Steuerinfo für Rentner Nr. 155                                           www.helmutlaser.com                                                            20.10.2022/14.12.2022

Welche Abgabenerhöhungen und -entlastungen sind für das Jahr 2023 für Arbeitnehmer und Rentner zu erwarten (Jahressteuergesetz 2022)

1.Vorbemerkung
Gegen Ende des vorigen Jahres hatten wir noch nicht die geringste Ahnung, was uns das Jahr 2022 bringen würde. Wir wussten zwar, dass uns die Bundestagswahl eine neue Koalition mit neuen Ideen bringen könnte, aber dass die Corona-Zeit noch nicht zu Ende war und uns auch innenpolitisch einiges bevorstand. Dass Putin die Ukraine überfallen würde, war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen. Das laufende Jahr wurde daher durch Hilfsmaßnahmen an die Ukraine sowie Flüchtlingsströme und eine Energiekrise gekennzeichnet, was eine Reihe von Hilfsmaßnahmen auch für die deutsche Bevölkerung notwendig machte und die Gesetzgebung mehrfach zu Regelungen zwang, die auf die Steuergesetzgebung bis in die nächsten Jahre Einfluss hat.
Zum Ende des Jahres 2022 stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage, welche Abgabenbelastungen und -entlastungen uns das Jahr 2023 bringen wird und welche Gesetzesänderungen durch die große Koalition beschlossen wurden, die ab 1.1.2023 wirksam werden.

2.1. Änderungen bei den Sozialabgaben
Wie alle Jahre werden zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Sozialversicherung neu festgelegt. Die in der Tabelle genannten Beitragssätze sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile. Während 2022 erstmals seit Jahren die BBG nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost um 600 € erhöht und die für West sogar um 600 € gemindert wurden, blieben die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung 2022 unverändert.
Auch die
Beitragssätze blieben für 2022 bestehen und wurden lediglich durch Krankenkassenzusatzbeiträge verändert. Das gilt auch für 2023. Der Arbeitslosen-Beitrag blieb mit 2,4 % für 2022 unverändert, er wird als einziger Beitragssatz für 2023 auf 2,6 % angehoben.

Für Betriebsrenten wurde der ab 1.1.2020 geltende monatliche Freibetrag, bis zu dem die Betriebsrenten von den Krankenkassenbeiträgen befreit werden, fortgeführt und ergab eine Beitragsminderung von monatlich 26,16 € (15,9% von 164,50 €). Er gilt jedoch nur bei Betriebsrenten, wenn bzw. soweit die Summe der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ab 1.1.2023 ändern sich die BBG wie folgt:

Beitragsbemessungsgrenze für

2022

2023

Mehr
BBG

Beitragssatz

Abgaben
mehr 

Rentenversicherung West

84.600

87.600

3.000

(AN) 9,3%

279,00

Arbeitslosenversicherung West

84.600

87.600

3.000

(AN) 1,3%

39,00

Mehrbelastung West




10,6%

318,00

Rentenversicherung Ost

81.000

85.200

4.200

(AN) 9,3%

390,60

Arbeitslosenversicherung Ost

81.000

85.200

4.200

(AN) 1,3%

54,60

Mehrbelastung Ost




10,6%

445,20







Krankenversicherung West und Ost

58.050

59.850

1.800

(AN) 7.3%

131,40

Pflegeversicherung West und Ost

58.050

59.850

1.800

(AN) 1,525%

27,45

Mehrbelastung West / Ost




8,825%

158,85

Für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, deren Bezüge unter der Bemessungsgrenze des Vorjahres liegen, ergeben sich keine  Mehrbelastungen.
Für Bezüge, die die Beitragsbemessungsgrundlagen des Jahres 2022 übersteigen, ergeben sich für 2023 Beitragserhöhungen von bis zu 476,85 € im Westen bzw. 604,50 € im Osten.


