Steuerhinweis für Rentner Nr. 85                                                            10.12.2016

Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe            Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
                     (Überarbeitetes BMF-Schreiben, Stand 9.11.2016)

1.Vorbemerkung

Die bisherigen Regelungen für diese Steuerermäßigung des § 35a EStG hatte das Bundesfinanzministerium bisher in einem koordinierten Ländererlass vom 15.2.2010 umfangreich erläutert. In einem weiteren Erlass vom 22.2.2010 wurden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Altenwohn- oder Pflegeheim erörtert. Im Steuerhinweis für Rentner Nr. 30 vom 28.2.2010 wurde darüber unter www.helmutlaser.de umfassend berichtet. 

 

Unter dem 9.11.2016 werden die bestehenden Regelungen sowie einige notwendige Änderungen und Verbesserungen in einem koordinierten Ländererlass aktualisiert, sie gelten für alle noch offenen Fälle. Dieser Ländererlass ist Gegenstand dieser Steuerinfo Nr. 85 und ersetzt die bisherige Info Nr. 30.

Dabei sind folgende Änderungen hervorzuheben, die auch in der Darstellung und den Anlagen als solche gekennzeichnet sind: 

 

  • Der Begriff „im Haushalt“ kann auch das angrenzende Grundstück betreffen, sofern die dort erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen oder die Handwerkerleistungen dem eigenen Grundstück dienen. Das gilt z. B. für Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück. In den Darstellungen und der Tabelle wurde daher das Wort „Grundstücke“ durch den Begriff „Haushalt“ ersetzt.
  • Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein (Beispiele siehe Tabelle)
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion von Anlagen sowie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr sind begünstigte Handwerkerleistungen (Beispiele sind die Dichtungsprüfung von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen bei Fahrstühlen oder Blitzschutzanlagen).
  • Für  Notrufsysteme, die innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellen, kann neuerdings die Steuervergünstigung des § 35a EStG in Anspruch genommen werden, wenn dieses mit der Betreuungspauschale abgegolten wird.
  • Die Versorgung und Betreuung von Haustieren durch Dritte, z.B. bei der Abwesenheit des Besitzers, werden künftig als haushaltsnahe  Dienstleistungen anerkannt.

2. Gesetzliche Regelung
Haushaltsnahe Beschäftigungen sind in der Einkommensteuererklärung im Abschnitt "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" zu beantragen. Die Steuerermäßigung wird von der Steuerschuld (nicht vom Einkommen) abgezogen und beträgt:
a) für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt gem. § 35a Abs.1 EStG 20% der Aufwendungen (max. 510 €),

b) für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, gem. § 35a Abs. 1 Alternative 1 EStG 20% der Aufwendungen (max. 4.000 €),

c) für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen gem. § 35a Abs. 2 Alternative 2 EStG 20% der Aufwendungen (max. 4.000 €),

d) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gem. § 35a Abs.3 EStG 20% der Aufwendungen (max. 1.200). Damit ist der begünstigte Aufwand auf 6.000 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Bemessungsgrundlage für die Vergünstigungen a und b sind der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt zuzüglich der vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Umlagen 1 und 2 und ggf. die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführenden Unfallversicherungsbeiträge. Die bei Minijobs vom Arbeitgeber zu übernehmenden Abgaben werden somit zu 20 % begünstigt.

In der unveränderten Anlage 1 sind diese Regelungen mit den wichtigsten Kriterien als Überblick dargestellt. Außerdem sind die Vorraussetzungen sowie Vor- und Nachteile der Gestaltungsalternativen auf der Anlage 2 tabellarisch gegenübergestellt. In der Anlage 3 sind Beispiele für die Zuordnung von diversen Maßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen alphabetisch aufgelistet. Diese sollte man unbedingt dahingehend durchsehen, ob die Möglichkeiten voll ausgeschöpft wurden.

Die in den Anlagen zusammen gestellten Regelungen werden zu bestimmten und häufig auftretenden Maßnahmen nachfolgend ergänzt.

3.Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

3.1. Haushalt (neu)

Die Tätigkeiten müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Unter Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Dazu gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Es können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dieses gilt insbesondere für vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen. Auch eine Wohnung, die einem von ihm zu berücksichtigen Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung z. B. während der externen Ausbildung überlassen wird, gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Entsprechendes gilt für eine tatsächlich zu Wohnzecken genutzte geerbte Wohnung. Die Steuerermäßigung wird allerdings im Rahmen des Höchstbetrages für alle Wohnungen insgesamt nur einmal jährlich gewährt.

