Muster A für Einrichtungen, die auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung |
Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden |
Betrag der Zuwendung in Ziffern (EURO) | in Buchstaben | Tag der Zuwendung |
Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen: ja nein
( ) Wir sind wegen Förderung der ................................................... nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ................, StNr. ../.../......... (lfd. Nr. des Verzeichnisses ........), vom .......... für die Jahre 201. bis 201. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit.
( ) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt ........... , StNr. .................... mit Bescheid vom ............. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des gemeinnützigen Zwecks) .........................................
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks) |
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: ( ) Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzesausgeschlossen ist. |
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG,
§ 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).