Steuerhinweis für Rentner Nr. 151 www.helmutlaser.com 19.03.2022 Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten
Die Auswirkungen des Ukraine-Krieges und die Hilfsmaßnahmen der Bundesbürger machen es notwendig, dass die Bürger durch gesetzliche Maßnahmen entlastet und unterstützt werden. Das Bundesfinanzministerium hat daher folgende steuerliche Entlastungen bzw. Verfahrensvereinfachungen vorgesehen, die bereits zum 1.1.2022 wirksam werden sollen (Zustimmung des Bundestages steht noch aus). Das Bundeskabinett hat außerdem die Anpassung des Bundeshaushalts 2022 sowie die Eckwerte des Bundeshaushalts 2023 und des Finanzplans bis 2026 beschlossen.
1. Steuerentlastungen Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten soll ab 1.1.2022 von 1.000 auf 1.200 € erhöht werden. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag soll ab 1.1.2022 zum teilweisen Ausgleich der kalten Progession von 9.984 auf 10.347 € erhöht werden. Für PendlerInnen soll bereits ab 1.1.2022 die ab dem 21. Kilometer geltende Entfernungspauschale zur Abmilderung der gestiegenen Kraftstoffkosten von 35 auf 38 Cent je Entfernungskilometer erhöht werden. Sie soll bis 2026 unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gelten.
2. Steuerliche Abzugsfähigkeit und Nachweis von Hilfsmaßnahmen für die vom Ukraine-Krieg Geschädigten Die durch Verwaltungsanweisung vom 17.3.2022 getroffenen Regelungen gelten für alle ab 24.2. bis 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen statt einer Zuwendungsbestätigung Für eingezahlte Geldspenden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Geldinstituts als Spendennachweis.
3. Spendenaktionen für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden und nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind, können ohne Satzungsänderung durchgeführt werden, wenn die Mittel für den angegebenen Zweck verwendet oder zum Zwecke der Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten an eine der unter 2. genannten steuerbegünstigten Körperschaften weitergeleitet werden. Entsprechendes gilt, wenn von diesen Körperschaften eigene vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Satzungsänderung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg Geschädigten eingesetzt werden. Auch für die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften sind die steuerlichen Bindungsregelungen angepasst worden.
4. Arbeitslohnspenden Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten - einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an einen vom Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmers oder Arbeitnehmers von Geschäftspartnern oder - einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung bleiben diese Lohnanteile bei der Feststellung das steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert. Dieses gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile ihrer Vergütung verzichten.
5. Umsatzsteuerliche Begünstigungen Die umsatzsteuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind in diversen Fällen umsatzsteuerfrei. Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke im Zusammenhang mit den Kriegsauswirkungen wird von der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Entsprechendes gilt für Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä., die unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Ukraine-Krieges geflüchtet sind. Helmut Laser