Steuerinfo für Rentner Nr. 82                                                                                              30.10.2016
                                                                                                                                       01.10.2019

Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung
Anlage EÜR 2019
und die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer

1. Vorbemerkung
Wer eine selbständige (freiberufliche) Tätigkeit ausübt oder ein Gewerbe betreibt, muss den dabei entstehenden Gewinn für die Besteuerung ermitteln und dokumentieren. Dieses kann durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben geschehen bzw. muss bei gewerblichen Unternehmen ab einem Gewinn von mehr als 60.000 € oder Umsätzen von mehr als 600.000 € durch jährliche Bestandsaufnahmen (Bilanzierung) erfolgen (§ 141 AO).
Dabei ist auch zu beachten, dass die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (§ 4 Abs. 5 b EStG). Im Rahmen der von der Finanzverwaltung zunehmend geforderten Datenfernübertragung wird auch eine standardisierte Einnahmeüberschussrechnung gefordert, die das Chema der Gewinnermittlung vorgibt.

2. Standardisierte Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR 20159)
Das Bundesfinanzministerium hat am 30.9.2019 den Vordruck Anlage EÜR 2019 bekannt gegeben, der im Internet unter www.elster.de veröffentlicht ist und für die Gewinnermittlung für alle Steuerpflichtigen gilt, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind oder deren Betriebseinnahmen 17.500 € und mehr betragen.

Liegen die Umsätze darunter, wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Für die Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR wird eine elektronische Übermittlung des Datensatzes an das Finanzamt gefordert. Die Anlage ist daher auch wie alle anderen Erklärungsvordrucke mit ELSTER auszufüllen und zu übermitteln.

3. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage EÜR 2019
Gegenüber dem Vordruck EÜR 2016 hat es einige gesetzliche Änderungen gegeben, die im aktuellen Vordruck und auch in dem neuen Merkblatt zum Ausfüllen des Vordrucks berücksichtigt wurden. Der Vordruck wurde auch in einigen Bereichen ergänzt, so dass auch die Randziffern verändert haben.
 
Betriebseinnahmen und -ausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses zu erfassen. Lediglich regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw. abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in dem Jahr als bezogen oder aufgewendet.

Unter Zeile 11 ist die Betriebseinnahme als Kleinunternehmer einzutragen, wenn die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht überschritten und keine Option zur allgemeinen Umsatzbesteuerung erfolgt ist.
In Zeile 11 sind auch die Übungsleiterpauschale von max. 2.400 €, die Ehrenamtspauschale von max. 720 € und die Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer von max. 2.400 € (§ 3 Nr. 26 bis 26 a EStG) einzutragen, sie werden in der Zeile 91 als steuerfrei wieder abgezogen.

In Zeilen 14 bis 16 sind die Einnahmen ohne MWSt darzustellen, wenn kein Kleinunternehmer vorliegt. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist in Zeile 16 einzutragen.

In Zeilen 17 bis 21 sind sonstige (fiktive) nicht umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen einzutragen wie der private Nutzungsanteil an den PKW-Kosten (Bruttolistenpreis 20.000 € X 1% X 12 Monate = 2.400 €).

In Zeile 22 wird die Summe aller Betriebseinnahmen ausgewiesen, um nach Zeile 89 übertragen zu werden.

In den Zeilen 23 bis 28 sind die Betriebsausgaben auszuweisen (Wareneinkauf, Fremdleistungen und Personalkosten). Für bestimmte Berufsgruppen sind pauschale Betriebsausgaben zugelassen und in Zeile 23 einzutragen. So können bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 2.455 € jährlich. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit, die nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind, können 25 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens 614 € jährlich abgezogen werden. Es können jedoch auch nachgewiesene höhere Ausgaben geltend gemacht werden.

In den Zeilen 29 bis 31 sind die Absetzungsbeträge für die Abnutzung nicht sofort abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter zu erfassen und ggf. in der Anlage AVEÜR zu erläutern.

