Steuerinfo für Rentner Nr. 83                                                                10.11.2016

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2017 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten

1.Vorbemerkung
Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu und man fragt sich, welche Abgabenbelastungen und -entlastungen 2017 auf uns zukommen und welche Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Bundestagswahl noch zu erwarten sind.

2. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wie auch für die Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt steigen:
 

  

Beitrags-bemessungs-grenze für

  

2016

  

  

2017

  

  

Mehr BBG

  

  

Beitragssatz

  

  

Mehrbeitrag

  

Renten-versicherung West 

  

74.400

  

76.200

  

1.800

  

(AN) 9,35%

  

168,30 

Arbeitslosen-versicherung West

  

74.400 

  

76.200

  

1.800

  

(AN) 1,5% 

  

27,00

Mehrbelastung West





  

195,30

Renten-versicherung Ost 

  

64.800

  

68.400

  

3.600 

  

(AN) 9,35%  

  

336,60

Arbeitslosen-versicherung Ost

  

64.800

  

68.400

  

3.600

  

(AN) 1,5%

  

54,00

Mehrbelastung Ost





  

390,60







Kranken-versicherung
Ost und West

  

50.850

  

52.200

  

1.350

  

(AN) 7,3% 

  

98,55

Zusatzbeitrag



1.350

   (AN) 1,1%

  14,85

Pflege-versicherung 

Ost und West  

  

50.850

  

52.200

  

1.350

  

(AN) 1,275%

  

17,21

Mehrbelastung





   130,61







Summe West  





   325,91  

Summe Ost





   521,21  


 

Die Beitragssätze sollen sich in der Sozialversicherung und Krankenkasse gegenüber 2016 nicht verändern. Lediglich in der Pflegeversicherung erfolgt zum 1.1.2017 eine Anhebung um 0,2 Prozentpunkte. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,275 %. Für Kinderlose wird der Beitragssatz auf 2,8 % angehoben.

 

Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen. Für höhere Bezüge sind die möglichen Mehrbelastungen aus der Tabelle abzulesen. Durch die weitere Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung zwischen Ost und West ergeben sich aber im Osten für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung stärkere Mehrbelastungen als im Westen.

 

 

Welche Auswirkungen sich bei einer Rentenerhöhung im Jahr 2017 für Rentner ergeben können, die zusätzlich eine betriebliche Rente beziehen, ist unter www.helmutlaser.de im Steuerhinweis für Rentner Nr. 68 nachzulesen.

3. Geplante Änderung bei der Einkommensbesteuerung
Wegen der derzeit besonders gut sprießenden Steuereinnahmen und der bevorstehenden Bundestagswahl sind für die nächsten Jahre Entlastungen für Steuerzahler und Familien vorgesehen und die „kalte Progression“ soll weiter ausgeglichen werden. Die Entwicklung der Familienentlastung ergibt sich aus folgender Tabelle:
 

  

 2015  

  2016  

  2017  

  2018

Grundfreibetrag

      8.472,00   

       8.652,00   

 8.820,00   

     9.000,00  

Unterhalts-höchstbetrag 
gem. § 33a EStG 

  

     8.472,00  

  

     8.652,00  

  

     8.820,00  

  

     9.000,00  

  

  

  

  

  

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1. Kind  

  

     1.908,00  

  

     1.908,00  

  

     1.908,00  

  

     1.908,00   

Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind
ab 2015

  

         240,00    

  

         240,00  

  

         240,00  

  

         240,00  

  

  

  

  

  

Kinderfreibetrag 
Ehepaar je Kind

  

     4.512,00    

  

     4.608,00  

  

     4.716,00  

  

     4.788,00  

Betreuungsfreibetrag Ehepaar je Kind

  

 2.640,00 

 

 

  

 

    2.640,00  

 

 

 

  

 

2.640,00  

 

 

 

 

 

     2.640,00  

 

 

Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind

  

     7.152,00  

  

     7.248,00  

  

     7.356,00  

  

     7.428,00  

Summe Kinderentlastung Ledige (Alleinerziehende) 

  

     3.576,00  

  

  

     3.624,00  

  

  

     3.678,00  

  

  

     3.714,00  

  


  

  

  

  

mtl. Kindergeld für   1. und 2. Kind

  

188,00   

 

