Steuerhinweis für Rentner  Nr.152             www.helmut.laser.com          07.09. / 22.10.2022

Auch Rentner kommen in den Genuss der Energiepreispauschale!

Die Inflation und die Energiekrise lassen für viele Bürger Preissteigerungen erwarten, die mit ihren Einkünften und ggf. Rücklagen nicht getragen werden können. Die Bundesregierung hat daher für 2022 eine einmalige Energiepreispauschale beschlossen, die alle Personen erhalten sollen, die während des Jahres 2022 oder eines Teils davon in Deutschland wohnen, hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ein Einkommen haben. Diese Maßnahme wurde umfassend im Einkommensteuergesetz im Abschnitt XV. (Energiepreispauschale) gesetzlich geregelt.

Berechtigte
Die Pauschale erhalten gem. § 113 EStG danach Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§16 EStG) und selbständiger Arbeit (§18 EStG) beziehen sowie bestimmte aktiv tätige Arbeitnehmer (z.B. Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5). Die Auszahlung erfolgte durch den Arbeitgeber.

Nichterwerbstätige wie Rentner erhielten die Pauschale zunächst nicht. Die Ampel-Koalition hat aufgrund vieler Proteste am 3.9.2022 nachgebessert und zum 1. Dezember 2022 für alle Rentnerinnen und Rentner eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € sowie für Studierende von 200 € beschlossen. Auch der Bundestag hat diese Maßnahme inzwischen mit dem Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet.

Zunächst fand man auf der Liste der Begünstigten neben den lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern, Selbständigen sowie Freiberufler u.a. nur Minijobber und Aushilfskräfte und Rentner mit Nebenverdienst oder in einem auch kurzfristigen Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen (mit Ausnahme von Ehepartnern). Ein kurzes Arbeitsverhältnis in Privathaushalten als Gärtner, Pflegekraft oder Kinderbetreuer war danach ausreichend, um die Energiepreis- pauschale von 300 € zu beanspruchen. Der Abschluss eines Minijobs (siehe dazu Steuerhinweis für Rentner Nr. 147) nur zwecks Erlangung der Pauschale wurde durch die Nachbesserung für Rentner hinfällig.

Besteuerung der Energiekostenpauschale

Bei Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die Pauschale ist grundsätzlich einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtig (§ 119 EStG).
Sie wird bei Auszahlung durch den Arbeitgeber im Ergebnis mit dem Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers voll besteuert. Bei einem zu versteuernden Einkommen unter dem Eingangsfreibetrag von ca. 10.000 € erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber ohne Steuerabzug. Bei höheren Einkünften kann ein Steuerabzug von bis zu max. 45% entstehen.

Bei Auszahlung mit der Rentenzahlung Dezember 2022
In diesem Fall fließt die Pauschale zunächst voll zu. Sie ist gem. § 119 Abs. 2 EStG als sonstiger Bezug (§ 22 Nr.3 EStG) in der Steuererklärung anzugeben und ohne Berücksichtigung von Freigrenzen ggf. zu versteuern. Die Besteuerung ist mit dem Steueränderungsgesetz 2022 geregelt worden. Sie erfolgt nach § 123 ff. EStG erst nach Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt durch teilweise bzw. volle Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen.

Freigrenze und Milderungszone
Um Rentner zu entlasten, erfolgt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € (zusammenveranlagte Ehegatten 133.830 €) keine Hinzurechnung, ab 104.009 € (Ehegatten 208.018 €) wird aber die gesamte Energiepreispauschale dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem Grenzsteuersatz versteuert. Liegt das zu versteuernde Einkommen ohne Pauschale zwischen den genannten Milderungsgrenzen, wird nur ein von 0 steigender Teil der Energiepreispauschale vom Finanzamt errechnet und für die Besteuerung hinzugerechnet (§ 124 Abs. 2 EStG).

Minijobber und andere Berechtigte
Im Falle eines Minijobs ist die Pauschale bei Berechnung der Minijob-Höchstgrenzen nicht mit einzubeziehen, aber zu versteuern. Die Pauschale wird auch in diesen Fällen vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn der Minijobber nachweist, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Begünstigte, die die Pauschale nicht über ihren Arbeitgeber oder mit der Rentenzahlung erhalten, können die Pauschale über die Jahreseinkommensteuererklärung 2022 geltend machen. Sie erhalten die Pauschale dann durch Minderung der Steuerschuld oder ggf. wird sie erstattet. Das gilt auch, wenn durch Verlustverrechnung der zu besteuernde Wert 0 € beträgt.

Bei Steuerpflichtigen, die Einkommensteuervorauszahlungen leisten, wurde die am 10.9.2022 festgesetzte Vorauszahlungsrate von Amtswegen um die Pauschale gekürzt (max. bis 0 €) und somit bereits 2022 wirksam (§ 118 EStG).

Helmut Laser