Steuerhinweis für Rentner Nr. 97                                                        17.12.2017

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2018 für  Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten?    

1. Vorbemerkungen 
Mit dem Jahresende 2017 stellt sich wieder die Frage, welche Änderungen sind für 2018 bei den Abgabenbelastungen und Gesetzesänderungen zu erwarten.   

 2. Änderungen bei den Sozialabgaben

Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wie auch für die Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt steigen:  

  

Beitrags-bemessungs-grenze für

  

2017

  

2018

  

Mehr BBG

  

Beitragssatz 
(Arbeit-nehmeran.)

  

Mehrbeitrag

Rentenversicherung West 

  76.200

  78.000

  1.800

  (AN) 9,3%

  167,40 

Arbeitslosen-versicherung West

  76.200 

  78.000 

  1.800 

  (AN)1,5%  

  27,00

Mehrbelastung West





  
194,40

Rentenversicherung Ost 

  68.400 

  69.600 

 1.200  

 (AN) 9,3%  

 

  111,60

Arbeitslosen-versicherung Ost

  68.400 

 69.600 

 1.200 

 (AN) 1,5%

 

 18,00

Mehrbelastung Ost





  
129,60







Kranken-versicherung 
Ost und West

  52.200

  53.100

  900

  (AN) 7,3% 

  65,70

Zusatzbeitrag



900

  (AN) 1,1%

  9,90

Pflegeversicherung 

  52.200 

 53.100

 

 900 

  (AN)1,275%

 11,48

Mehrbelastung
Ost und West  





 87,08







Summe West  





 281,48 

Summe Ost





 216,68 

Die Beitragssätze der gesetzlichen Rente mindern sich um 0,1% (0,05% je Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Alle anderen Beitragssätze bleiben 2018 unverändert.

Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich durch die Anhebung der Bemessungsgrenzen keine Mehrbelastungen. Für höhere Bezüge sind die möglichen Mehrbelastungen aus der Tabelle ablesbar. 

Für 2018 werden zum 1.7. Rentenerhöhungen von ca. 3 % erwartet. Welche Auswirkungen sich bei einer Rentenerhöhung im Jahr 2018 für Rentner ergeben können, die zusätzlich eine betriebliche Rente beziehen, ist unter www.helmutlaser.de im Steuerhinweis für Rentner Nr. 68 nachzulesen.

3. Geplante Änderung bei der Einkommensbesteuerung
Wegen der derzeit besonders gut sprießenden Steuereinnahmen sind bereits 2017 Entlastungen für Steuerzahler und Familien beschlossen worden. Auch die „kalte Progression“ soll künftig weiter ausgeglichen werden. Es wird abzuwarten sein, welche Maßnahmen die neue Regierung im nächsten Jahr umsetzen wird.

Die Entwicklung der in den Jahren seit 2016 durchgeführten
Familienentlastung ergibt sich aus folgender Tabelle: 
 

  

 2015  

  2016  

  2017  

  2018

Grundfreibetrag

      8.472,00   

       8.652,00   

 8.820,00   

     9.000,00  

Unterhalts-höchstbetrag 
gem. § 33a EStG 

  

8.472,00  

 

8.652,00  

 

 

8.820,00  

 

 

 9.000,00  

  

  

  

  

  

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 
1. Kind
  

  
1.908,00  

  

  1.908,00  

 

  

 1.908,00  

 

  

  1.908,00   

 

 

für jedes weitere Kind

 

   240,00    

 

 

240,00 

 

 

240,00  

 

  

 240,00  

 

  

  

  

  

  

Kinderfreibetrag Ehepaar je Kind

  

 4.512,00    

 

 

 4.608,00  

 

   

4.716,00  

 

  

4.788,00  

 

Betreuungsfreibetrag Ehepaar je Kind

 
2.640,00 

 

2.640,00   

 

 

 2.640,00 

 

 

2.640,00

 

Summe Kinderentlastung Ehepaar je Kind

  

 7.152,00  

 

  

7.248,00  

 

  

7.356,00  

 

 

  7.428,00  

 

Summe Kinderentlastung Ledige (Alleinerziehende) 

  

3.576,00  

 

  

3.624,00  

 

 

  3.678,00    

 

  

 3.714,00  

 


  

  

  

  

mtl. Kindergeld für 
1. und 2. Kind

  
188,00   

 

  190,00   

 

 

192,00  

 

 

194,00

 

 

mtl. Kindergeld für  3. Kind

  
 194,00    

 
    196,00  


     198,00  
  

 
200,00 

mtl. Kindergeld für jedes weitere Kind

  
 219,00    

 

 221,00    

 

 

223,00    

 

 

225,00

 

 

 

  

  

  

   

mtl. Kinderzuschlag für Alleinerziehende 
1. Kind

 
 140,00  

 


160,00  

 

 

 
 
170,00  

 

 170,00

 

 

     

4. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das hat für 2018 folgende Auswirkungen:

- Für 2018 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um weitere 2 Prozentpunkte auf 76 % (steuerfrei nur noch 24 %),

- für 2018 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 19,2 % der Bezüge (max. 1.872 €),

- der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei der Günstigerprüfung mindert sich 2018 auf 600 € je Ehegatten und ist daher in den meisten Fällen bedeutungslos,

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2017 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2018 nur noch 19,2 % der Einnahmen (max. 912 €).

