Steuerhinweis für Rentner Nr. 157                               www.helmutlaser.com                                    01.03.2023

Was ist bei Erstellung der Steuererklärung 2022 zu beachten?

Vorbemerkung
Auch das Jahr 2022 war weiter geprägt durch die Corona-Krise, was eine Fortführung bzw. Ergänzung auch der steuerlichen Maßnahmen sowie der Steuergesetzgebung und der Steuererhebung hatte. Das gilt für die ab 1.1.2020 geltende steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen genauso wie für die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe.

Das Jahr 2022 war aber ganz besonders geprägt durch den Ukraine-Krieg und die dadurch ausgelöste Energiekrise, die diverse gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich machte Die Corona-Soforthilfen und die Energiepreispauschale sowie die Energiepreisbremse werden mit ihren Maßnahmen und deren steuerliche Behandlung unter Ziffer 11 dargestellt.

Das Programm ElsterFormular kann ab 2020 nicht mehr zur Erstellung der Steuererklärung genutzt werden. Es verweist auf das neue Programm elster, auf das die Vorjahresdaten übernommen und ggf. überschrieben werden können, bzw. auf andere Programme, die eine Übertragung der Erklärungsdaten zur Finanzverwaltung ermöglichen. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung seit 2019 auf die Angabe der von den mitteilungspflichtigen Stellen (z.B. Arbeitgeber und Rentenversicherer) elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Steuererklärung. Die  Felder sind in den Vordrucken grün unterlegt und am Rand mit einem e im Kreis gekennzeichnet.

1.Abgabefrist
Die Einkommensteuerklärung 2022 sowie die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes sind bis zum 30.9.2023 einzureichen. Für steuerberatende Berufe gilt eine Fristverlängerung voraussichtlich bis 29.2.2024.

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber ein eigenes Interesse an einer Veranlagung hat (z.B. zwecks Verlustverrechnung), kann eine Veranlagung ohne Verlängerungsmöglichkeit spätestens bis zum 31.12.2026 beantragen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 76 Ziffer 6). Diese Frist gilt auch für den Antrag auf Feststellung der Mobilitätsprämie (Zeile 3 des Hauptvordrucks ESt 1 A) mit dem Vordruck Mobilitätsprämie.

Außerdem ist zu beachten, dass Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dieses gilt u.a., wenn sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben oder wenn die Summe der positiven Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte (z.B. Kranken- und Arbeitslosengeld und steuerfreie Auslandseinkünfte) jeweils mehr als 410 € betragen. Übersteigen diese Beträge 410 €, sind sie bis 810 € durch einen Härteausgleich gem. § 70 EStDV nur teilweise nicht zu besteuern.

2. Elektronische Übermittlung der Steuererklärung und Belegvorhaltepflicht
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Sie greift allerdings nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die Summe der positiven Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Das heißt für Arbeitnehmer, die nur geringe Nebeneinkünfte haben, dass sie nicht verpflichtet sind, ihre Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt einzureichen.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist vorher eine Zertifizierung erforderlich. Die Zertifizierung erhält man im Anschluss an die Registrierung unter www.elster.de. Der Vorgang kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.

Wer nicht unter die Verpflichtung fällt, kann aber dennoch eine elektronische Übermittlung durchführen.

Zur Vereinfachung des elektronischen Verfahrens sind Belege auch zur Steuererklärung 2022 nur dann und zwar elektronisch einzureichen, wenn diese in den Vordrucken ausdrücklich gefordert werden. Im Übrigen sind die Belege für eine mögliche Anforderung durch das Finanzamt mindestens 1 Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht).

3. Übergangsregelungen aufgrund des Alterseinkünftegesetzes
Wie alljährlich ändern sich
- für 2022 zu laufen begonnene Renten der steuerpflichtige Anteil gem. § 22 Ziffer 1 EStG auf 82 % (steuerfrei sind nur noch 18 %).
- für 2022 begonnene Betriebsrenten der Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG auf 14,4 % (max. 1.404 €),
- der Altersentlastungsbetrag für Personen, die in 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben, gem. § 24 a Ziffer 5 EStG auf 14,4 % der Einnahmen (max. 684 €).

Für Renten und Altersentlastungen, die in früheren Jahren begonnen wurden, gelten die nach dem Beginnjahr maßgebenden Prozentsätze bis zum Rentenende unverändert fort.

