Steuerhinweis für Rentner Nr. 142 www.helmutlaser.com 4.5.2021
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
bei der Besteuerung geldwerter Vorteile
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Regelungen für Geldleistungen und Sachbezügen in § 8 EStG wie folgt ergänzt:
Nach § 8 Abs.1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Dieses sind mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Gewinnerzielungseinkünfte) alle anderen Einkünfte, insbesondere auch die aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem o.g. Gesetz wurde diese schon lange bestehende gesetzliche Vorschrft um folgende Sätze erweitert :
Satz 2: Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Satz 3: Das gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Außerdem wurde in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die monatliche Freigrenze, bis zu der diese Sachleistungen nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte außer Ansatz bleiben, von 44 € auf 50 € angehoben.
Durch Schreiben vom 13.4.2021 wurden durch das Bundesfinanzministeriums nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder diverse Fragen geregelt, die insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung sein können.
Die obige Gesetzesergänzung schreibt im § 8 Abs. 1 Satz 2 nun gesetzlich fest, dass zweckgebundene Geldleistungen keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Satz 3 stellt klar, dass Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, Sachbezüge sind.
Diese Abgrenzung hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt des Zuflusses und somit ggf. auch für den Zeitpunkt der Besteuerung und für die Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes.
Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens.
Bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, erfolgt der Zufluss des Sachbezugs bei der Einlösung.
Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung nicht eine Geldleistung verlangen kann. Hierzu zählt die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und ab 1.1.2022 auch unter einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. A ZAG erfüllen. Das gilt daher für Tankgutscheine oder -karten eines Tankstellenbetreibers für den Bezug von Waren und Dienstleistungen in seiner eigenen Tankstelle oder Tankstellenkette.
Geldleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG und daher keine Sachleistungen sind u.a.
- im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel,
- anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,
- Erstattung der für den Arbeitgeber verauslagten Kosten (Auslagenersatz, durchlaufende Gelder).
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen wie Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge sind mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreise am Abgabeort anzusetzen. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von seinem Arbeitgeber erwirbt und die dieser nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, gelten die um 4% geminderten Endpreise als Vergleichspreise. Diese Rabatte (z.B. Mitarbeiterrabatte bei Fahrzeuglieferungen der Automobilhersteller) sind bis zu 1.080 € je Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG).
Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen gelten die Bewertungs- regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Dieses sind die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen oder bei Anwendung der Pauschalregelung 1 % des Bruttolistenpreises.
Im Rahmen der steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen wurden für den anzusetzenden Fahrzeugpreis nach Motorversionen unterschiedliche Sonderregelungen geschaffen. Beispiele für die Berechnung des zu besteuernden geldwerten Vorteils der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen sind der Tabelle zu entnehmen. Auch die Steuerhinweise für Rentner Nr. 117 und 135 behandeln diese Thematik. Der Steuerhinweis für Rentner Nr. 136 erläutert zudem die Behandlung von Vorteilen aus den vom Arbeitgeber ggf. getragenen Ladekosten.
Verbrennungsmotor (ICE) und Elektro- (BEV) und Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
§ 6 Abs. 1 EStG Nr. 4 Ziffer |
| 1. | 3 | 2 | 4 | 5 |
Fahrzeugtyp / Motor | ICE | PHEV/BEV | PHEV/BEV | PHEV/BEV | PHEV/BEV | PHEV/BEV |
Anschaffungszeitraum des Fahrzeugs | vor 1.1.2023 wenn 3,2,4 nicht anwendbar | 1.1.2019 - 31.12.2030 | 1.1.2019 - 31.12.2021 | 1.1.2022- | 1.1.2025-31.12.2030 | |
Fahrzeugwertgrenze (BLP) | *) BLP abz. 500-max. 10.000 € | bis 60.000 | keine | keine | keine | |
Reichweite des Elektroantriebs |
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| 60 km | 80 km |
Kohleemission je km |
| keine | keine | 50 Gramm | 50 Gramm | |
geldwerter Vorteil | 1,00% | 1,00% *) | 1,00% | 1,00% | 1,00% | 1,00% |
steuerpflichtiger Anteil (% des BLP) | 1,00% | 1,00% *) | 0,25% | 0,50% | 0,50% | 0,50% |
Die Tabellenwerte gelten analog auch bei Anwendung der Kostenmethode.
Helmut Laser