Werden Renten heute schon doppelt besteuert und wann und unter welchen Voraussetzungen können für künftige Rentenbeginnjahre Doppelbesteuerungen eintreten?
Vorbemerkungen Die ARD-Plus-Minus Sendung vom 11.5.2016 hat sich mit der möglichen Doppelbesteuerung von Renten befasst und bei vielen Sehern dieser Sendung dabei gewollt oder ungewollt den Eindruck erweckt, dass die heute gültige Besteuerungsregelung von Renten zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt.
Wie ist die Rechtslage? Bis 2004 wurde die Höhe der steuerpflichtigen Rente danach berechnet, welches Alter der Rentner bei Beginn der Rente hatte (Ertragsanteil). Als Ertragsanteil galt der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergab. Der Ertragsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente und hat 2004 bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren 32 % und bei 65 Jahren sogar nur 27 % betragen. Dieser Besteuerungsanteil lag in der Regel unter den gesetzlichen Grundfreibeträgen und führte daher nur dann zur Besteuerung, wenn diese Freibeträge durch andere Einkünfte bereits verbraucht wurden.
Im Gegensatz zu diesen Sozialversicherungsrenten müssen Beamtenpensionen und betriebliche Renten lediglich nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages von 40% (max. 3.900 €) voll besteuert werden. Diese Ungleichheit der Besteuerung führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung forderte, die ab 2005 auch umgesetzt wurde.
Danach war der Ertragsanteil für das Rentenbeginnjahr 2005 und früher 50 % und führte für die Altrenten zu einem höheren steuerpflichtigen Ertragsanteil. Mehrsteuern entstanden aber nur für Fälle, in denen diese Erträge meist erst durch zusätzliche Einkünfte die gesetzlichen Freibeträge überstiegen.
Gerechtfertigt war die Besteuerung des Ertragsanteils von 50% dadurch, dass die Beitragszahlungen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden und der vom Arbeitslohn einbehaltene 50%ige Arbeitnehmeranteil als Sonderausgaben zu Steuerermäßigungen führt. Für Rentenbeginnjahre ab 2005 steigt jährlich der zu besteuernde Rentenanteil (z.B. für das Rentenbeginnjahr 2015 auf 70%) und ab 2040 tritt die Vollbesteuerung der Rentenbezüge ein (siehe www.helmutlaser.de Steuerhinweis für Rentner Nr. 23 und 53). Aber erst in den Fällen, in denen der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug den über 50% hinaus gehenden Ertragsanteil nicht mehr deckt, kann eine Doppelbesteuerung eintreten. Dieses wird bei einem Ertragsanteil von 80% angenommen, der 2020 erreicht wird.
Welches ist die Konsequenz der geltenden Rechtslage? Renten wurden auch vor 2005 mit dem Ertragsanteil als steuerliche Einkünfte behandelt. Sie haben sich ab 2005 einmalig erhöht. Lediglich für später beginnende Renten steigt der Ertragsanteil und führt für Rentner, die ab 2040 bezugsberechtigt werden, bei der Einkommensermittlung zu einer vollen Erfassung der Rentenbezüge. Ab 2020 werden die Steuervorteile aus dem steuerlichen Sonderausgabenabzug die höheren Ertragsanteile voraussichtlich unterschreiten. Erst ab diesem Zeitpunkt stellt sich auch im Vergleich zur Besteuerung der Betriebsrenten das Problem einer stärkeren Besteuerung der Renten und ihre ungleiche Behandlung. Mit Ausnahme von Rentnern mit anderen zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünften stellt sich das Problem der doppelten Rentenbesteuerung erst für die Zukunft und noch nicht für derzeitige Rentenbezieher. Daher ist der Beitrag der ARD-Sendung für viele Rentner, die sich im Steuerrecht nicht genau auskennen, insbesondere für jetzige Rentenbezieher irreführend und führt zu unnötiger Verunsicherung.