Bezüglich der Frage, ob es zwecks Nutzung nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbeträge günstiger ist, die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, wird auf Ziffer 9 und den Steuerhinweis für Rentner Nr. 96 verwiesen.

4. Wahl der Veranlagungsart (Zeile 29 des Rahmenvordrucks ESt 1 A)
Ehegatten und Lebenspartner (lt. Lebenspartnerschaftsgesetz), die 2022 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen einer Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen (auch im Heiratsjahr). In Scheidungsfällen gilt dieses auch für das Trennungsjahr, wenn die Partner mindestens einen Tag des Jahres zusammengelebt haben. Für die Zeit, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, kann der Unterhaltszahlende den Abzug seiner Zahlungen als Sonderausgabe (Anlage Sonderausgaben Zeile 38 ff.) beantragen, wenn der Empfänger sich durch die Anlage U verpflichtet, die Beträge in seiner Steuererklärung unter sonstige Einkünfte zu erklären und zu versteuern. Einzelheiten zum so genannten Realsplitting siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 81.

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Damit sind sie auf allen Rechtsgebieten der Ehe (Partnerschaft zwischen Mann und Frau) gleichgeschaltet und können bezüglich der Einkommensteuerveranlagung wie Ehepartner zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Für Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die nicht verheiratet sind, gilt dieses jedoch nicht. Sie sind getrennt zu veranlagen.

5. Was hat sich in den Steuererklärungsvordrucken gegenüber dem Vorjahr geändert?
Der Rahmenvordruck ESt1A011 enthält nur die persönlichen Angaben und die Angaben zur Veranlagungsart (Zeile 29, siehe auch Ziffer 4) und über Einkommensersatzleistungen, die in Zeile 43 auch elektronisch eingefügt werden. In Zeile 47 ist dieser Vordruck zu unterschreiben, im Falle der Zusammenveranlagung von beiden Partnern.
Folgende Vordrucke sind nur bei Bedarf auszufertigen:

a) Anlage Sonderausgaben enthält
Angaben für Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten. Bei Versorgungs- und Unterhaltsleistungen muss grundsätzlich die IdNr. der Zahlungsempfänger angegeben werden
.
Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zeilen 5 ff) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z.B. den Sport und kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 300 € reicht ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis aus, wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Ansonsten ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung als Nachweis für eine evtl. Anforderung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind in den Ziffer 13 und 14 geltend zu machen (siehe auch Steuerhinweis für Rentner Nr. 78).

b) Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthält Angaben für
den Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen.
Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder durch Unwetterschäden zwangsläufig anfallen, können durch besondere Freibeträge (Körperbehinderung) oder -soweit sie eine nach Einkommen und Familienstand festzulegende prozentuale zumutbare Eigenbelastung übersteigen- vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 90.

Auch Aufwendungen im Rahmen privater Umzüge (Zeile 18) können hier geltend gemacht werden und zu Steuerminderungen führen (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

Die Behinderten- und Pflegepauschbeträge sind bereits ab 2021 verdoppelt worden. Außerdem wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt (Steuerhinweis für Rentner Nr. 131).

c) Anlage Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Im Steuerhinweis für Rentner Nr. 85 mit diversen Anlagen wurde die Verwaltungsauffassung hierzu umgesetzt. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte dieses bezüglich der gekennzeichneten Änderungen durchgesehen werden.
Als haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind auch anerkannt
- der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück,
- die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
- das Hausnotrufsystem innerhalb des betreuten Wohnens.
Bei einer Heimunterbringung gelten folgende (ggf. anteilige) Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen:
- Reinigung des Zimmers oder Appartements und der Gemeinschaftsflächen,
- Zubereitung und Servieren von Mahlzeiten,
- Wäscheservice.
Als Handwerkerleistungen sind u.a. auch folgende Leistungen anzuerkennen:
- Reparaturen, Renovierungen sowie Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche,
- Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen,
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen.
Bei Handwerkerleistungen wie z.B. Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung energetischer Maßnahmen vorliegen, die ggf. zu einer größeren Steuermäßigung führen kann (siehe Vorbemerkungen). Dazu ist ein gesonderter Vordruck Energetische Maßnahmen auszufüllen.

Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem privaten Umzug können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

d) Anlage AV
Hier sind die Angaben zur Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sog. Riester-Verträge) zu machen.

e) Anlage Kind
Diese Anlage ist für jedes Kind zu erstellen und fasst alle Informationen zusammen, die für das einzelne Kind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern zu berücksichtigen sind. Sie dienen u.a. zur Prüfung, ob die bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge zu einem günstigeren Ergebnis führen als der mit dem Kindergeld durchgeführte Familienleistungsausgleich. Dabei wird auch der bei Alleinerziehenden mit Kindern neu geschaffene Entlastungsbetrag von 4.008 € berücksichtigt.

6. Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) private Dienstwagennutzung
sieht grundsätzlich die Übernahme der Daten vor, die der Finanzverwaltung durch die Arbeitgeber elektronisch übermittelt werden. Das gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für die Betriebsrente.
Die mit (e) gekennzeichneten Zeilen brauchen nicht ausgefüllt zu werden, es sei denn, sie sind nicht zu übernehmen, z.B. wenn selbst getragene Kosten bei der privaten Dienstwagennutzung geltend zu machen sind.

Die steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagennutzung ist bezüglich der Kürzung des Nutzungswerts um privat gezahlte Fahrzeugkosten durch BFH-Rechtsprechung verbessert worden (Steuerhinweis für Rentner Nr. 88). Sofern bei Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung diese Änderung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht oder nur teilweise durch Nutzung der LOGPAY Charge&Fuel Card und Abzug vom monatlichen Rentenbetrag berücksichtigt wurde, sollten die ggf. zusätzlich selbst getragenen Fahrzeugkosten (Kosten für Kraftstoff, die nicht über die Charge&Fuel Card bezahlt wurden, und für Garagenmiete) mit der Steuererklärung noch geltend gemacht und dafür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Bei E-Fahrzeugen gilt dieses jedoch nur, wenn trotz des geringeren Nutzungswerts von 0,5% nach Abzug der vom Arbeitgeber erhobenen Kostenbeteiligung (0,5%) noch ein positiver Wert verbleibt (bezüglich der geldwerten Vorteile bei E-Fahrzeugen siehe Steuerhinweise für Rentner Nr. 136 und 146). Wurde im Kalenderjahr 2022 ein Benzin- oder Diesel-Fahrzeug durch ein E-Fahrzeug ersetzt, können sich für das erste Fahrzeug noch geldwerte Vorteile ergeben, auf die selbst getragene Fahrzeugkosten angerechnet werden könnten. Daher sollte in diesen Fällen eine Jahresabrechnung durch monatliche Gegenüberstellung des geldwerten Vorteils und der an den Arbeitgeber gezahlten Kostenbeteiligung erstellt werden, aus der sich dann der noch verbleibende zu versteuernde Wert ergibt. Bis zu diesem Betrag können dann noch selbst gezahlte Fahrzeugkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten ggf. noch steuerwirksam geltend zu machen (insbesondere bei Verbrennungsmotoren), ist der Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitgeberbescheinigung entsprechend zu kürzen und in den Vordruck N (Zeile 6) einzutragen. In diesem Fall sind alle übrigen Daten der Bescheinigung ebenfalls einzutragen und die Korrektur des Arbeitslohns z.B. wie folgt zu erläutern.

Bei Logopay-Card-Nutzung
„Neben den durch die LOGPAY Charge&Fuel Card bezahlten Fahrzeugkosten sind in 2022 für das Geschäftsfahrzeug der VW AG folgende Kosten von mir selbst getragenen worden:
Mit EC-Card bezahlter Kraftstoff 150,98 €.  Für einen ab Juli gemieteten Fahrzeugeinstellplatz wurden monatlich 35 €, als 420 € aufgewendet.
Daraus ergeben sich 570,98 € selbst getragene Fahrzeugkosten, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Ohne Logopay-Card-Nutzung
„Da ich keine Charge&Fuel Card nutze, sind mir für das Geschäftsfahrzeug der VW AG die lt. Anlage aufgeführten Fahrzeugkosten in Höhe von 820,00 € entstanden, um die ich den von VW in der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn gekürzt habe.“

Außerdem sieht der Vordruck N für aktive Arbeitnehmer Angaben für die Geltendmachung von Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, dienstlich veranlasste Reise- und Mehrverpflegungskosten vor. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen erst wirksam werden, wenn sie den ab 2022 auf 1.200 € erhöhten Werbungskostenpauschbetrag übersteigen.

