Steuerhinweis für Rentner Nr. 80 6.10.2016
Die Zweitwohnungssteuer, eine ungeliebte Abgabe?
Viele Bundesbürger haben heute neben dem Haus oder einer Wohnung auch schon eine Zweitwohnung im Urlaubsgebiet oder bei einer auswärtigen Arbeitsstelle. Für junge Menschen, die nach dem Abitur in einer anderen Stadt ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, stellt sich regelmäßig die Notwendigkeit, zu Hause auszuziehen und einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Für diese Wohnsitzgemeinden stellt sich dann die Frage, ob sie eine Zweitwohnungssteuer erhebt und was dann zu beachten ist.
2. Rechtsgrundlage
Inzwischen erheben über 100 Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage für die Erhebung dieser kommunalen Abgabe ist die von der Kommune errichtete Satzung, welche die Steuer individuell festlegt und unterschiedlich ausgestaltet. Die Steuer wird mit einem Prozentsatz auf die Jahresrohmiete erhoben. Der Steuersatz liegt in den meisten Fällen zwischen 5% u.a. in Berlin und 15% z.B. in Cuxhaven. Einige Städte erheben sogar 25% und mehr. In Lüneburg beträgt der Steuersatz z.Z. 8%. Grundlage dieser Info ist die Satzung von Lüneburg.
3. Haupt- und Nebenwohnung
Wohnung lt. Melderecht ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu dem eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad/Dusche gehören.
Hat jemand mehrere Wohnungen, muss er bei der Anmeldung daher angeben, welches seine Hauptwohnung ist. Das ist im Allgemeinen die Wohnung, in der er sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhält. Die übrigen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Bei Minderjährigen ist die Wohnung der Familie (des Personensorgeberechtigten) immer die Hauptwohnung.
Zweifelhaft kann die Frage der Zuordnung z.B. bei Studenten sein, die aus ihrem Kinderzimmer zuhause ausziehen und am Studienort erstmals eine eigene Wohnung beziehen. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mit der Begründung versagt, dass der Student nur eine Wohnung am Studienort Lüneburg unterhält und sein ehemaliges Kinderzimmer keine Wohnung darstellt und somit keine Zweitwohnung, sondern nur eine Hauptwohnung vorliegt. Das Urteil wird durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg überprüft und ist daher noch nicht rechtskräftig. Im Zweifelsfall sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Urteil abgewartet werden.
4. Melde- und Steuererklärungspflicht
Wer eine Wohnung bezieht hat sich nach dem Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes an- und abzumelden. Eine Meldepflicht besteht bei einem kurzfristigen Aufenthalt erst, wenn der Aufenthalt 6 Monate übersteigt. Ist der Bezug der Wohnung von Beginn an für eine längere Wohndauer geplant, so muss die Anmeldung binnen zwei Wochen erfolgen.
Liegt eine Zweitwohnung vor, so hat der Steuerpflichtige für jede Zweitwohnung für das Jahr des Beginns und bei Fortbestehen für jedes dritte folgende Jahr bis zum 31.3. des Jahres eine Steuererklärung nach vorgeschriebenem Muster abzugeben und geeignete Unterlagen (z.B. Mietvertrag) beizufügen.
5. Besonderheiten für Studenten und andere Auszubildende
Der Student kann bei der Anmeldung am Studienort entscheiden, welches sein erster oder zweiter Wohnort ist. Die steuerlichen Vergünstigungen wie Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden dadurch nicht beeinflusst, wenn die eigenen Einkünfte 8.004 € im Kj. nicht übersteigen.
Die Frage der Mitversicherungspflicht sollte durch die Eltern geklärt werden und ist bei Studenten unter 25 Jahren durch die Familienkrankenversicherung in der Regel gedeckt. Auch für Haftpflicht und Rechtsschutz kann eine Mitversicherung bestehen. Für eine Hausratsversicherung muss dagegen eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
Helmut Laser