Steuerhinweis für Rentner Nr. 78                                                                             12.8.2016

     Welche Kosten eines Studiums können Eltern für ihre Kinder oder die Studierenden selbst steuerlich geltend machen?

1. Vorbemerkung

Viele Schüler haben gerade ihre Schulausbildung beendet und beginnen ein Studium oder eine Lehre. Für die Eltern stellt sich dabei die Frage, welche Kosten sie neben den Kinderfreibeträgen für Kosten des Studiums ggf. steuerlich geltend machen können. 

 

Außerdem können die Kinder die von Ihnen getragenen Kosten ggf. selbst als Werbungskosten oder Sonderausgaben in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen und evtl. als anrechenbare Verluste bei künftigen eigenen Einkünften geltend machen. Hierauf sollte man sich aber rechtzeitig einstellen und vorbereiten.

2. Wie werden die Ausbildungskosten bei den Eltern steuerlich berücksichtigt?

Die Kosten für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werden gem. § 31 EStG durch die steuerliche Freistellung das Existenzminimums eines Kindes im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Kinderfreibeträge bei der Steuerfestsetzung oder durch Kindergeld bewirkt. Ein Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, 

  • wird es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht als Arbeitssuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland gemeldet ist oder 
  • noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und u. a. für einen Beruf ausgebildet wird. Gewisse Unterbrechungszeiten zwischen zwei Ausbildungszeiten oder ein Warten auf einen Ausbildungsplatz sind unschädlich.

Bei der Einkommensteuerveranlagung stehen jedem Elternteil für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag von 2.184 € für das Existenzminimum und ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zu. Im Falle der Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Freibeträge.  Damit soll der Belastung durch die Berufsausbildung der Kinder, die während der Ausbildung zu Hause wohnen, Rechnung getragen werden. Wird das in Ausbildung befindliche volljährige Kind auswärtig untergebracht, kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 924 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 Abs. 2 EStG).

Auch das Kindergeld wird zur Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums dieser Kinder einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung gezahlt und im laufenden Jahr in Monatsbeträgen ausgezahlt. Dafür entfällt im Lohnabzugsverfahren der steuerliche Freibetrag für Kinder. Stellt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung fest, dass das Kindergeld nicht zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes führt, werden bei der Veranlagung die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das Kindergeld auf die Steuerschuld angerechnet.

3. Welche Kosten der eigenen Ausbildung sind steuerlich absetzbar?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Kosten der Erstausbildung oder um Fort- und Weiterbildungskosten nach Abschluss einer Erstausbildung handelt.

a) Als Erstausbildung gilt die erste Lehre oder Ausbildung und das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs. Diese Kosten sind bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie wirken daher nur, wenn im Kalenderjahr auch steuerpflichtige Einkünfte zu einer Steuer führen, die durch den Sonderausgabenabzug minimiert werden können. Die Berücksichtigung der Erstausbildungskosten als Werbungskosten mit Verlustvortrag in die Zukunft wird z.Zt. durch das Bundesverfassungsgericht geprüft.

b) Kosten für jede Weiterbildung sind nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung als Fort- oder Weiterbildungskosten zu behandeln und dann als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die erste Ausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Außerdem müssen die Weiterbildungskosten einen nachweisbaren Zusammenhang zum derzeitigen oder zukünftigen Beruf haben. Um diese Werbungskosten aktuell steuerlich wirksam werden zu lassen, müssen sie mit steuerlichen Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden können. Nicht ausgeglichene Werbungskosten können vorgetragen und mit späteren steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. Dazu müssen die Werbungskosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erklärt und ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt werden. Für spätere Nachweise wird empfohlen, die Werbungskosten lfd. aufzuzeichnen und Belege aufzubewahren.

c) Folgende Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen:

  • Studiengebühren (Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren)
  • Arbeitsmittel (Fachliteratur, Computer, Büromaterial, Schreibtisch, evtl. ein eigenes Arbeitszimmer)
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (Uni oder Fachhochschule oder Ausbildungsfirma)
  • Hin- und Rückfahrt zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen, Praktika
  • Kosten für eine auswärtige Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort (Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung usw.)
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie BAföG oder KfW-Studienkredit

d) Bewerbungskosten für Ausbildungs- oder Studienplatz bzw. eine neue Arbeitsstelle
Bewerbungskosten, die während der Berufsausbildung anfallen und vom Auszubildenden getragen werden, sind bis zu 6.000 € jährlich grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie wirken sich jedoch nur aus, wenn der Auszubildende Einkünfte hat, die ohne Abzug der Bewerbungskosten zu einer Besteuerung führen würden.
Nach Abschluss einer Ausbildung sind Bewerbungskosten zwecks Wechsel des Arbeitsplatzes als Werbungskosten abzugsfähig. Sie wirken sich bei einem Arbeitnehmer steuermindernd jedoch nur aus, soweit die Kosten zusammen mit anderen Werbungskosten die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 € übersteigen.

Folgende Kosten sind als Bewerbungskosten berücksichtigungsfähig:
- Papier, Bewerbungsmappe, Porto, Telefon- und Internetkosten (nachgewiesen bzw. geschätzt),
- Beglaubigungen von Urkunden, Fotokopien und Übersetzungskosten, 
- Fahrtkosten (PKW mit 0,30 €/km für Hin- und Rückfahrt, Parkgebühren, Bahnkosten, Taxigebühren),
- Übernachtungskosten, wenn die Rückkehr nicht in einem Tag möglich oder unzumutbar ist,
- Kosten für Stellenanzeigen in Zeitungen oder Jobbörsen,
- Fachliteratur für Bewerbungen, Teilnehmergebühren für Bewerbungstrainings,
- Unfallkosten auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch,
- Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe) mit anteiligen Kosten.

Kosten für Kleidung und Friseur sind Kosten der Lebenshaltung und daher nicht absetzbar.

Ob eine Steuerminderung eintritt, ist meist erst feststellbar, wenn das Jahreseinkommen bekannt ist. Daher ist anzuraten, bereits während des Kalenderjahres die Kosten laufend aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen.

4. Schlussbemerkung
Eltern, die ihre Kinder während der Ausbildung finanziell unterstützen, sollten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung neben dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für auswärtige Unterbringung ggf. alternativ auch Kindergeld beantragen.

Kinder, die während der Ausbildung vorwiegend durch ihre Eltern unterstützt werden, sollten im Hinblick auf einen späteren Verlustvortrag mit nicht unwesentlichen steuerlichen Vorteilen, jährliche Aufzeichnungen führen und Belege sammeln sowie eine Steuererklärung abgeben.

Helmut Laser