Steuerhinweis für Rentner Nr. 99 12.1.2018
Einkommensteuererklärung 2017 selbst erstellt
Das Jahr 2017 ist vorüber und bis zum 31.5.2018 läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Für Rentner und Geringverdiener stellt sich die Frage, ob ihr Einkommen überhaupt eine Steuerschuld ergeben wird oder ob gar bezahlte Lohnsteuer oder geleistete Vorauszahlungen zurückerwartet werden können. Ohne, dass alle Unterlagen des vergangenen Jahres bereits vorliegen, lässt sich sehr schnell klären, wie die Steuer für 2017 voraussichtlich ausfallen wird. Dazu ermitteln Sie anhand der monatlichen Abrechnungen wie Lohnbescheinigungen und Rentenbescheiden die Jahresbeträge und tragen sie in die folgende Tabelle ein.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1) Der Versorgungsfreibetrag für betriebliche Renten richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Er beträgt für Renten, die bis 2005 begonnen haben, 40% der Versorgungsbezüge, max. 3.900 € und reduziert sich für spätere Beginnjahre (2017 nur noch 20,8%, max. 2.028 €).
2) Die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte dient der Prüfung, ob der Antrag auf Günstigerprüfung in der Steuererklärung gestellt werden sollte. Daher ist eine zweite Rechnung ohne Kapitaleinkünfte sinnvoll, um festzustellen, ob die Abgeltungssteuer zu einer günstigeren Steuerabgeltung führt.
3) Der Freibetrag für Renten aus der Sozialversicherung beträgt 50% für Renten, die bis 2005 begonnen haben und bleibt unverändert. Rentenerhöhungen werden voll steuerpflichtig. Für Renten, die nach 2005 begonnen haben, mindert sich der steuerfreie Betrag und beträgt z.B. 2017 nur noch 26%.
4) Der Altersentlastungsbetrag für Personen, die das 64. Lebensjahr 2004 vollendet haben, beträgt 2005 und Folgejahre 40% der Einkünfte, max. 1.900 €. Wird das 64. Lebensjahr später vollendet, ist der Entlastungsbetrag geringen (2017 noch 20,8%, max. 988 €).
5) Die Krankenkassen- sowie Pflegeversicherungsbeiträge sind voll abzugsfähig soweit sie für die Basisversicherung erhoben werden. Daher sind die vom Arbeitgeber und der Rentenkasse im Kalenderjahr einbehaltenen Beiträge zusammen zu stellen und in die Tabelle einzutragen.
6) Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.820 € für Ledige bzw. 17.640 € für Verheiratete, beträgt der Steuerbetrag 0 €. (Der Grundfreibetrag wird für 2018 auf 9.000 € angehoben).
Ist das zu versteuernde Einkommen über den Grundfreibeträgen, kann die Steuer im Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums unter Berechnung und Informationen zur Einkommensteuer (www.bmf-streuerrechner.de/ekst) abgelesen werden.
Sofern diese überschlägige Berechnung eine Steuerschuld ergibt, sollte eine genaue Berechnung mit den zutreffenden Freibeträgen und den gesamten Sonderausgaben und eventuellen Handwerkerleistungen durchgeführt werden.
Zu beachten:
Falls der Steuerbetrag 0 € beträgt und auch keine Erstattung gezahlter Steuerabzugsbeträge zu erwarten ist, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Sollte das Finanzamt eine Steuererklärung dennoch anmahnen oder anfordern, sollte die Erklärung abgegeben und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Diese kann dann ggf. den Banken eingereicht werden, damit sie auf Kapitaleinkünfte künftig keine Abgeltungssteuer mehr einbehalten.
Ehemann | Ehefrau | |
Bruttoarbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis | ||
Arbeitnehmer-Pauschale | -1000 | -1000 |
zu versteuern | ||
Betriebsrente | ||
Versorgungsfreibetrag 1) | ||
Werbungskostenpauschale | -102 | -102 |
zu versteuern | ||
xxxxxxxxxxx | xxxxxxxxxxxx | |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | ||
Sparer-Pauschbetrag | -801 | -801 |
zu versteuern | ||
xxxxxxxxxxxxx | xxxxxxxxxxxxxx | |
Rentenbezüge brutto | ||
Freibetrag, wie im Jahr nach dem Rentenbeginn 3) | ||
Werbungskostenpauschale | -102 | -102 |
zu versteuern | ||
xxxxxxxxxxxxx | xxxxxxxxxxxxxx | |
Summe der Einkünfte | ||
Altersentlastungsbetrag bei über 64 jährigen 4) | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
Summe beider Ehegatten | xxxxxxxxxxx | |
xxxxxxxxxxx | xxxxxxxxxxx | |
Sonderausgaben 5) | xxxxxxxxxxx | |
Krankenversicherung des Ehemannes | xxxxxxxxxxx | |
Krankenversicherung der Ehefrau | xxxxxxxxxxx | |
Se. Krankenversicherungsbeiträge | xxxxxxxxxxx | |
Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes | xxxxxxxxxxx | |
Pflegeversicherungsbeiträge der Ehefrau | xxxxxxxxxxx | |
Se. Pflegeversicherungsbeiträge | xxxxxxxxxxx | |
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen insgesamt | xxxxxxxxxxx | |
voll abzugsfähige Sonderausgaben (Spenden) | xxxxxxxxxxx | -72 |
Behinderten-Pauschbeträge | xxxxxxxxxxx | |
zu versteuerndes Einkommen | xxxxxxxxxxx | |
xxxxxxxxxxxx | xxxxxxxxxxxxxx | |
Einkommenst. | Solidaritätsz. | |
Steuer lt. Grund- bzw. Splittingtabelle 6) | ||
einbehaltene Steuer auf Lohnbezüge | ||
einbehaltene Abgeltungssteuer | ||
geleistete Vorauszahlungen | ||
Restzahlung / Erstattung |