Anlage 3 

Verzeichnis der Zwecke, für die Spenden, Mitgliedsbeiträge und Umlagen als steuerlich abzugsfähige Zuwendungen bescheinigt werden dürfen

( Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere Seuchenbekämpfung und von Tierseuchen *),

2. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst (Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst einschließlich Förderung von Theatern, Museen und kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen), der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten (Gegen­ständen von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung wie Kunst­sammlungen, Bibliotheken und Archiven u.ä.)  und der Denkmalspflege (Erhaltung und Wiederher­stellung von Bau- u. Bodendenkmälern *),

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Studentenhilfe,

5. Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umwelt-, Küsten- und Hochwasserschutzes,

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ange­schlossenen Einrichtungen und Anstalten *),

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Kriegsopfer und ähnliche Personenkreise einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten *),

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,

9. Förderung der Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, der Begegnungen und des Infor­mationsaustausches zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, der Völkerverständigung *),

11. Förderung des Tierschutzes,

12. Förderung der Entwicklungshilfe,

13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,

17. Förderung der Kriminalprävention.

 (die mit * gekennzeichneten Ziffern sind nicht vollständig wiedergegeben) 

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Verzeichnis der Zwecke, für die nur Geld- und Sachspenden als steuerlich abzugsfähige Zuwendungen bescheinigt werden dürfen ( Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) 

1. Förderung des Sports;

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

4Förderung der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke wie Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschl. Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservisten­betreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.