Für Wege zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ist die Kilometerpauschale von 30 Cent für Entfernungskilometer über 20 Kilometer auf 38 Cent erhöht worden. Sie ist von der Art unabhängig, wie der Weg zurückgelegt wird (zu Fuß, Rad oder öffentlichen Verkehrsmittel).

Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 10.347 € (bei Zusammenveranlagung 20.694 €) können für die Entfernungskilometer ab 21 Kilometer eine Mobilitätsprämie erhalten, weil sich die erhöhten Beträge sonst steuerlich nicht auswirken. Das Auswahlfeld in Zeile 2 des Hauptvordrucks ESt 1 A ist in diesem Fall anzukreuzen und der Vordruck „Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie“ mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.

Wer im Zusammenhang mit Corona seine Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt hat, kann statt der Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte für Tage, an denen er den ganzen Tag ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet hat, pauschal 5 € als Werbungskosten geltend machen (Angabe der Tage in Zeile 45).

Für ein häusliches Arbeitszimmer können statt der Tagespauschale bei ausschließlich beruflicher Nutzung die anteiligen Kosten für Miete, Heizung und sonstige Nebenkosten in Zeile 44 sowie die Büroausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop, Drucker sowie für Arbeitsmittel wie Schreibmaterial, Telefon und Internetanschluss als Werbungskosten voll bzw. mit dem beruflichen Nutzungsanteil in Zeile 42/43 geltend gemacht werden.

Bei beruflich bedingten Umzügen können die Aufwendungen in der Zeile 48 des Vordrucks als Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 132).

7. Anlage Vorsorgeaufwand
Soweit die Daten an die Finanzbehörde von den Arbeitgebern und Krankenversicherungen elektronisch übermittelt werden, sind die mit (e) gekennzeichneten Zeilen nur auszufüllen, wenn davon abgewichen werden soll.

Besondere Bedeutung hat die Angabe über die Basisbeiträge, weil diese noch nicht der Höchstbetragsberechnung unterliegen, sondern als Mindestabzug voll zu berücksichtigen sind. Änderung erfolgt erst ab 2023. Basisbeiträge sind die vom Arbeitgeber bzw. den Sozialversicherungsträgern einbehaltenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben und keine privaten Wahlleistungen enthalten.

Diese Trennung hat insbesondere bei Rentnern eine Bedeutung, weil der Vorwegabzug von Sonderausgaben ab 2020 entfallen ist, so dass allein die Basisbeiträge meist zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen als bei einer Günstigerprüfung zu erzielen wäre.

Achtung: Wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld enthalten (z.B. bei Betriebsrenten), muss in Zeile 12 der entsprechende Betrag aus Zeile 11 eingetragen werden, damit die Beiträge voll als Basisbeiträge berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen ist in Zeile 17 eine 0 einzutragen, wenn die Beiträge lt. Zeile 16 keinen Anspruch auf Krankengeld ergeben (z.B. bei Rentenzahlungen).

8. Anlage R (Renten und andere Leistungen aus dem Inland)
Wie im Vorjahr gibt es folgende Vordrucke:
R Renten und andere Leistungen aus dem Inland
R-Aus Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausl. Rentenverträgen und ausl. betrieblichen Versorgungseinrichtungen
R-AV/bAV  Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und der inländischen betrieblichen Altersversorgung

Auch diese Vordrucke sehen die automatische Eintragung der vom Versicherungsträger und ehemaligen Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Rentendaten in die mit (e) gekennzeichneten Zeilen vor.

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge steuerpflichtig, aber bei Ehegatten in getrennte Vordrucke einzutragen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente oder Wiedergutmachungsrenten. Mütterrenten sind ebenfalls mit dem Anteil steuerpflichtig, der sich aus dem Jahr des Rentenbeginns ableitet.

Die wegen der Preissteigerungen im Dezember 2022 auch an Rentner ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 € ist in den Bescheinigungen des Rententrägers nicht enthalten. Diese Beträge sind den Finanzämtern jedoch bekannt. Soweit das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 66.915 € und bei Ehegatten-Zusammenveranlagung 133.830 € nicht übersteigt, wird die Pauschale nicht versteuert (Einzelheiten siehe Ziffer 11).

Die Anlage R sieht ab Zeile 4 Angaben für alle Bezüge aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, aus der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie etwa für Ärzte und Rechtsanwälte, aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen wie die Rürup-Rente vor.