2.2. Auswirkung der dargestellten Änderungen bei Betriebsrenten

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch für Rentner bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Bei Sozialversicherungsrenten erhebt der Sozialversicherungsträger (BFA) auf die Bruttorente (max. BBG) die Krankenkassenbeiträge mit einem halben Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich der Hälfte der Krankenkassen- Zusatzversicherung (z.B. 0,55 %) und für die Pflegeversicherung den vollen Beitrag von 3,05 %.

Übersteigt die BFA-Bruttorente die Beitragsbemessungsgrenze, entstehen für eine Betriebsrente keine weiteren Beiträge. Ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze höher als die BFA-Bruttorente, sind bis zur Höhe der Differenz auch von einer Betriebsrente Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge und zwar mit dem vollen Beitragssatz zu erheben. Seit 1.1.2020 bleiben jedoch 164,50 € der Bemessungsgrundlage krankenversicherungsfrei, wenn die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt nicht überschritten wird.

Zu diesem Zweck teilt die BFA der Krankenkasse den bereits verbeitragten Rentenbetrag mit, damit die Krankenkasse dem Arbeitgeber den zutreffenden Rentenanteil mitteilen kann, den dieser von der Betriebsrente ggf. unter Berücksichtigung des Freibetrages noch zu verbeitragen hat. Dieses Verfahren kann zu Verzögerungen führen, so dass der Arbeitgeber zunächst nicht die zutreffenden Beträge berücksichtigen kann und dieses später berichtigt werden muss.

Erhöhungen der BFA-Rente werden jeweils zum 1.7. eines Jahres umgesetzt. Zum 1.7.2021 wurden coronabedingt keine Erhöhungen vorgenommen. Zum 1.7.2022 sind allerdings wieder nennenswerte Rentenerhöhungen durchgeführt worden, die voll steuerpflichtig sind.
Rentenanpassungen führen dazu, dass die darauf von der BFA zu erhebenden Beiträge entsprechend steigen und die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze sich entsprechend verringert und der vom Arbeitgeber einzubehaltende Beitragsanteil reduziert werden muss. Diese Wechselwirkung zwischen Beitragsanteil der BFA und des vom Arbeitgeber zu verbeitragenden Anteils der Betriebsrente bedingt entsprechende rechtzeitige Informationen an die Krankenkasse über die bei der BFA nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze und die Weitergabe dieses Betrages an den jeweiligen Arbeitgeber. Wird dem Arbeitgeber die zu berücksichtigende Beitragsbemessungsgrundlage nicht rechtzeitig mitgeteilt, erfolgt die Berechnung auf Basis alter Daten, so dass spätere Korrekturen erforderlich sind.

2.3. Anhebung des Mindestlohns

Zum 1.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 € angehoben. Gleichzeitig wurde die Minijob-Grenze auf 520 € erhöht, so dass zwecks Einhaltung der Mindestlohngrenze seitdem lediglich 43,33 Arbeitsstunden je Monat möglich sind.

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes

Die jährlichen Veränderungen dieses Gesetzes werden sich noch bis 2040 hinziehen. Das führt dazu, dass die steuerfreien Rentenanteile für in 2023 beginnende Renten sich weiter reduzieren und 2023 folgende Änderungen eintreten.

- Für 2023 zu laufen beginnende Sozialversicherungsrenten erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um einen weiteren Prozentpunkt auf 83 % (steuerfrei nur noch 17 %). Zur Frage der steigenden steuerlichen Belastung der Renten siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 123,

- für 2023 beginnende Betriebsrenten beträgt der Versorgungsfreibetrag nur noch 13,6 % der Bezüge (max. 1.326 €),

- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 2023 nur noch 13,6 % der Einnahmen (max. 646 €). Zu beachten ist, dass alle nach dem Rentenbeginnjahr eintretenden Rentenerhöhungen voll zu besteuern sind. Wegen der Frage einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zwecks Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96.

4. Änderung bei der Einkommensbesteuerung (Grund- und Kinderfreibeträge)
durch das Familienentlastungsgesetz und das Inflationsausgleichsgesetz

Als Entlastung angesichts der stark steigenden Preise und zur Abmilderung der schleichenden Steuererhöhung (durch Inflation und kalte Progression) sind für 2023 die folgenden Steuerfreibeträge vorgesehen und für 2024 geplant. Die Gegenüberstellung zu Vorjahren zeigt die Entwicklung seit 2019.