In den Zeilen 41 bis 45 sind Sonderabschreibungen, voll abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter und Restbuchwerte veräußerter Anlagegüter auszuweisen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (Zeile 43) sind abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne enthaltene Vorsteuerbetrag 800 € nicht übersteigen. GWGs von mehr als 250 € sind in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (nicht in Anlage AVEÜR).

Die Zeilen 46 bis 48 sind für Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen vorgesehen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in Zeile 70 einzutragen.

In den Zeilen 49 bis 66 sind die sonstigen abziehbaren Betriebsausgaben darzustellen. Dazu rechnen auch die gezahlten Vorsteuerbeträge (Zeile 63) und ggf. ans Finanzamt gezahlte oder verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 64). Ferner sind die Übernachtungsreisekosten des Unternehmers, nicht der Arbeitnehmer (Zeile 23), auszuweisen.

In den Zeilen 67 bis 71 sind beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einzutragen.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind abziehbar, wenn sie 35 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70% abzugsfähig und zu 30% nicht. Verpflegungsaufwendungen bei Geschäftsreisen sind bei einer Abwesenheit von 24 Stunden mit 24 € und bei mehr als 8 Stunden mit 12 € abzugsfähig. Für ein häusliches Arbeitszimmer sind max. 1.250 € abzugsfähig.

In den Zeilen 81 bis 86 sind die betrieblichen Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten auszuweisen, entweder mit dem betrieblichen Kostenanteil oder pauschal mit 0,30 € je km.

Die Gewerbesteuer ist ab 2008 nicht mehr abzugsfähig und in der Zeile 87 zu erfassen. In Zeile 87 sind auch die Aufwendungen einzutragen, die z.B. wegen Unangemessenheit (§ 4 Abs 5 EStG) bzw. als Restbuchwerte den Gewinn nicht mindern dürfen.

Ab Zeile 89 erfolgt die Ermittlung des Gewinns durch Übernahme der Betriebseinnahmen aus Zeile 22 und Betriebsausgaben aus Zeile 88. Außerdem wird die Differenz korrigiert um die steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben sowie durch Hinzurechnung bzw. Abzug von Investitionsabzugsbeträgen, Ergebnissen aus Beteiligungen an Personengesellschaften zwecks ggf. Verlustverrechnung.

In Zeile 109 ergibt sich dann der in die Einkommensteuererklärung zu übertragende Gewinn bzw. Verlust.

Ab Zeile 121 sind ergänzende Angaben über Rücklagen und stille Reserven, Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen und in Zeile 125/ 6 über Entnahmen und Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 4 a EStG (Sachleistungen) zu machen.

Außerdem sind ggf. ein Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR) und weitere Anlagen wie zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Anlage SZE) auszufertigen.

Anmerkung
Dieser Vordruck Anlage EÜR 2019 mit den Zusatzvordrucken sieht sehr detaillierte Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben sowie alle für eine zutreffende Gewinnermittlung ggf. erforderlichen Informationen und Erläuterungen vor und ermöglicht bei exakter Ausfüllung die Gewinnermittlung auch einem steuerlich wenig versierten Unternehmer. 


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Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung und 

 die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
Stand 2016

1. Vorbemerkung
Wer eine selbständige (freiberufliche) Tätigkeit ausübt oder ein Gewerbe betreibt, muss den dabei entstehenden Gewinn für die Besteuerung ermitteln und dokumentieren. Dieses kann durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben geschehen bzw. muss bei gewerblichen Unternehmen ab einem Gewinn von mehr als 60.000 € oder Umsätzen von mehr als 600.000 € durch jährliche Bestandsaufnahmen (Bilanzierung) erfolgen (§ 141 AO).

Dabei ist auch zu beachten, dass die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (§ 4 Abs. 5 b EStG). Im Rahmen der von der Finanzverwaltung zunehmend geforderten Datenfernübertragung wird auch eine standardisierte Einnahmeüberschussrechnung gefordert, die das Chema der Gewinnermittlung vorgibt.

