
− Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen. Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten
− Einbau hocheffizienter Trinkwasserzirkulationspumpen
− Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
− in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung
− Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme
− Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
− Erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (SystemVorlauftemperaturen ≤ 35°C) inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
− Austausch von "kritischen" Heizkörpern zur Systemtemperaturreduzierung
− Einbau von zusätzlichen Wärmetauscher(n) zur Aufrüstung eines GasNiedertemperaturkessels zu einem Gas-Brennwertkessel einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen
− nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
− Maßnahmen zur Schalldämmung
− Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen
− elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
− Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzerinterface
− Smart Metering-Systeme ohne Endgeräte und ohne Unterhaltungstechnik
− Wärmemengenzähler
− Anschluss an eine Breitbandverkabelung
− Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart Metering-Systeme
− Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung

Helmut Laser