2019

2020

2021

2022

2023

Plan2024

Grundfreibetrag

9.168,00

9.408,00

9.744,00

10.347,00

10.908,00

11.604,00

Kinderfreibetrag je Kind (§ 32 Abs.6 EStG)

2.490,00

2.586,00

2.730,00

2.810,00

 3.012,00

 3.174,00

Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag

1.320,00

1.320,00

1.464,00

1.464,00

1.464,00

1.464,00

Kinderentlastung je Kind  
bei zusammenveranlagten Ehe-Partnern

3.810,00
7.620,00

3.906,00
7.812,00

4.194,00
8.388,00

4.274,00
8.548,00

4.476,00
8.952,00

4.638,00
9.276,00

Alleinerziehende
Entlastungsbetrag für 1 Kind (§ 24 b EStG)

1.908,00

4.008,00

4.008,00

4.008,00

4.260,00

4.260,00

Entlastung für Alleinerziehende
mit 1 Kind insgesamt

(Kinderfrei- und Entlastungsbetrag)

5.718,00

7.914,00

8.202,00

8.282,00

8.736,00

8.898,00

Entlastung für jedes weitere Kind

240,00

240,00

240,00

240,00

240,00

240,00

Monatliches Kindergeld







für das 1. und 2. Kind je

204,00

204,00

219,00

219,00

250,00

250,00

für das 3. Kind

210,00

210,00

225,00

225,00

250,00

250,00

für jedes weitere Kind

235,00

235,00

250,00

250,00

250,00

250,00


5. Minderung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen um alle selbst getragenen PKW-Kosten

Zum 1.1.2020 wurde für die Nutzer der früheren ARAL-CARD das Verfahren der Abrechnung der über die neue LOGOPAY Charge&Fuel Card bezahlten Kosten der persönlichen Geschäftsfahrzeuge geändert. Die mit der Karte beglichenen Tankstellumsätze (Kraftstoff, Fahrzeugwäsche und die Stromkosten bei E-Fahrzeugen) werden seitdem mit den monatlich tatsächlich gezahlten Beträgen über die Entgeltabrechnung einbehalten und dem zu versteuernden geldwerten Vorteil für die private PKW-Nutzung gegengerechnet, so dass bereits mit der monatliche Entgeltabrechnung die Steuerminderung wirksam wird.

Selbst getragene Kraftstoffkosten (z.B. Tankkosten im Ausland) und übrige Fahrzeugkosten wie Garagen- oder Stellplatzmiete können jedoch von dem geldwerten Vorteil noch abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 109 und 122). Der geldwerte Vorteil kann aber max. auf 0 € reduziert werden.

Für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte hat sich die Werbungskosten-Entfernungspauschale für über 20 Kilometer ab 2022 bis 2026 von 30 Cent auf 35 Cent je Entfernungskilometer erhöht. Dieses gilt auch, wenn das Geschäftsfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Sofern der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht bereits bei der Entgeltabrechnung den erhöhten Werbungskostenabzug durch Kürzung des geldwerten Vorteils berücksichtigt, kann dieses bei der Steuerklärung geltend gemacht werden. Dazu ist es notwendig, durch Aufzeichnung der Fahrtage dieses entsprechend nachzuweisen.

Für E-Fahrzeuge wird zwecks Förderung der Umwelt der geldwerte Vorteil nur noch von der Hälfte (bzw. ¼) des Bruttolistenpreises berechnet. Darauf wird der vom Arbeitnehmer erhobene Kostenbeitrag angerechnet. Daher beträgt bei einer Kostenbeteiligung von 0,5% der zu besteuernde geldwerte Vorteil bereits 0 €. Für weitere Reduzierungen durch andere selbst aufgewendete Fahrzeugkosten bleibt daher kein Raum. Dadurch ist deren Aufzeichnung in diesen Fällen zwecks Geltendmachung bei der Steuererklärung nicht erforderlich.

