Steuerhinweis für Rentner Nr. 145                           www.helmutlaser.com                                                       4.11.20

Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken (BHKW)

1.Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit der Klimakrise wird zunehmend auch das Errichten von Photovoltaik- anlagen auf den Dächern von Einfamilienhäusern und anderen Neubauten als Mittel zur Eindämmung des CO2s diskutiert und als mögliche künftige gesetzliche Maßnahme gar gefordert. Aber auch schon bei bereits errichteten Bauten wurden vielfach solche Anlagen installiert und genutzt, so dass sich die Frage stellt, wie evtl. Gewinne oder Verluste insbesondere aus dem mit solchen Anlagen erzeugten Strom steuerlich zu behandeln sind. Können durch Abschreibung entstehende Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden oder scheidet dieses aus, weil es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt und Liebhaberei angenommen wird.

Die Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei ist durch die Rechtsprechung für viele Fälle bereits entschieden und in den Einkommensteuerrichtlinien zu § 15 (H 15.3.) umfassend erläutert worden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist für die Gewinneinkünfte der Vordruck Anlage EÜR vorgesehen und er gilt grundsätzlich auch für die Erklärung der Einkünfte aus Photovoltaikanlagen und Blockkeizkraftwerken.

Auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder einem Blockheizkraftwerk stellt sich die Frage, ob sie der Gewinnerzielung dienen oder Liebhaberei sind. Die Prüfung dieser Frage kann im Einzelfall kompliziert und arbeitsaufwendig sein und mit der Finanzverwaltung zu Auseinandersetzung führen. Um dieses zumindest für kleinere Anlagen zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium am 29.10.2021 eine am 3.6.2021 bekannt gegebene Regelung aufgehoben und folgende Vereinfachungsregelung erlassen:

2. Betrieb kleiner Photovoltaikanlage und vergleichbarer Blockheizkraftwerke

Betreibt eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp und / oder ein oder mehrere Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Personen (bei Mitunternehmergemeinschaften aller Mitunternehmer) aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsichten betrieben werden und es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.

Voraussetzung ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden und nicht der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird z.B. zwecks Verrechnung von Anfangsverlusten mit anderen Einkünften.

3. Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze

Zur Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle Anlagen eines Antragstellers zu addieren. Wird diese Grenze nicht überschritten und der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur vom Antragsteller für private Wohnzwecke genutzt, wird Liebhaberei unterstellt und die Abgabe der Anlage EÜR entfällt.

Wird die Grenze bei Zusammenrechnen mehrerer Anlagen überschritten, entfällt die Verein- fachungsregelung auch für Teilbereiche, für die geringere Leistungen als 10,0 kWk/kWp gelten.

4. Nutzung zu Wohn- bzw. anderen Zwecken

Wird der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht, ist die Vereinfachungsregelung anwendbar und zwar auch dann, wenn Räume zu Wohnzwecken anderen unentgeltlich überlassen oder als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.

Der Verbrauch des mit der Anlage erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschossen sein. Das gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungsjahr nicht übersteigen.

Beispiel: Eine Anlage mit 9kW/kWp wird für ein häusliches Arbeitszimmer genutzt und daneben wird ein Gästezimmer gelegentlich vermietet. Beträgt die Mieteinnahme im Kj. bis 520 €, ist die Vereinfachungsregelung möglich, sind die Mieteinnahmen höher, ist die Vereinfachungsregelung auch für den selbstgenutzten Teil nicht zulässig.

Wird die Anlage von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es zur Antragstellung aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beispiel: Betreibt ein getrennt lebendes Ehepaar auf ihrem gemeinsamen Einfamilienhaus eine Anlage, die nur von dem dort lebenden Ehepartner genutzt wird, ist eine Antragstellung möglich, auch wenn durch den anderen Partner kein Stromverbrauch stattfindet.

5. Antragstellung und Wirkung

Der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Er wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für Folgejahre und macht die Abgabe der Anlage EÜR entbehrlich.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

6. Ausgeförderte Anlagen

Anlagen, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den letzten Zeitraum mit Einspeisevergütung folgt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der dem Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

7. Nutzungsänderungen bzw. Überschreiten der Leistungsgrenze

Werden in einem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen der Ziffern 2 bis 4 nicht ganzjährig erfüllt (Nutzungsänderung oder Vergrößerung der Anlage über die Gesamtleistung von 10,0 kW/kWp hinaus), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Die steuerpflichtige Person hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich zu melden und eine Anlage EÜR abzugeben.

8. Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei Verzicht auf die Vereinfachungsregelung

Auch bei Erfüllung der Vereinfachungsregelungen ist es den Steuerpflichtigen unbenommen, die Gewinnerzielungsabsicht für die Anlage nachzuweisen, um z.B. die Verrechnung von Verlusten aus diesen Anlagen mit positiven Einkünften zu ermöglichen. In diesen Fällen ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen der EStH 15.3. zu prüfen. Die allgemeinen Regelungen gelten dann in allen noch offenen und künftigen Veranlagungs- zeiträumen. Die beschriebene Vereinfachungsregelung entfällt und die Einkünfte sind mit dem Vordruck EÜR zu erklären.

Anmerkung

Zum 1.1.2021 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft getreten, mit dem die Bundesregierung den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter vorantreiben will.

Helmut Laser