Ob und wann zwecks Nutzung nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbeträge die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommemsteuerveranlagung günstiger ist, wird im Steuerhinweis für Rentner Nr. 96 eingehend erläutert.

5. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Die mit diesem Gesetz im Juni 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen sind weitgehend bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten. Einzelheiten siehe Steuerinfo für Rentner Nr. 76. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vereinfachungen beim Besteuerungsverfahren.

6. Anhebung des Mindestlohns
Zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn in Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung von 8,50 € / Stunde um 0,34 € auf 8,84 € angehoben. Dieser Wert gilt auch für 2018. 

Neben der generellen Mindestlohn-Regelung konnten aber auch für bestimmte Branchen Mindestlöhne tariflich vereinbart werden. Für folgende Branchen erhöht sich der Mindestlohn ab 1.1.2018 wie folgt:

Branche

Mindestlohn 2017

Mindestlohn ab 1.1.2018

Berufliche Aus- und Weiterbildung

14,60 €

15,26 €

Pflegebranche

10,20 €

10,55 €

Leiharbeiter / Zeitarbeiter

9,23 €

9,49 € (ab April 2018


Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Regelung, weil bei 450 € Monatslohn und 8,84 Stundenlohn nur noch 50,9 Arbeitsstunden entlohnt werden können und sich daher die monatliche Arbeitszeit um 2 Stunden reduziert. Um die Minijobregelung nicht zu gefährden, musste der Arbeitgeber sich rechtzeitig darauf einstellen und bestehende Arbeitsverträge notfalls entsprechend anpassen.

Für Minijobs muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an die Minijobzentrale melden und u.a. 15 % des Lohns als Rentenversicherungsbeitrag abführen. Dadurch erwirbt der MinijobberIn z.Z. aus einem Jahresverdienst von 4.800 € eine monatliche Rentenerhöhung von 3,40 €. Durch einen zusätzlichen Eigenanteil von 4,6 % kann der MinijobberIn auf einen vollen Versicherungsbeitrag aufstocken und auch für die Zukunft vorsorgen (Erhöhung der Monatsrente um ca. 1 €). Wichtig für die spätere Geltendmachung ist es, dass ein Nachweis über die Beitragszahlungen und das Minijob-Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert und dann aufbewahrt wird
(siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 86).

Welche Vorteile hat ein Minijob für die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse?
Während die vom Arbeitgeber zu tragenden pauschalen Abgaben 15% für Rentenversicherung und 13% für Krankenversicherung sowie 2% für abzugeltende Steuern (ggf. zuzüglich Umlagen), also etwas über 30% ausmachen, reduziert sich bei Minijobs in haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen der  Renten- und Krankenversicherungsbeitrag auf je 5%, so dass die Belastung einschließlich Steuerabgeltung von 2% lediglich ca. 12% beträgt.

Für diese haushaltsnahen Beschäftigungen kann der Steuerpflichtige 20% des Bruttoarbeitslohns und der getragenen Abgaben als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG von seiner Steuerschuld abziehen (max. 510 € im Veranlagungsjahr). Damit werden bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 4.250 € im Kalenderjahr (354 € monatlich) die Abgaben von 12% (510 €) durch die max. Steuerermäßigung von 510 € gedeckt und stellen somit keine finanzielle Belastung dar. Mit Dieser Maßnahme wollte der Gesetzgeber der Schwarzarbeit im Minijobbereich begegnen. Gleichzeitig erwirbt der Minijobber auch Rentenansprüche, die bei der Rentenberechnung von Bedeutung sein können, denn bei einem Jahresverdienst von 4.800 € (12 x 450 €) soll sie eine monatliche Rentenerhöhung von 3,40 € ergeben. 

7. Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 €
Die Anschaffungskosten für Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Nutzungszeit mehr als 1 Jahr beträgt, sind bei der Gewinnermittlung bzw. Ermittlung der Einkünfte grundsätzlich auf die Nutzungszeit zu verteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten den Wert von 410 € nicht übersteigen, der volle Abzug als Betriebsausgabe bereits im Jahr der Anschaffung zulässig § 6 Abs. 2 EStG). Ab 2018 wird diese Wertgrenze auf 800 € netto (ohne Umsatzsteuer) angehoben und damit an die allgemeine Preissteigerung angepasst. 

Helmut Laser