6. Solidaritätszuschlag wurde 2021 für ca. 90% der Steuerzahler abgeschafft

Im ersten Schritt ist bereits zum 1.1.2021 eine Abschaffung des Soli für 90% der Steuerzahler wirksam geworden.

Die Gesetzesänderung sieht eine Freigrenze vor, bis zu der auf die Einkommensteuer kein Soli erhoben wird. Das führt dazu, dass für Ledige (Grundtabelle 2022) bei einem zu versteuernden Einkommen bis 62.440 € kein Soli erhoben wird. Bei Ehegatten (Splittingtabelle) verdoppelt sich die Freigrenze auf 124.880 € zu versteuerndes Einkommen. Diese Freigrenzen werden für 2023 und 2024 angehoben (Inflationsausgleichsgesetz).

Wer mehr als die genannten Beträge als Einkommensteuer zu entrichten hat, muss darauf grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung eines Freibetrages entrichten. Oberhalb der Freigrenze wird der Soli zunächst mit einem geringeren Prozentsatz erhoben, der mit wachsendem Einkommen auf 5,5% steigt.

7. Steuerliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Am 2.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 mit weiteren Änderungen (ab Buchstabe i) gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen und es wird am 16.12.2022 auch die Zustimmen des Bundesrates erwartet.

a. Der Sparerpauschbetrag wird von 810 € auf 1.000 € je Ehepartner angehoben (§ 20 Abs 4 EStG).
b. Der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a EStG wird von 924 € auf 1.200 € erhöht.
c. Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird ab 2023 nicht mehr eingeschränkt, daher voller Abzug (§ 10 Abs.3 EStG), statt wie ursprünglich geplant erstmals 2025.
d. Der lineare Abschreibungssatz für nach dem 1.1.2023 neu erstellte Wohngebäude wird von 2 auf 3% erhöht (§ 7 Abs. 4 EStG).
e. Für Aufwendungen, die durch Homeoffice im Zusammenhang mit der Corona-Krise anfallen, wird auch für 2023 und generell für die Zukunft als Werbungskosten eine Pauschale von 6 € je Tag (max. 1.260 € pro Jahr) absetzbar, an dem der Arbeitnehmer nicht im betrieblichen Büro arbeitet. Sie sind aber nur abzugsfähig, wenn und soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1.260 € übersteigen.
f. Das häusliche Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, wird neu geregelt und der bisherige Höchstbetrag von 1.200 € in einen Pauschbetrag umgewandelt und ist raumbezogen. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen wie bisher voll abzugsfähig.
g. Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend ab 1.1.2021 durch § 3 Nr.14a EStG steuerfrei.
h. Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen wird neu eingeführt (§ 3 Nr.72 EStG). Dadurch werden Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage z.B. bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW steuerfrei gestellt.
i. Steuerfreie Sonderleistungen von bis zu 1.000 € für Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen ab Gesetzesverkündung neu beschlossen (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG).
k. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) können bei WG bis 800 € unterbleiben.
l. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr.1 a EStG wird von 1.200 auf 1.230 € angehoben.
m. Die Energiepreispauschale für Rentner- und Versorgungsbeziehende ist nach § 19 Bas. 3, 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. c EStG steuerpflichtige Einnahme.
n. Der Altersentlastungbetrag für Alleinstehende wird ab 1.1.2023 von 4.008 € auf 4.260 angehoben.
o. Arbeitslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung wird ab 1.1.2023 von 120 € auf 150 € angehoben.
p. Alle im Erdgas-, Wärme-, Soforthilfegesetz benannten Entlastungen unterliegen gem. 123 ff EStG der Besteuerung sofern sie nicht bereits direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind. Allerdings sind die Entlastungsbeträge erst dann anteilig oder vollständig zu versteuern, wenn sie die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind.


8. Inflationsausgleichsprämie 

Das Bundeskabinett hat eine Inflationsausgleichsprämie (Leistung zur Abmilderung der Inflation) verabschiedet. Danach sollen Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Voraussetzung für die Gewährung dieses Steuerfreibetrages ist, dass dieser Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Diese Prämie steht nicht im Zusammenhang mit dem Freibetrag gem. § 3 Nr. 11b EStG, den ein Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3,2022 an seine Arbeitnehmer als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona-Krise von bis zu 4.500 € durch bestimmte Einrichtungen gewähren konnte.

