Steuerinfo für Rentner Nr. 155 www.helmutlaser.com 20.10.2022/14.12.2022
Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2023 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten (Jahressteuergesetz 2022)
1.Vorbemerkung
Gegen Ende des vorigen Jahres hatten wir noch nicht die geringste Ahnung, was uns das Jahr 2022 bringen würde. Wir wussten zwar, dass uns die Bundestagswahl eine neue Koalition mit neuen Ideen bringen könnte, aber dass die Corona-Zeit noch nicht zu Ende war und uns auch innenpolitisch einiges bevorstand. Dass Putin die Ukraine überfallen würde, war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Das laufende Jahr wurde daher durch Hilfsmaßnahmen an die Ukraine sowie Flüchtlingsströme und eine Energiekrise gekennzeichnet, was eine Reihe von Hilfsmaßnahmen auch für die deutsche Bevölkerung notwendig machte und die Gesetzgebung mehrfach zu Regelungen zwang, die auf die Steuergesetzgebung bis in die nächsten Jahre Einfluss hat.
Zum Ende des Jahres 2022 stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage, welche Abgabenbelastungen und -entlastungen uns das Jahr 2023 bringen wird und welche Gesetzesänderungen durch die große Koalition beschlossen wurden, die ab 1.1.2023 wirksam werden.
2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Sozialversicherung neu festgelegt. Die in der Tabelle genannten Beitragssätze sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile. Während 2022 erstmals seit Jahren die BBG nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost um 600 € erhöht und die für West sogar um 600 € gemindert wurden, blieben die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung 2022 unverändert.
Auch die Beitragssätze blieben für 2022 bestehen und wurden lediglich durch Krankenkassenzusatzbeiträge verändert. Das gilt auch für 2023. Der Arbeitslosen-Beitrag blieb mit 2,4 % für 2022 unverändert, er wird als einziger Beitragssatz für 2023 auf 2,6 % angehoben.
Für Betriebsrenten wurde der ab 1.1.2020 geltende monatliche Freibetrag, bis zu dem die Betriebsrenten von den Krankenkassenbeiträgen befreit werden, fortgeführt und ergab eine Beitragsminderung von monatlich 26,16 € (15,9% von 164,50 €). Er gilt jedoch nur bei Betriebsrenten, wenn bzw. soweit die Summe der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ab 1.1.2023 ändern sich die BBG wie folgt:
Beitragsbemessungsgrenze für | 2022 | 2023 | Mehr | Beitragssatz | Abgaben |
Rentenversicherung West | 84.600 | 87.600 | 3.000 | (AN) 9,3% | 279,00 |
Arbeitslosenversicherung West | 84.600 | 87.600 | 3.000 | (AN) 1,3% | 39,00 |
Mehrbelastung West | 10,6% | 318,00 | |||
Rentenversicherung Ost | 81.000 | 85.200 | 4.200 | (AN) 9,3% | 390,60 |
Arbeitslosenversicherung Ost | 81.000 | 85.200 | 4.200 | (AN) 1,3% | 54,60 |
Mehrbelastung Ost | 10,6% | 445,20 | |||
Krankenversicherung West und Ost | 58.050 | 59.850 | 1.800 | (AN) 7.3% | 131,40 |
Pflegeversicherung West und Ost | 58.050 | 59.850 | 1.800 | (AN) 1,525% | 27,45 |
Mehrbelastung West / Ost | 8,825% | 158,85 |
Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich keine Mehrbelastungen.
Für Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrundlagen des Jahres 2022 übersteigen, ergeben sich für 2023 Beitragserhöhungen von bis zu 476,85 € im Westen bzw. 604,50 € im Osten.
