Steuerinfo für Rentner Nr. 147                               www.helmutlaser.com                                     10.01.2022

Wann und unter welchen Voraussetzungen ist eine Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck                                             bei der Minijob-Zentrale anzumelden

1.Vorbemerkung

Viele Rentnerinnen und Rentner benötigen mit steigendem Alter für haushaltsnahe Tätigkeiten gelegentlich oder gar regelmäßig Hilfen im Haushalt (z.B. für Kochen, Putzen und Einkaufen) oder für die Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, Kranken oder pflegebedürftigen und alten Menschen und ihren Haustieren sind solche Tätigkeiten, für die ggf. Hilfe benötigt wird.

Für solche Aufwendungen ist nach § 35a EStG die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (bis zu einem Höchstbetrag) zu mindern (Steuerhinweis für Rentner Nr. 85, Ziffer 3.2.). Damit sollen die betroffenen Steuerpflichtigen finanziell unterstützt werden.

Aufwendungen, die für eine haushaltsnahe Tätigkeit geleistet werden, sind wie folgt mit unterschiedlichen Konsequenzen zu unterscheiden: Die Leistungen werden

- von einem selbständigen Unternehmer erbracht oder

- fallen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (abhängige Beschäftigung) an oder

- werden unentgeltlich als Gefälligkeitsleistungen durchgeführt.

2. Selbständige Tätigkeit

liegt vor, wenn die Person, die die Leistung erbringt, über seinen Arbeitseinsatz und die Arbeitszeit frei bestimmen kann, also nicht weisungsgebunden ist und daher eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das Risiken trägt sowie unternehmerische Entscheidungen wahrnimmt und dafür Eigenwerbung betreibt. Er kann für mehrere Auftraggeber tätig sein und die Leistung durch andere Personen (z.B. Arbeitnehmer) ausführen lassen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Unternehmer regelt ein Dienstleistungsvertrag. Der Unternehmer hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden zu erfüllen und erhält durch Erteilung einer entsprechenden Rechnung von seinem Auftraggeber (RentnerIn) das Entgelt. Die Rechnung ist für den Auftraggeber der Nachweis für die Beantragung der 20%igen Einkommensteuerermäßigung.

3. Abhängige Beschäftigung (Arbeitsverhältnis)

Durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag werden die Höhe des Entgelts sowie Arbeitsort, -zeit, -dauer und die Art der Tätigkeit sowie die Anwesenheitszeiten, Kündigungsfristen und der Urlaubsanspruch festgelegt. Dadurch unterliegt der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (RentnerIn) und ist somit abhängig beschäftigt. Ein Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten und zu im Haushalt lebenden Kindern ist nicht möglich. Der RentnerIn hat daher auch die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen und die ggf. entstehenden Abgaben (Steuern) einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.

Liegt für eine typische haushaltsnahe Tätigkeit ein 450-Euro-Minijob oder ein kurzfristiger Minijob vor, so ist die Tätigkeit mit einem Haushaltsscheck an die Minijob-Zentrale zu melden. Dabei entstehen auf das monatliche Arbeitsentgelt eine Pauschsteuer von 2% sowie 5% Rentenbeiträge, für Unfallversicherung 1,6% und für Umlagen für Krankheitsfortzahlungen 0.9% oder Schwangerschaft 0,29%, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Das Arbeitsentgelt und die Abgaben darauf sind die Bemessungsgrundlage für die 20%ige Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer.

Beim kurzfristigen Minijob fallen keine Pauschsteuer und kein Beitrag zur Krankenversicherung an.

4. Gefälligkeitsleistungen

sind grundsätzlich unentgeltlich und daher nicht anmeldepflichtig. Es entstehen für den Leistenden keine Abgaben und für den Empfänger einer Gefälligkeitsleistung (RentnerIn) ist eine 20%ige Steuerermäßigung nicht möglich.

Die typische haushaltsnahe Tätigkeit wird insbesondere von Freunden, Angehörigen oder Lebenspartnern aus Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe erbracht und ist nicht auf Gewinn- bzw. Einnahmeerzielung (Arbeitsvertrag) ausgerichtet. Daher ist es unschädlich, wenn sich der RentnerIn mit einem Blumenstrauß oder angemessenem Taschengeld für die Hilfe bedankt.

Unter den oben dargestellten Regelungen können sich wiederholende oder regelmäßig durchgeführte Beschäftigungen von Personen im Haushalt nicht als Gefälligkeitsleistungen unversteuert oder ohne Anmeldung an die zuständigen Behörden behandelt werden.

5.Haushaltsnahe Beschäftigungen als Schwarzarbeit

Eine haushaltsnahe Beschäftigung setzt voraus, dass der Dienstleistende entweder

- als Unternehmer für eine zutreffende steuerliche Behandlung seiner Leistung sorgt und dieses dem Leistungsempfänger durch eine Rechnungsstellung dokumentiert oder

- zwischen dem RentnerIn und dem im Haushalt zu Beschäftigenden ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und der RentnerIn für die zutreffende Anmeldung bei den zuständigen Behörden sorgt und die daraus entstehenden Verpflichtungen erfüllt.

Eine Beschäftigung von Hilfen im Haushalt gegen Bezahlung ohne Erfüllung der genannten Verpflichtungen ist ein Steuerhinterziehungstatbestand und kann neben möglicher Steuernachzahlungen zu einer Steuerstrafe führen (Ausnahme gilt für Gefälligkeitsleistungen lt. Ziffer 4).
Um die Schwarzarbeit zu unterbinden und die legale Beschäftigung im oben dargestellten Rahmen zu fördern, hat die Regierung eine finanzielle Förderung in Aussicht gestellt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 146 Ziffer 10). Lt. . Ankündigung in der Presse vom 12.1.2022 soll die
Förderung 40% der Kosten betragen und Menschen mit normalen Einkünften den Alltag leichter machen.

Daher ist die Beachtung der unter 2 und 3 genannten Bedingungen dringend anzuraten.

Die Anmeldung einer haushaltsnahen Beschäftigung hat für den

Beschäftigten den Vorteil, dass er

- in der Unfallversicherung volle Leistungen erhält,

- in der Rentenversicherung volle Rentenansprüche erwirbt

(auch ein Minijobber erwirbt anteilige und bei Zuzahlung volle Ansprüche),

- Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat,

- der Minijob durch die 2%ige Pauschalsteuer nicht mehr in der Steuererklärung anzugeben ist.

Arbeitgeber (RentnerIn) den Vorteil, dass

- auf das Gehalt nur 2% Pauschalsteuer von ihm zu tragen sind,

- auf das Gehalt nur 5% Sozialversicherung (+ 0,9% für Krankheit) von ihm zu tragen sind,

- auf das Gehalt und die erhobenen Abgaben 20% der entstandenen Kosten (max. 510 €)

von der Steuerschuld abzuziehen sind.

Beispiel

Bei monatlich 150 € Gehalt entstehen dem Arbeitgeber 7,50 € Krankenversicherung, 2,40 € Unfallversicherung,
1,35 € Umlage U1 und 3,00 € Steuern, also insgesamt 14,25 € Abgaben.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% von 164,25 € (150 + 14,25) = 32,85 € (Vorteil 18,60 €)

Erst ab einer mtl. Vergütung von 195 € wird die Ermäßigung geringer als die entstehenden Abgaben.

Ohne Anmeldung entfällt die Steuerermäßigung ganz und entsteht das Risiko der Schwarzarbeit. (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 143 Ziffer 4).

Helmut Laser