2. Standardisierte Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR 2015)
Das Bundesfinanzministerium hat am 29.9.2016 den Vordruck Anlage EÜR 2016 bekannt gegeben, der im Internet unter www.elster.de veröffentlicht ist und für die Gewinnermittlung für alle Steuerpflichtigen gilt, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und deren Betriebseinnahmen 17.500 € und mehr betragen.

Liegen die Umsätze darunter, wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Für die Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR wird eine elektronische Übermittlung des Datensatzes an das Finanzamt gefordert. Die Anlage ist daher auch wie alle anderen Erklärungsvordrucke mit ELSTER auszufüllen und zu übermitteln.

3. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage EÜR 2015
Betriebseinnahmen und -ausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses zu erfassen. Lediglich regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw. abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in dem Jahr als bezogen oder aufgewendet.

Unter Zeile 11 ist die Betriebseinnahme als Kleinunternehmer einzutragen, wenn die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht überschritten und keine Option zur allgemeinen Umsatzbesteuerung erfolgt ist.

In Zeilen 14 bis 16 sind die Einnahmen ohne MWST darzustellen, wenn kein Kleinunternehmer vorliegt. Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist in Zeile 16 einzutragen.

In Zeilen 17 bis 21 sind sonstige (fiktive) nicht umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen einzutragen wie der private Nutzungsanteil an den PKW-Kosten.

In Zeile 22 wird die Summe aller Betriebseinnahmen ausgewiesen, um nach Zeile 71 übertragen zu werden.

In den Zeilen 23 bis 27 sind die Betriebsausgaben auszuweisen (Wareneinkauf, Fremdleistungen und Personalkosten). Für bestimmte Berufsgruppen sind pauschale Betriebsausgaben zugelassen und in Zeile 23 einzutragen. So können bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 2.455 € jährlich. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit, die nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind, können 25 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens 614 € jährlich abgezogen werden. Es können jedoch auch nachgewiesene höhere Ausgaben geltend gemacht werden.

in Zeile 23 sind auch die Übungsleiterpauschale von max. 2.400 €, die Ehrenamtspauschale von max. 720 € und die Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer von max. 2.400 € § 3 Nr. 26 bis 26 b EStG) einzutragen (Doppelerfassungen sind ausgeschlossen).

In den Zeilen 28 bis 30 sind die Absetzungsbeträge für die Abnutzung nicht sofort abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter zu erfassen und ggf. in der Anlage AVEÜR zu erläutern.

In den Zeilen 31 bis 36 sind Sonderabschreibungen, voll abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter und Restbuchwerte veräußerter Anlagegüter auszuweisen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (Zeile 33) sind abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne enthaltene Vorsteuerbetrag 410 € nicht übersteigen. GWGs von mehr als 150 € sind in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (nicht in Anlage AVEÜR).

Die Zeilen 37 bis 39 sind für Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen vorgesehen.

In den Zeilen 40 bis 52 sind die sonstigen abziehbaren Betriebsausgaben darzustellen. Dazu rechnen auch die gezahlten Vorsteuerbeträge und ggf. ans Finanzamt gezahlte oder verrechnete Umsatzsteuer. Ferner sind die Reisekosten des Unternehmers, nicht der Arbeitnehmer (Zeile 23), auszuweisen.

In den Zeilen 53 bis 58 sind beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Gewerbesteuer einzutragen.
Die Gewerbesteuer ist nur für Jahre bis 2007 abzugsfähig und für Folgejahre nicht mehr (siehe 4.).

Die Zeilen 59 bis 64 sind für den Bereich Fahrt- und Fahrzeugkosten vorgesehen.

Weitere Einzelheiten zu den beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben wie Reisekosten und Fahrtkosten sind der Anleitung zum Vordruck zu entnehmen.