 

  

 

   190,00   

 

 

 

  

 

192,00  

 

 

 

  

 

     194,00  

 

 

mtl. Kindergeld für
     3. Kind

  

   194,00    

 

 
    196,00  


     198,00  
  

 
200,00  

mtl. Kindergeld für jedes weitere Kind

  

   219,00    

 

 

 

     221,00    

 

 

 

 

 

       223,00    

 

 

 

  

 

225,00 

 

 

 

  

  

  

   

mtl. Kinderzuschlag für Alleinerziehende 
1.Kind

  

    140,00  

  

  

      160,00  

  

  

  170,00  

  

  

 

  

        

4. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das hat für 20017 folgende Auswirkungen:

- Für 2017 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 2 Prozentpunkte auf 74 % (steuerfrei nur noch 26 %),

- für 2017 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 20,8 % der Bezüge (max. 2.028 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung mindert sich 2017 auf 900 € je Ehegatten und ist daher in den meisten Fällen bedeutungslos,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2016 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2017 nur noch 20,8 % der Einnahmen (max. 988 €).

5. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Die mit diesem Gesetz im Juni 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen sollen nach der Aussage des Gesetzgebers weitgehend bereits am 1.1.2017 in Kraft treten. Einzelheiten siehe Steuerinfo für Rentner Nr. 76. Da es sich dabei im Wesentlichen um Vereinfachungen beim Besteuerungsverfahrens handelt, bliebe für eine Umsetzung notfalls im Jahr 2017 noch Zeit, um sie für die erst in 2018 abzugebende Steuererklärung 2017 anwenden zu können.

6. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2017 wird der Mindestlohn in Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung von 8,50 € / Stunde um 0,34 € auf 8,84 € angehoben. Dieses hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Regelung, weil bei 450 € Monatslohn und 8,84 Stundenlohn nur noch 50,9 Arbeitsstunden entlohnt werden können und sich daher die monatliche Arbeitszeit um 2 Stunden reduziert. Um die Minijobregelung nicht zu gefährden, sollte man sich rechtzeitig darauf einstellen und bestehende Arbeitsverträge notfalls entsprechend anpassen.
Für Minijobs muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an die Minijobzentrale melden und u.a. 15 % des Lohns als Rentenversicherungsbeitrag abführen. Dadurch erwirbt der MinijobberIn z.Z. aus einem Jahresverdienst von 4.800 € eine monatliche Rentenerhöhung von monatlich 3,40 €. Durch einen zusätzlichen Eigenanteil von 4,6 % kann der MinijobberIn auf einen vollen Versicherungs-beitrag aufstocken und auch für die Zukunft vorsorgen (Erhöhung der Monatsrente um ca. 1 €). Wichtig für die spätere Geltendmachung ist es, dass ein Nachweis über die Beitragszahlungen und das Minijob-Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert und dann aufbewahrt wird.

Welche Vorteile hat ein Minijob für den die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse?
Während die vom Arbeitgeber zu tragenden pauschalen Abgaben 15% für Rentenversicherung und 13% für Krankenversicherung sowie 2% für abzugeltende Steuern (ggf. zuzüglich Umlagen), also etwas über 30% ausmachen, reduziert sich bei Minijobs in haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen der  Renten- und Krankenversicherungsbeitrag auf je 5%, so dass die Belastung einschließlich Steuerabgeltung von 2% lediglich ca. 12% beträgt.

Für diese haushaltsnahen Beschäftigungen kann der Steuerpflichtige 20% des Bruttoarbeitslohns und der getragenen Abgaben als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG von seiner Steuerschuld abziehen (max. 510 € im Veranlagungsjahr). Damit werden bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 4.250 € im Kalenderjahr (354 € monatlich) die Abgaben von 12% (510 €), durch die max. Steuerermäßigung von 510 € gedeckt und stellen somit keine finanzielle Belastung dar. Mit Dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber der Schwarzarbeit im Minijobbereich begegnen. Gleichzeitig erwirbt der Minijobber auch Rentenansprüche, die bei der Rentenberechnung von Bedeutung sein können, denn bei einem Jahresverdienst von 4.800 € (12 x 450 €) soll sie eine monatliche Rentenerhöhung von 3,40 € ergeben. 

Helmut Laser