Der räumliche Zusammenhang, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt. Es können jedoch ausnahmsweise auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremden Grund erbracht werden, begünstigt sein, wenn es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen und beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben.

Bei Umzug und Wohnungswechsel gehört bereits die gemietete Wohnung oder ein Haus zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Die Renovierungsarbeiten in der vor dem Umzug genutzten Wohnung werden ebenfalls dem Haushalt zugerechnet, wenn die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um den Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der Mietbeginn laut Mietvertrag bzw. bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, maßgebend. Bei einem Hauskauf ist auf den Übergang von Nutzen und Lasten abzustellen. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- bzw. Auszug ist nachzuweisen (z.B. durch Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters oder Übernahmeprotokoll).

Beim Wohnen in einem Alten(wohn)heim, Pflegeheim oder Wohnstift ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung möglich, wenn es sich um eine eigenständige und abgeschlossene Wohnung handelt, die nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet ist (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und abschließbar ist. Die eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen muss ggf. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

3.2. Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen
Im Rahmen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse müssen Tätigkeiten ausgeübt werden, die einen Bezug zum Haushalt haben. Das sind u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wäsche und der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Nicht dazu gehören die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Werden die Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (Minijob) ausgeübt, ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren erforderlich. Ferner muss die Tätigkeit in einem inländischen Haushalt oder in einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (Ferien- oder Zweitwohnung) ausgeübt werden. Da Wohneigentümergemeinschaften und Vermieter nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, ist eine Vergünstigung gem. § 35a EStG für diese nicht möglich. Ggf. fallen solche Leistungen unter haushaltsnahe Dienstleistungen.

Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nicht im Inland ausgeübt werden, sondern in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in einem anderen EU-Staat (Europäischem Wirtschaftsraum) liegt, ist Voraussetzung, dass bei Minijobs das Arbeitsentgelt 450 € monatlich nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch gezahlt werden. Bei höheren Entgelten ist für die Steuerermäßigung Voraussetzung, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in dem jeweiligen EU-Staat entrichtet werden.

Vereinbarungen zwischen in demselben Haushalt zusammenlebende Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für die Partner einer Lebenspartnerschaft und in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft, die nicht unter das Lebenspartnerschaftsgesetz fällt, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt. Haushaltsnahe  Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. Kinder mit eigenem Haushalt), erfordern für ihre Anerkennung zivilrechtlich wirksame Verträge (wie unter Fremden üblich) und eine tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Absatz 2 Alternative 2 EStG sind solche, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden oder für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden.

Keine haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Auch personenbezogene Dienstleistungen wie z.B. Friseur- und Kosmetikerleistungen sind keine haushaltsbezogene Dienstleistungen. Sie können ggf. als Pflege- und Betreuungsleistungen zu behandeln sein. Auch handwerkliche Leistungen gem. 35a Abs. 3 EStG sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Pflege- und Betreuungsleistungen sind im Katalog der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen aufgegangen und nicht mehr von dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit abhängig. Es reicht aus, wenn die Dienstleistung zur Grundpflege wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht nicht nur der pflegebedürftigen Person zu, sondern auch anderen Personen (z.B. Kindern), wenn diese für die im Inland oder EU erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen und diese in einem im Inland und EU liegenden Haushalt erbracht werden.

Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, sind begünstigt, wenn das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege ist nicht erforderlich. Begünstigt sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim und zur dauernden Pflege erwachsen und darin Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind und die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigen. Das sind die Aufwendungen im Heim für das Reinigen des Zimmers und der Gemeinschaftsflächen, der Zubereitung und des Servierens der Malzeiten und der Wäscheservice. Nicht begünstigt sind Mietzahlungen wie z.B. für die allgemeine Unterbringung im Heim, die Aufwendungen für den Hausmeister, Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.

Bei einer Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder Wohnstift gehören neben dem eigenen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen die durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z.B. Reinigen des Appartements und darin erbrachte Pflege- und Handwerkerleistungen) u.a. Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparaturleistungen sowie Reinigen der Gemeinschaftsflächen. Auch Aufwendungen für das Zubereiten und Servieren der Speisen in der hauseigenen Küche bzw. Speisesaal sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie auch die Begleitung des Steuerpflichtigen, Erledigung kleiner Botengänge und Empfang von Besuchern.

Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen außerhalb des Haushalts, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt und erbracht werden, sind nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern oder kranken und pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist daher nur begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der im übrigen begünstigten Tätigkeit einer haushaltsnahen Beschäftigung gehört.

3.3. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Die Vergünstigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Es ist unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsmaßnahmen oder kleinere Ausbesserungsmaßnahmen handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden können.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das gilt auch dann, wenn in diesem Zusammenhang eine amtliche (Zustands-) Bescheinigung erstellt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die gutachterliche Tätigkeit weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist (z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen; Erstellung von Energiepässen; Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung).

Nicht begünstigte Handwerkerleistungen
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Das sind alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. 

Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die von öffentlicher Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlichrechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Soweit die Aufwendungen der Maßnahme die Förderhöchstbeträge übersteigen, ist für diesen Teil auch keine Steuerermäßigung zu gewähren.
Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden (z.B. energieeffiziente Heizungsanlage) und andere nicht (Wärmedämmung der Außenwände) , ist die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für die Maßnahmen möglich, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, weil sie z.B. nicht beantragt werden oder lt. Gesetz nicht möglich sind.

 4. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Besteht im Rahmen einer Wohneigentümergemeinschaft ein Beschäftigungsverhältnis oder ist die Gemeinschaft Auftraggeber für eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung, kann für den einzelnen Wohneigentümer eine Steuervergünstigung in Betracht kommen, wenn in der Jahresabrechnung

- die im Kj. unbar gezahlten Beträge für die begünstigten Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind und 
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohneigentümers individuell errechnet wurde.

Ist ein Verwalter für diese Aufgaben bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Abrechnung, hat der Verwalter eine Bescheinigung nach dem Muster lt.  Anlage 4 zu erteilen.

Auch Mieter von Wohnungen können die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, wenn in den unbar gezahlten Nebenkosten der Miete begünstigte Aufwendungen enthalten sind und diese vom Vermieter bescheinigt werden. Das gilt auch für unentgeltlich überlassene Wohnungen (z.B. für Kinder am Ausbildungsort), wenn der Nutzer die begünstigten Aufwendungen trägt.

Für Bewohner von Alten(wohn)heimen, Pflegeheimen und einem Wohnstift gelten nach Abschluss eines sog. Heimvertrages die Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden wie Reinigung des Appartements oder Pflege und Betreuung des Heimbewohners als begünstigte Aufwendungen.

Schließen sich mehrere Steuerpflichtige (z.B. Wohngemeinschaften) als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige für seinen Teil der Aufwendungen die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt.

Gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung, kann er für Leistungen, die in dieser Wohnung durchgeführt wurden, die Vergünstigung des § 35a EStG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für vor dem Todesfall vom Erblasser veranlasste Leistungen, wenn sie vom Erben überwiesen werden. 

5. Begünstigte Aufwendungen

5.1. Ausschluss der Steuerermäßigung
Für die Begünstigung ausgeschlossen sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Aufwendungen, die auf diese Tätigkeitsfelder und den privaten Haushalt anfallen (z.B. Reinigung des Büros und der Wohnräume), sind zeitanteilig aufzuteilen und zuzuordnen.

Entsprechendes gilt, soweit die Aufwendungen vorrangig
Sonderausgaben wie z.B. Erhaltungsmaßnahmen nach § 10 f EStG oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Aufwendungen, die bis zur Höhe der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung nicht zum Abzug kommen, können als steuerbegünstigte Aufwendungen gem. § 35 a EStG berücksichtigt werden.

Nimmt die pflegebedürftige Person einen
Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, ist eine Berücksichtigung des Pflegeaufwandes im Rahmen des § 35 a EStG nicht möglich. Das gilt nicht, wenn der Pauschbetrag einem Kind zusteht und auf den Steuerpflichtigen übertragen wird und er für die Pflege- und Betreuungskosten des Kindes aufkommt.
Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, kommt ein Abzug nach § 35 a EStG nicht in Betracht.

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen neben den Aufwendungen für die Kinderbetreuung auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an, die im Einzelnen in der Rechnung oder dem Vertrag aufzuführen sind. Wird ein Nachweis nicht erbracht, können 50% des Gesamtaufwandes für haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.