Ab Zeile 71 erfolgt die Ermittlung des Gewinns durch Übernahme der Betriebseinnahmen aus Zeile 22 und Betriebsausgaben aus Zeile 64. Außerdem wird die Differenz korrigiert durch Hinzurechnung bzw. Abzug von Investitionsabzugsbeträgen, Ergebnissen aus Beteiligungen an Personengesellschaften zwecks ggf. Verlustverrechnung.

In Zeile 84 ergibt sich dann der in die Einkommensteuererklärung zu übertragende Gewinn bzw. Verlust.

Ab Zeile 86 sind ergänzende Angaben bzgl. Rücklagen und stille Reserven, Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen und Entnahmen und Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 4 a EStG (Sachleistungen) zu machen. Außerdem sind ggf. ein Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR) und weitere Anlagen wie zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Anlage SZE) auszufertigen.         

Anmerkung
Dieser Vordruck Anlage EÜR mit den Zusatzvordrucken sieht sehr detaillierte Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben sowie alle für eine zutreffende Gewinnermittlung ggf. erforderlichen Informationen und Erläuterungen vor und ermöglicht bei exakter Ausfüllung die Gewinnermittlung auch einem steuerlich wenig versierten Unternehmer.
 

4. Gewerbesteuerabzug seit 2008 entfallen und ändert den Unternehmensvergleich

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 wurde die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe durch § 4 Abs. 5 b EStG abgeschafft. Dadurch belastete die Steuer das Ergebnis eines Unternehmens ab 2008 voll und führte auch nicht mehr zu einer Minderung bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Als Kompensation wurde die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 % gesenkt und der Körperschaftsteuersatz von 25 auf 15 % gemindert. Für Einzelgewerbetreibende und Personenunternehmen wurde der Anrechnungshöchstbetrag der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 1,8fachen auf das 3,8fache des Gewerbesteuermeßbetrages angehoben.

Bei der Einkommensbesteuerung der Dividenden wurde das „Halbeinkünfteverfahren“ (Dividenden wurden nur zur Hälfte besteuert) durch die Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich StabZu abgelöst.

Für Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften) verminderte sich die Steuerbelastung bezogen auf das Ergebnis vor Steuern (bei einem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde von 380 v.H.) von 35,03 % im Jahr 2007 auf 29,13 % ab 2008. Dadurch konnte die Gesellschaft eine höhere Ausschüttung generieren. die beim Anteilseigner der ab 2009 wirksamen Abgeltungssteuer zu unterwerfen ist. Bei einem von der Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinn vor Steuern von 1.000 € blieben dem Anteilseigner 2007 bei einer Gesamtsteuerbelastung von 49,32 % noch 506,29 €, während sich die Steuerbelastung ab 2008 auf 47,82 % reduzierte und somit dem Aktionär 521,82 € netto verblieben.

Einzelgewerbetreibende müssen ab 2008 auf den Gewinn vor Steuern im Beispielsfall 13,3 % Gewerbesteuer entrichten, die sie gem. § 35 EStG bis zu 3,8fachen des Gewerbesteuer-messbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet bekommen. In diesen Fällen ist das Ergebnis vor Steuern ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 53.000 € nur mit Einkommensteuer und StabZu von 43,58 % (ab zu versteuerndem Einkommen von 250.000 € mit 46,74 %) belastet. Es liegt damit unter der Belastung der Dividendeneinkünfte von 47,82 %. Entsprechendes gilt für alle anderen Steuerpflichtigen mit hohen Einkünften, die keine Kapitaleinkünfte beziehen, die dem Sondersteuersatz der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind. Enthält das Einkommen auch Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, mindert sich die Steuerbelastung je nach Anteil dieser Kapitalerträge entsprechend.

Es ist daher falsch, wenn oftmals behauptet wird, dass Kapitalerträge wie z. B. Dividenden nur mit 25 % Abgeltungssteuer belastet werden, während alle anderen Einkünfte mit 42 bzw. 45 % jeweils zuzüglich StabZu zu besteuern sind. Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 84.

Helmut Laser