Entsprechendes gilt für den Freibetrag gem. § 3 Nr. 11a EStG von 1.500 €, den Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 als Beihilfe und Unterstützung an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen leisten konnte.

In 2022 wurde als Soforthilfe eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € je Person gewährt.
Diese wurde bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber bereits im September ausgezahlt und ggf. auch versteuert. Sie fließt für Rentner erst mit der Rentenzahlung für Dezember 2022 ohne Abzug zu und ist vom Rentner ggf. mit der Einkommensteuererklärung 2022 als sonstiger Bezug gem. § 22 Nr.3 EStG zu erklären und zu versteuern. Sie stellt für die Rentenabwicklung im Sinne von Abschn. 2.2. keine Rentenerhöhung dar (Steuerhinweis für Rentner Nr.152). Wer weder als Rentner oder Arbeitnehmer in den Genuss der Pauschale gekommen ist und auch keine Kürzung von Vorauszahlungen bei  Einkommensteuer erhalten hat, kann die Pauschale noch mit der Einkommensteuerklärung 2022 im nächsten Jahr geltend machen.

Die Besteuerung der als sonstige Bezüge zu versteuernden Entlastungen (Pauschale) erfolgt erst nach Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsverfahren des Finanzamts durch teilweise bzw. volle Hinzurechnung. Bis zu der in § 124 Abs. 2 EStG bestimmten Milderungszone von 66.915 € (Ehegatten 133.830 €) erfolgt keine Hinzurechnung, ab 104.009 € (Ehegatten 208.018 €) eine volle Hinzurechnung und Besteuerung der Energiepreispauschale. Liegt das zu versteuernde Einkommen ohne Pauschale zwischen den genannten Milderungsgrenzen, wird nur ein steigender Teil des Entlastungsbetrages vom Finanzamt errechnet und für die Besteuerung hinzugerechnet (§ 124 Abs. 2 EStG). Siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 152.


9. Änderung des Umsatzsteuersatzes

9.1. Die durch die Corona-Steuerhilfemaßnahmen in 2020 durchgeführten Umsatzsteuersenkungen und Sonderregelungen für das Gastronomiegewerbe, die zum 31.12.2022 endeten, werden jedoch bis zum 31.12.2023 verlängert (gilt lt. BMF-Schreiben vom 21.11.2022 auch für den Anwendungserlass).

9.2. In Anbetracht der Energiekrise mit erheblich steigenden Kosten sowie aufgrund der durch den Ukrainekrieg eintretenden Versorgungsengpässe wurde für die Zeit ab 1.10.2022 bis 31.12.2924 für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz der Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% gesenkt. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 154.

10. Zusammenfassung

Die Sozialabgaben werden sich durch Erhöhung der BBG für Verdienstgrenzen oder steuerpflichtige Renten oberhalb der BBG im Westen um ca. 480 € erhöhen. Gleichzeitig ergeben sich auf diesen zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei einem Grenzsteuersatz von 30% eine geringere Steuer von 144€. Nettobelastung daher 336 € für 2023.
Für die Besteuerung ergeben sich durch Erhöhung der Grund- und Kinderfreibeträge folgende Entlastungen:



Grundfreibetrag
Kinderfreibetrag
zusammen
Sparerfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag
zusammen
Insgesamt
Steuerentlastung bei Steuersatz von 30%

Einzelperson

561 €
202 €
763 €
190 €
276 €
466 €
1.229 €
369 €

Ehepaare
(Zusammenveranlagung)
1.122 €
404 €
1.526 €
380 €
276 €
656 €
2.182 €
655 €


Diese Entlastungsmaßnahmen gleichen die Mehrbelastungen durch Sozialbeiträge zwar aus, stellen aber nur teilweise einen Ausgleich für die kalte Progression dar.

Helmut Laser