Steuerhinweis für Rentner Nr. 154 www.helmutlaser.com 27.10.2020 Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7 % für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
Durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt. Damit mindert sich für Privatkunden und Abnehmer, die die MWSt nicht als Vorsteuer abziehen können, der Aufwand für die betroffenen Gas- und Wärmelieferungen von 15,97 (19/119) auf 6,54 (7/107), also um 9,43% des bisherigen Endpreises. Es ist daher wichtig, dass bei Gas- und Wärmelieferungen ab 1.10.2022 darauf geachtet wird, dass der Lieferant den geminderten Umsatzsteuersatz anwendet bzw. bereits durchgeführte Abrechnungen ggf. nachträglich korrigiert. Mit einem Schreiben vom 25.10.2022 hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungs- regelungen für die Umsatzsteuersatzänderung, den Anwendungsbereich sowie Vereinfachungsregelungen festgelegt und bekannt gegeben. Soweit sie den privaten Endverbraucher betreffen, werden sie nachfolgend erläutert: 1. Der geänderte Steuersatz ist auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem 1.10.2022 bis 31.3.2024 ausgeführt werden. 2. Werden statt einer Gesamtleistung sogenannte Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelne Teilleistung ausgeführt wurde. Für Lieferungen, die somit nach dem 31.9.2022 ausgeführt werden, ist der geänderte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. 3. Ist für diese Lieferung bereits eine Anzahlung, Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vor dem 1.10.2022 geleistet und z.B. bei Istversteuerung mit 19% MWSt abgerechnet worden, ist der Steuersatz in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung ausgeführt wird. 4. Gas- und Wärmelieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Während des Ablesezeitraums geleistete Abschlagszahlungen führen daher erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Der ab 1.10.2022 geltende Steuersatz von 7% gilt somit auch für Abschlagszahlungen, wenn zu Beginn des Ablesezeitraums der Steuersatz von 19% gegolten hat. 5. Der Steuersatz von 7% gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Selbständige sonstige Leistungen, die nicht Teil einer Gaslieferung sind, unterliegen dem Steuersatz von 19%. Begünstigt sind auch die Lieferungen von Gas, das per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird. Begünstigt ist auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz. Das Legen eines Gas-Hausanschlusses gilt auch als Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. 6. Der Steuersatz von 7% gilt auch für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (z.B. aus einer Wärmeerzeugungsanlage). 7. Die Lieferungen von Gas oder Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich oder jährlich) abgerechnet. Bei Ablesung nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 ist für den gesamten Zeitraum der Steuersatz von 7% anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn in diesem Zeitraum Lieferungen gesondert abgerechnet werden. 8. Für Unternehmer, bei denen die MWSt als Vorsteuer abzugsfähig ist, wird aus Verein- fachungsgründen auf eine Korrektur verzichtet, wenn z.B. auf Abschlagsrechnungen 19% MWSt berechnet wurde und in der Endabrechnung die Steuer mit 7% ausgewiesen wird. 9. Bei Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen lässt der Erlass ebenfalls diverse Vereinfachungen für die Korrektur für die Änderung des Steuersatzes zu.
Zusammenfassung Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen soll dazu beitragen, die erheblichen Preissteigerungen zu mindern, die in 2020 durch den Krieg in der Ukraine eingetreten sind. Es ist daher wichtig, dass die Lieferungen an Endverbraucher mit dem Steuersatz von 7% zutreffend abgerechnet und die oben dargestellten Erlassregelungen beachtet werden. Jeder Hauseigentümer und jeder Mieter sollte daher selbst darauf achten, dass für den Endverbraucher der Steuersatz von 7% zutreffend angewendet wird und vom Hauseigentümer keine unberechtigte Umsatzsteuer auf den Mieter umgelegt wird. Helmut Laser