In Zeile 4 sind die Brutto-Rentenbeträge vor Abzug der einbehaltenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung je Rente anzugeben. Die in den Bruttobeträgen enthaltenen jährlichen Rentenanpassungsbeträge sind voll steuerpflichtig und daher in Zeile 5 einzutragen. In Zeile 7 ist der Rentenbeginn anzugeben, weil sich daraus der steuerpflichtige und steuerfreie Anteil des jährlichen Rentenbetrages ergibt. Alle Daten werden elektronisch übermittelt und müssen nicht eingetragen werden.

Im unteren Teil (ab Zeile 13) sind Angaben aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit oder mit zeitlich befristeter Laufzeit) zu erklären.

Auf der Rückseite sind Angaben für Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen wie z.B. Renten aus Veräußerungsgeschäften zu machen. Diese Renten werden mit einem geringeren Ertragsanteil als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert. Bei Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 22 %, mit dem 65. Lebensjahr nur 18 %.

Auf der Anlage R-AV/bAV sind die Daten zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung einzutragen. Die in der Regel voll steuerpflichtigen Betriebsrenten sind hier nicht zu erfassen, weil sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

9. Anlage KAP (Kapitalerträge)
Zusätzlich ist die Anlage Kap-Bet. für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen auszufüllen, die einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Anlage Kap-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Die Anlage KAP ist auszufüllen, wenn steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (z. B. private Zinsen). Sie ist aber auch auszufertigen, wenn Kapitalerträge der Abgeltungssteuer unterlegen haben, aber geprüft werden soll, ob eine Einbeziehung in die Regelbesteuerung zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung als 25% führt (Günstigerprüfung).

Dieses ist dann sinnvoll, wenn Verluste zu verrechnen, Sparerfreibeträge nicht ausgeschöpft wurden, der Grenzsteuersatz unter 25% liegt oder bei über 64Jährigen der Altersentlastungsbetrag angewendet werden soll, um die Steuerlast zu minimieren. Da Zinserträge auch für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen sind, kann ihre Einbeziehung auch dann günstiger sein, wenn der persönliche Grenzsteuersatz 25 % übersteigt (siehe Steuerhinweis für Rentner Nr. 96).

Der Antrag auf Günstigerprüfung ist in der Zeile 4 des Vordrucks durch Eintragung einer 1 zu stellen. In diesem Fall sind alle Kapitaleinkünfte und im Falle der Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner auch für diesen zu erklären. Durch Steuerbescheinigung nachgewiesene Steuerabzugsbeträge sind zwecks Anrechnung auf die Steuerschuld in die Zeilen 37 bis 45 einzutragen.

Die Zeilen 7 bis 14 sind für die Kapitalerträge vorgesehen, die dem inländischen Steuersatz unterlegen haben. In den Zeilen 16 und 17 sind die dabei bereits in Anspruch genommenen Sparerfreibeträge anzugeben.

In die Zeilen 15 und 25 sind Verluste aus ganzer oder teilweiser Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen usw. anzugeben, deren Ausgleich mit positiver Kapitaleinkünften begrenzt ist.

In den Zeilen 18 und 19 sind Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (Prozesszinsen und Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Personen) zu erklären. Zinsen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen sind in Zeile 28 zu erfassen.

Ausschüttungen aus Investmentfonds und Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind in Anlage KAP nicht zu berücksichtigen, sondern in die Anlage Kap-Inv einzutragen.

Kapitaleinkünfte aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird) sind zur Hälfte steuerfrei. Voraussetzung ist, dass deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Diese Erträge sind aus der Steuerbescheinigung zu entnehmen und in Zeile 30 einzutragen. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung erfolgt im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt. Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der sich aus der Steuerbescheinigung ergebende steuerpflichtige Wert einzutragen.

Für bestimmte Beteiligungserträge (Dividenden), die in Zeile 32 einzutragen sind, kann die Besteuerung nach der tariflichen Steuer beantragt werden (in Zeile 31 eine 1 eintragen).

Neu einzutragen sind in den Zeilen 47 und 48 die Kürzungsbeträge bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG.

Steuerstundungsmodelle sind in Zeile 53 anzugeben.

10. Vereinfachung der Einkommensteuererklärung
Ehegatten und Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung wählen und nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) sowie ggf. Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen- oder Elterngeld) bezogen haben und keine erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen geltend machen wollen, benötigen nur den Rahmenvordruck. Anderenfalls sind für den Abzug von Werbungskosten, zusätzliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ggf. auch die dafür vorgesehenen Einzelvordrucke einzureichen.