5.2. Begünstigte Aufwendungen
Zu den begünstigten Aufwendungen nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 1 gehören der Bruttoarbeitslohn und bei geringfügiger Beschäftigung das Arbeitsentgelt zuzüglich die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen U1 und U2 und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. Aus der Summe der vom Steuerpflichtigen danach getragenen Aufwendungen berechnet sich die Steuerermäßigung mit 20%. 


Bei geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt ist die Steuerermäßigung mit 20% auf den Gesamtaufwand zwar höher als die vom Steuerpflichtigen abgeführte Pauschalabgabe, die nur 12% des Arbeitsentgelts beträgt. Sie ist aber auf einen jährlichen Höchstbetrag von 510 € beschränkt.
Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 250 € sind 12% (30 €) Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen. Der Gesamtaufwand beträgt daher 280 € und ergibt bei einer Steuerermäßigung von 20% eine Steueranrechnung von 56 €. Der Jahresbetrag von 12 x 56 € ergibt allerdings 672 € und ist daher auf 510 € begrenzt.
Dieses Ergebnis sollte bei Einführung des § 35a EStG dazu beitragen, dass Minijobs nicht schwarz betrieben werden, zumal sie auch dem Arbeitnehmer eine Vergütung ohne Anzug (brutto für netto) und Verbesserungen bei der späteren Rentenberechnung sichern.

Der Nachweis dieses Arbeitsentgelts erfolgt durch eine Kopie der dem Arbeitgeber zum Jahresende von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) erteilten Bescheinigung, aus der alle genannten Daten hervorgehen und die für die spätere Rentenberechnung aufbewahrt werden sollte.

Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt, sind die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitgeberanteile dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen und werden dann in die 20%ige Steuervergünstigung mit einbezogen und mindern entsprechend die Arbeitgeberbelastungen.

5.3. Begünstigte Arbeits- und Materialkosten
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt erbracht werden einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und sonstige mit den Leistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme der Verbrauchsmittel außer Ansatz. Der begünstigte Anteil ist in der Rechnung gesondert auszuweisen (ggf. ist eine prozentuale Aufteilung möglich). Eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig. Bei Wartungsverträgen wird auch eine Aufteilung, die pauschal aus einer Mischkalkulation vorgenommen wird, akzeptiert.

Bei Versicherungsleistungen sind ggf. nur die Anteile der Selbstbeteiligung begünstigt. Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sind anzurechnen. Das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 enthält ab Randnummer 42 hierfür mehrere Beispiele. Für Fälle, bei denen sowohl die zu pflegende Person und externe Personen (z.B. Kinder) Ansprüche auf Steuerermäßigung geltend machen könnten, sollten dem Verwaltungserlass entsprechende Hinweise entnommen werden.

 5.4. Zahlungsarten und -zeitpunkt sowie -nachweise
Die Vergünstigung ist auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können bei Zahlung binnen 10 Tagen dem Kalenderjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Für Dienst- und Werkswohnungen, Wohnungseigentümer und Mieter, die haushaltsnahe Aufwendungen über die Abrechnung oder Miete tragen, sind die Abrechnungs- und Abzugsregelungen in den Randziffern 44 und 45 des BMF-Schreibens erläutert.

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, sind sie erst im Jahr des Abflusses aus der Rücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.

Die Vergünstigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist. Dieses muss auf Verlangen des Finanzamts nachweisbar sein. Barzahlung ist unzulässig. Zahlungen durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung können durch den Kontoauszug nachgewiesen werden. Für eine Rechnung, die der Steuerpflichtige erhalten hat, ist auch die Überweisung vom Konto eines Dritten zulässig.

6. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
Die Höchstbeträge des § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen, es sei denn, sie wählen gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich eine andere Aufteilung.

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Hausstand im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt oder wird ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst und wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen

Die Fördertatbestände des § 35 a Abs. 1 EStG (Minijob) und § 35 a Nr. 3 EStG (Handwerkerleistungen) sind nebeneinander anwendbar, während die übrigen Beschäftigungsverhältnisse mit den haushaltsnahen Dienstleistungen (außer Handwerkerleistungen) in § 35 a Abs. 2 EStG zusammengeführt wurden und nun gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 € unterliegen.

Ein Anrechnungsüberhang aus einem Kalenderjahr kann nicht auf einen anderen Veranlagungszeitraum übertragen werden.

Helmut Laser