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Plan2024 | |
Grundfreibetrag | 9.168,00 | 9.408,00 | 9.744,00 | 10.347,00 | 10.908,00 | 11.604,00 |
Kinderfreibetrag je Kind (§ 32 Abs.6 EStG) | 2.490,00 | 2.586,00 | 2.730,00 | 2.810,00 | 3.012,00 | 3.174,00 |
Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag | 1.320,00 | 1.320,00 | 1.464,00 | 1.464,00 | 1.464,00 | 1.464,00 |
Kinderentlastung je Kind | 3.810,00 | 3.906,00 | 4.194,00 | 4.274,00 | 4.476,00 | 4.638,00 |
Alleinerziehende | 1.908,00 | 4.008,00 | 4.008,00 | 4.008,00 | 4.260,00 | 4.260,00 |
Entlastung für Alleinerziehende | 5.718,00 | 7.914,00 | 8.202,00 | 8.282,00 | 8.736,00 | 8.898,00 |
Entlastung für jedes weitere Kind | 240,00 | 240,00 | 240,00 | 240,00 | 240,00 | 240,00 |
Monatliches Kindergeld | ||||||
für das 1. und 2. Kind je | 204,00 | 204,00 | 219,00 | 219,00 | 250,00 | 250,00 |
für das 3. Kind | 210,00 | 210,00 | 225,00 | 225,00 | 250,00 | 250,00 |
für jedes weitere Kind | 235,00 | 235,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 | 250,00 |
5. Minderung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen um alle selbst getragenen PKW-Kosten
Am 2.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 mit weiteren Änderungen (ab Buchstabe i) gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen und es wird am 16.12.2022 auch die Zustimmen des Bundesrates erwartet.
a. Der Sparerpauschbetrag wird von 810 € auf 1.000 € je Ehepartner angehoben (§ 20 Abs 4 EStG).
b. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a EStG wird von 924 € auf 1.200 € erhöht.
c. Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird ab 2023 nicht mehr eingeschränkt, daher voller Abzug (§ 10 Abs.3 EStG), statt wie ursprünglich geplant erstmals 2025.
d. Der lineare Abschreibungssatz für nach dem 1.1.2023 neu erstellte Wohngebäude wird von 2 auf 3% erhöht (§ 7 Abs. 4 EStG).
e. Für Aufwendungen, die durch Homeoffice im Zusammenhang mit der Corona-Krise anfallen, wird auch für 2023 und generell für die Zukunft als Werbungskosten eine Pauschale von 6 € je Tag (max. 1.260 € pro Jahr) absetzbar, an dem der Arbeitnehmer nicht im betrieblichen Büro arbeitet. Sie sind aber nur abzugsfähig, wenn und soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.260 € übersteigen.
f. Das häusliche Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, wird neu geregelt und der bisherige Höchstbetrag von 1.200 € in einen Pauschbetrag umgewandelt und ist raumbezogen. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen wie bisher voll abzugsfähig.
g. Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend ab 1.1.2021 durch § 3 Nr.14a EStG steuerfrei.
h. Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen wird neu eingeführt (§ 3 Nr.72 EStG). Dadurch werden Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage z.B. bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW steuerfrei gestellt.
i. Steuerfreie Sonderleistungen von bis zu 1.000 € für Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen ab Gesetzesverkündung neu beschlossen (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG).
k. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) können bei WG bis 800 € unterbleiben.
l. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr.1 a EStG wird von 1.200 auf 1.230 € angehoben.
m. Die Energiepreispauschale für Rentner- und Versorgungsbeziehende ist nach § 19 Bas. 3, 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. c EStG steuerpflichtige Einnahme.
n. Der Altersentlastungbetrag für Alleinstehende wird ab 1.1.2023 von 4.008 € auf 4.260 angehoben.
o. Arbeitslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung wird ab 1.1.2023 von 120 € auf 150 € angehoben.
p. Alle im Erdgas-, Wärme-, Soforthilfegesetz benannten Entlastungen unterliegen gem. 123 ff EStG der Besteuerung sofern sie nicht bereits direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind. Allerdings sind die Entlastungsbeträge erst dann anteilig oder vollständig zu versteuern, wenn sie die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind.
In 2022 wurde als Soforthilfe eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € je Person gewährt.
Diese wurde bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber bereits im September ausgezahlt und ggf. auch versteuert. Sie fließt für Rentner erst mit der Rentenzahlung für Dezember 2022 ohne Abzug zu und ist vom Rentner ggf. mit der Einkommensteuererklärung 2022 als sonstiger Bezug gem. § 22 Nr.3 EStG zu erklären und zu versteuern. Sie stellt für die Rentenabwicklung im Sinne von Abschn. 2.2. keine Rentenerhöhung dar (Steuerhinweis für Rentner Nr.152). Wer weder als Rentner oder Arbeitnehmer in den Genuss der Pauschale gekommen ist und auch keine Kürzung von Vorauszahlungen bei Einkommensteuer erhalten hat, kann die Pauschale noch mit der Einkommensteuerklärung 2022 im nächsten Jahr geltend machen.
| Einzelperson | Ehepaare |