Dieses gilt auch für Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen oder nur Kapitalerträge haben, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, sofern keine Günstigerprüfung (siehe Ziffer 9) gewünscht wird.  Durch den Rentenfreibetrag von bis zu 50% (Rentenbeginn 2005 und früher, siehe Ziffer 8), den Abzug von Werbungskosten- und Sonderausgabenfreibetrag von 102 € bzw. 36 €, sowie die automatisch berücksichtigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, übersteigen die zu besteuernden Einkünfte für 2022 in der Regel nicht den Grundfreibetrag von 10.347 € für Alleinstehende und von 20.694 € bei Zusammenveranlagung, so dass kein Steuerbetrag entsteht und eine Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich ist, es sei denn, es besteht z.B. wegen Erstattung von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer oder Abgeltungssteuer) ein eigenes Interesse an der Abgabe einer Steuererklärung oder das Finanzamt fordert diese besonders an.

11. Energiepreispauschale und -bremse
11.1. Energiepreispauschale (Steuerhinweis für Rentner Nr. 152)
Wegen der Energiekrise und eintretender Steuerprogression hat die Bundesregierung für 2022 eine einmalige Energie- preispauschale in Höhe von 300 € beschlossen, die alle Personen erhalten sollten, die während des Jahres 2022 oder eines Teils davon in Deutschland wohnten, hier unbeschränkt einkommensteuer- pflichtig sind und ein Einkommen haben (Einkommensteuergesetz Abschnitt XV).
Die Pauschale erhalten gem. § 113 EStG danach Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§16 EStG) und selbständiger Arbeit (§18 EStG) beziehen sowie bestimmte aktiv tätige Arbeitnehmer (z.B. Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5). Die Auszahlung erfolgte durch den Arbeitgeber.

Nichterwerbstätige wie Rentner erhielten die Pauschale zunächst nicht. Die Ampel-Koalition hat aufgrund vieler Proteste am 3.9.2022 nachgebessert und zum 1. Dezember 2022 für alle Rentnerinnen und Rentner eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € sowie für Studierende von 200 € im Jahressteuergesetz 2022 nachträglich geregelt. Grundsätzlich war die Besteuerung vorgesehen, für Rentnerinnen und Rentner aber erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen.

Bei Auszahlung der Energiekostenpauschale durch den Arbeitgeber ist sie grundsätzlich einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtig (§ 119 EStG) und wird mit dem Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers besteuert. Bei einem zu versteuernden Einkommen unter dem Eingangsfreibetrag von ca. 10.000 € erfolgte die Auszahlung durch den Arbeitgeber ohne Steuerabzug. Bei höheren Einkünften kann ein Steuerabzug von bis zu max. 45% entstehen.

Bei Auszahlung mit der Rentenzahlung Dezember 2022 floß die Pauschale von 300 € ohne Abzug zu. Sie ist gem. § 119 Abs. 2 EStG ein sonstiger Bezug (§ 22 Nr.3 EStG), in der Steuererklärung jedoch nicht anzugeben. Die Besteuerung ist mit dem Steueränderungsgesetz 2022 geregelt worden. Sie erfolgt nach § 123 ff. EStG erst nach Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt durch teilweise bzw. volle Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen.
Um Rentner zu entlasten, erfolgt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € (zusammenveranlagte Ehegatten 133.830 €) keine Hinzurechnung. Erst ab 104.009 € (Ehegatten 208.018 €) wird die gesamte Energiepreispauschale dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem Grenzsteuersatz versteuert. Liegt das zu versteuernde Einkommen ohne Pauschale zwischen den genannten Milderungsgrenzen, wird nur ein von 0 € ansteigender Teil der Energiepreis- pauschale vom Finanzamt errechnet und für die Besteuerung hinzugerechnet (§ 124 Abs. 2 EStG) und durch den Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben und wirksam.

Minijobber und andere Berechtigte
Im Falle eines Minijobs ist die Pauschale bei Berechnung der Minijob-Höchstgrenzen nicht mit einzubeziehen, aber ggf. zu versteuern. Die Pauschale wird auch in diesen Fällen vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn der Minijobber nachweist, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Begünstigte, die die Pauschale nicht über ihren Arbeitgeber oder mit der Rentenzahlung erhalten, können die Pauschale über die Jahreseinkommensteuererklärung 2022 geltend machen. Sie erhalten die Pauschale dann durch Minderung der Steuerschuld oder ggf. wird sie erstattet. Das gilt auch, wenn durch Verlustverrechnung der zu besteuernde Wert 0 € beträgt.

Bei Steuerpflichtigen, die Einkommensteuervorauszahlungen leisten, wurde die am 10.9.2022 festgesetzte Vorauszahlungsrate von Amtswegen um die Pauschale gekürzt (max. bis 0 €) und somit bereits 2022 wirksam (§ 118 EStG).

11.2. Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (Steuerhinweis für Rentner Nr. 156)
Um die durch den Ukraine-Krieg auf dem Energiemarkt eingetretenen immensen Preissteigerungen abzufedern, hat die Regierung im Jahr 2022 eine gesetzliche Preisbremse eingeführt. Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger konnten ab Januar 2023 Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist besonders wichtig, dass sie von sich aus nicht tätig werden müssen, sie profitieren von den Entlastungen automatisch auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages. Der Zuschuss bemisst sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem gesetzlich garantierten Höchstpreis. Diese Differenz ermittelt und beantragt der Strom- bzw. Erdgaslieferant oder das Wärmeversorgungsunternehmen und bekommt danach vom Bund den Differenzbetrag zur Weitergabe an seine Vertragspartner erstattet. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

11.2.a Strompreisgrenze
Stromkunden mit einem Stromverbrauch im Vorjahr von weniger als 30.000 kWh erhalten für 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für den darüber hinaus gehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Preis.

Für Stromkunden mit einem höheren Jahresverbrauch als 30 000 kWh gilt für 70% des bisherigen Verbrauchs ein garantierter Nettopreis von 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen. Die Entlastung wird auch in voller Höhe bezahlt, wenn weniger als 70% des bisherigen Verbrauchs anfallen.

Die Entlastung entsteht durch den Stromversorger, der dem Verbraucher ab 1.3.2023 eine monatliche Gutschrift erteilt und über die Änderung informiert. Der monatliche Abschlag sinkt entsprechend. Im März werden auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 gutgeschrieben.

Werden die Strompreise bei Mietverhältnissen an den Mieter weiterberechnet, dann sind die vom Stromversorger an den Vermieter vergüteten Entlastungsbeträge durch Minderung der vom Mieter erhobenen monatlichen Stromumlage bzw. Erstattung der Entlastungsbeträge weiterzugeben.

11.2.b Wärme- und Gaspreisbremse
Verbraucher von leitungsgebundenem Gas und Wärme erhalten die Entlastung durch Minderung der monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen um den Entlastungsbetrag, den die Lieferanten des Gases und der Wärme ermitteln und ihren Vertragspartnern mitzuteilen haben. Dabei sind zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterscheiden:

Gruppe 1 Jahresverbrauch von bis zu 1,5 kWh
Hierzu gehören vor allem die privaten Haushalte, Vereine sowie kleinere und mittlere Unternehmen (Rechtsform ist unbedeutend). Der Entlastungsanspruch besteht für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden. Diese Gruppe wurde bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Gaspreisbremse reduziert ab März 2023 die monatlichen Abschläge um einen festen Betrag, der im Monat März verdreifacht wird, um die Monate Januar und Februar mit abzugelten.

Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Gas zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Für Wärme liegt der Entlastungsbetrag bei 9,5 ct/kWh. Oberhalb der Kontingente ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen.

Gruppe 2 Großverbraucher (mehr als 1,5 kWh)
Diese Verbraucher erhalten für ein Kontingent in Höhe von 70% ihres Gasverbrauchs des Jahres 2021 einen garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Für größere Wärmekunden beträgt der Netto-Arbeitspreis 7,5 ct/kWh.

Sind bei Mietverhältnissen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Bewohner nicht selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger, müssen die Vermieter, die dann die Entlastung erhalten, diese an die Mieter ggf. im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben bzw. die Betriebskostenumlage entsprechend anpassen.

Bei Heizung mit Pellets und anderen Brennmitteln hat die Regierungs-Koalition einen zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen, mit dem eine vergleichbare Regelung für die nicht von dem Erdgas- und Wärme-Preisbremsengesetz Profitierenden geschaffen werden soll.

Helmut Laser