Steuerhinweis für Rentner Nr. 77 2.8.2016
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland
1. Vorbemerkung
Die schweren Unwetter im Mai und Juni 2016 haben beträchtliche Schäden ausgelöst und das Bundesfinanzministerium in einem mit den Ländern koordinierten Ländererlaß vom 28.6.2016 veranlasst, folgende steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer zu treffen:
- Vereinfachte Zuwendungsnachweise
- Zulässige Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften
- Arbeitslohnspenden und Beihilfen
- Zuwendungen aus Betriebsspenden von Unternehmen
- Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen
- Weitere steuerliche Erleichterungen
Soweit diese Maßnahmen die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern direkt bzw. indirekt berühren, werden sie anschließend erläutert.
2. Unterstützung von Arbeitnehmern
Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber ihren von den Unwettern betroffenen Arbeitnehmern gewähren, sind nach R.11 Abs. 2 LStR steuerfrei.
- Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
- Unterstützungen bis zu 600 € je Kalenderjahr sind steuerfrei. Der übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt, was bei den durch die Unwetter in Deutschland betroffenen Arbeitnehmern angenommen wird.
Auch für Unterstützungen durch sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse gilt die Regelung. Sonderregelung gilt auch für Zinsregelungen bei Darlehen, die der Beseitigung von Unwetterschäden dienen.
3. Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer des Unternehmers oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangs-berechtigen gemeinnützigen Einrichtung,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber den Verwendungsnachweis erfüllt und dokumentiert.
Diese Spenden dürfen nicht in der Lohnbescheinigung angegeben werden und sind vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht als Spende zu berücksichtigen.
4. Aufsichtsratsvergütungen
Die lohnsteuerlichen Grundsätze gelten auch für einen Verzicht auf eine Aufsichtsratsvergütung, der vom Aufsichtsrat vor Fälligkeit der Vergütung ausgesprochen wird.
5. Spenden
Bei Zuwendungen an alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Spendennachweis. Es genügt daher der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind die Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und anschließend an eine begünstigte Einrichtung mit einer Liste der Spender nachweislich weitergeleitet wird.
6. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung sowie Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Sind solche Aufwendungen aber durch eine Unwetterkatastrophe entstanden, sind diese bei einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden nicht für den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu versagen. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ist auch eine Eintragung als Lohnsteuerabzugsmerkmal möglich und führt dann bereits beim Lohnsteuerabzug zur Steuerminderung.
7. Befreiung bei der Schenkungssteuer
Zuwendungen, die ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist, sind gem. § 13 Abs. 1 Nummer 17 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit.