Vereinsbesteuerung            www.helmutlaser.com         Sonderprobleme

 

1. Umsatzsteuerstundung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise 

 

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen der Maßnahmen zur Minderung der finanziellen Auswirkungen durch das Coronavirus u.a. steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Anpassung von Steuervorauszahlungen beschlossen, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.2020 können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen und die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuern beantragen. Dazu ist ein formloser Antrag unter Darlegung der besonderen Verhältnisse zu stellen. Entsprechend kann die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch Herabsetzung der Gewerbesteuermesszahl beim Finanzamt beantragt werden. Die Ertragsteuervorauszahlungen werden auf einer angenommenen Jahresbemessungsgrundlage mit vierteljährlichen Vorauszahlungen festgesetzt und fällig.

Im Gegensatz dazu ist die Umsatzsteuer nach der tatsächlich im Voranmeldungszeitraum entstandenen Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern monatlich bzw. vierteljährlich beim Finanzamt elektronisch anzumelden und bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten. Ein Überschuss wird grundsätzlich ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Eine endgültige Abrechnung der monatlichen Vorauszahlungen erfolgt grundsätzlich erst mit der Umsatzsteuerjahresveranlagung. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt (z.B. bei unterjähriger Beendigung der Tätigkeit), tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres (§ 16 Abs. 3 UStG). Nach § 16 Abs. 4 UStG kann das Finanzamt auch einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

Diese Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bekommen in diesem Jahr durch die Entscheidungen im Rahmen der Coronakrise eine besondere Bedeutung. In den Monaten Januar und Februar haben die Unternehmen in der Regel noch normal gearbeitet, saisonbedingt aber z.T. schon geringere Umsätze erzielt und ihre Umsatzsteuerschulden angemeldet und bezahlt. Im März brachen dann die Umsätze z.B. durch Stornierungen im Hotel- und Gaststättengewerbe erheblich ein und wurden Mitte des Monats durch die Entscheidung der Regierungen z.T. gänzlich eingestellt. Personal- und Materialkosten reduzierten sich nur dem Umsatzrückgang entsprechend bzw. mussten noch voll getragen werden (Mieten, Heizung, Strom), was zu betrieblichen Verlusten, aber ggf. auch zu Vorsteuerüberschüssen führte. Ab April würde sich bei vollem Einnahmeausfall und nur bedingt geringeren Kostenreduzierungen die Unternehmenssituation dramatisch verschlechtern, wie die Beispiele zeigen.

Hier könnte die Stundung einer noch nicht gezahlten Umsatzsteuerschuld oder gar eine zwischengeschaltete Jahresveranlagung eine Liquiditätshilfe sein. Bisher wurden solche Möglichkeiten der Liquiditätshilfe durch Maßnahmen bei der Umsatzsteuer in der öffentlichen Diskussion nicht erwähnt und in dem zitierten BMF-Schreiben nicht direkt angesprochen.

Im Beispiel des Hotels mit Restaurant mit einer gewährten Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG) würde die Stundung der Zahllast für Februar dazu führen, dass eine Verrechnung mit den Erstattungsbeträgen für April und Mai möglich wäre. 

Durch eine zwischengeschaltete Veranlagung für die Monate Januar bis Mai bliebe sogar nur eine Zahllast von 580 € bestehen, so dass die für Januar geleistete Vorauszahlung in Höhe von 2.920 € erstattet werden könnte. 
Daher sollte bei einer Dauerfristverlängerung die Sondervorauszahlung bereits kurzfristig erstattet werden, was eine sofort wirksame Finanzhilfe zur Begleichung von Kosten bedeuten würde (in Bayern bereits zugesagt). 
Ohne Dauerfristverlängerung wären die Steuerüberschüsse für Januar und Februar Mitte März bereits entrichtet, so dass die Liquiditätshilfe nur durch eine Zwischenveranlagung erreichbar wäre.

Im Beispiel des Dienstleistungsbetriebes lassen sich Vorteile durch Umsatzsteuererstattungen nur für die Vorsteuerüberhänge des Monats Mai erreichen, weil größere Vorsteuern wie im Fall des Hotels nicht anfallen und erst mit fehlenden Einnahmen die anrechenbaren Vorsteuern erstattungsfähig werden.

Fazit:
Die bestehende Gesetzeslage lässt die Stundung noch nicht gezahlter Umsatzsteuer- Zahllasten zu und könnte im Falle der Einnahmeausfälle insbesondere durch die Entscheidungen in Folge der Corona-Krise (Schließung von Geschäften) problemlos beantragt werden. Die in den kommenden Monaten durch fehlende Umsätze entstehenden MWSt-Überhänge sollten nach Verrechnung mit gestundeten Zahlungen umgehend erstattet werden. 

 

Die bereits für Januar und ggf. auch für Februar geleisteten Vorauszahlungen sollten durch eine Zwischenveranlagung möglichst schnell zurückerstattet werden. Diese Möglichkeit einer „Zwischenveranlagung“ müsste ggf. noch durch eine gesetzliche Anpassung des § 16 Abs. 4 UStG schleunigst nutzbar gemacht werden.
Bei Dauerfristverlängerung sollte die am Jahresanfang geleistete Sondervorauszahlung auf Antrag ebenfalls erstattet werden.

Beispiel A

 Hotel mit Restaurant




Monat

Umsatzart / Kostenart

Umsatzhöhe

Steuersatz

MWSt

Jan 20

Hotel-Vermietung

60.000,00

7%

4.200,00


Restaurant

20.000,00

19%

3.800,00


Se

80.000,00


8.000,00


Personalkosten

45.000,00




Raummieten

15.000,00

19%

2.850,00


Lebensmittel

10.000,00

7%

700,00


Sonstige Kosten

5.000,00

19%

950,00


Se.

75.000,00


4.500,00


Überschuss

5.000,00

Zahllast

3.500,00

Feb 20

Hotel-Vermietung

60.000,00

7%

4.200,00


Restaurant

20.000,00

19%

3.800,00


Se

80.000,00


8.000,00


Personalkosten

45.000,00




Raummieten

15.000,00

19%

2.850,00


Lebensmittel

10.000,00

7%

700,00


Sonstige Kosten

5.000,00

19%

950,00


Se.

75.000,00


4.500,00


Überschuss

5.000,00

Zahllast

3.500,00

Mrz 20

Hotel-Vermietung

30.000,00

7%

2.100,00


Restaurant

10.000,00

19%

1.900,00


Se

40.000,00


4.000,00


Personalkosten

45.000,00




Raummieten

15.000,00

19%

2.850,00


Lebensmittel

5.000,00

7%

350,00


Sonstige Kosten

4.000,00

19%

760,00


Se.

69.000,00


3.960,00


Fehlbetrag

-29.000,00

Zahllast

40,00

Apr 20

Restaurant

0,00

19%

0,00


Se

0,00


0,00


Personalkosten

10.000,00




Raummieten

15.000,00

19%

2.850,00


Lebensmittel

0,00

7%

0,00


Sonstige Kosten

2.000,00

19%

380,00


Se.

27.000,00


3.230,00


Fehlbetrag

-27.000,00

Erstattung

-3.230,00

Mai 20

Restaurant

0,00

19%

0,00


Se

0,00


0,00


Personalkosten

10.000,00




Raummieten

15.000,00

19%

2.850,00


Lebensmittel

0,00

7%

0,00


Sonstige Kosten

2.000,00

19%

380,00


Se.

27.000,00


3.230,00


Fehlbetrag

-27.000,00

Erstattung

-3.230,00

Summe

Januar bis Mai

-73.000,00

Zahllast

580,00 


Beispiel B

Dienstleistungsbetrieb





Monat

Umsatzart / Kostenart

Umsatzhöhe

Steuersatz

MWSt

 

Jan 20

Dienstleistung

20.000,00

19%

3.800,00



Se

20.000,00


3.800,00



Personalkosten

5.000,00





Raummieten

4.000,00

19%

760,00



Material

3.000,00

19%

570,00



Sonstige Kosten

1.000,00

19%

190,00



Se.

13.000,00


1.520,00

 


Überschuss

7.000,00

Zahllast

2.280,00


Feb 20

Dienstleistung

20.000,00

19%

3.800,00



Se

20.000,00


3.800,00



Personalkosten

5.000,00





Raummieten

4.000,00

19%

760,00



Material

3.000,00

19%

570,00



Sonstige Kosten

1.000,00

19%

190,00



Se.

13.000,00


1.520,00



Überschuss

7.000,00

Zahllast

2.280,00


Mrz 20

Dienstleistung

10.000,00

19%

1.900,00



Se

10.000,00


1.900,00



Personalkosten

5.000,00





Raummieten

4.000,00

19%

760,00



Material

1.500,00

19%

285,00



Sonstige Kosten

800,00

19%

152,00



Se.

11.300,00


1.197,00



Fehlbetrag

-1.300,00

Zahllast

703,00


Apr 20

Dienstleistung

0,00

19%

0,00



Se

0,00


0,00



Personalkosten

1.000,00





Raummieten

4.000,00

19%

760,00



Material

0,00

19%

0,00



Sonstige Kosten

500,00

19%

95,00



Se.

5.500,00


855,00



Fehlbetrag

-5.500,00

Erstattung

-855,00


Mai 20

Dienstleistung

0,00

19%

0,00



Se

0,00


0,00



Personalkosten

1.000,00





Raummieten

4.000,00

19%

760,00



Material

0,00

19%

0,00



Sonstige Kosten

500,00

19%

95,00



Se.

5.500,00


855,00



Fehlbetrag

-5.500,00

Erstattung

-855,00


Summe

Januar bis Mai

1.700,00

Zahllast

2.147,00


Informationsstand am 28.3.2020

Am 25.3.2020 hat sich der Niedersächsische Wirtschaftsminister Althusmann zur aktuellen Corona-Krise in einem Rundschreiben geäußert und darin auch auf steuerliche Maßnahmen verwiesen, die das Bundesfinanzministerium zum Thema Steuerstundung herausgegeben hat.

Danach ist neben Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch die Umsatzsteuer unter Darlegung der Verhältnisse zu stunden. Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen, auf Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Bei Umsatzsteuerrückständen sollen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen werden.

Leider fehlen nach wie vor klare Aussagen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer umsatzsteuerlichen Dauerfristverlängerungen die am Jahresanfang geleistete Sondervorauszahlung erstattet oder verrechnet werden kann.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat in seiner Homepage www.mf.niedersachsen.de unter „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus“ zu diesem Thema folgendes ausgeführt:

"8. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer - ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen."


Während Niedersachsen eine Antragstellung zwecks Herabsetzung der Sondervorauszahlung vorsieht, haben die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern eine vollständige Erstattung der Sondervorauszahlung vorg esehen und gleichzeitig klargestellt, dass in diesem Fall die Dauerfristverlängerung unverändert bestehen bleibt. 
Auf Anfrage vom 23.3. beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten hat das Nieders. Wirtschaftsministerium am 30.3. bestätigt, dass die angesprochenen Umsatzsteuermaßnahmen durch die Maßnahmen des BMF-Erlasses wie gewünscht umgesetzt wurden. Lediglich die vorgeschlagene Zwischenveranlagung wurde dem Finanzministerium zur Prüfung und weiteren Veranlagung weitergeleitet. Somit ist eine Erstattung einer geleisteten Sondervorauszahlung und die Stundung fälliger Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich möglich.

Um eine Erstattung der Sondervorauszahlung zu erreichen sollte der Vordruck USt 1 H verwendet werden und in Zeile 25 die Sondervorauszahlung 2020 mit 0 eingetragen werden. In Zeile 28 könnte durch Eintragen einer 1 die Verrechnung z.B. für die ggf. zum 10. April noch anzumeldende Vorauszahlung beantragt werden.

Zum 10.4.2020 steht der erste Anmelde- und Zahlungstermin nach Schließung der Geschäfte an. Während in den Monaten Januar und Februar noch normale Geschäftstätigkeit herrschte, begann im März der Rückgang bzw. in der Monatsmitte vielfach der Stillstand bzw. die Schließung von Unternehmen, so dass die Einnahmen bereits erheblich zurück gingen und statt der Umsatzsteuerzahllast bei fast unveränderten Ausgaben Umsatzsteuererstattungen zu erwarten sind. Diese werden im April dann bei gänzlich fehlenden Einnahmen und bleibenden Ausgaben dann zunehmend entstehen.

Wer durch eine Dauerfristverlängerung zum 10.4. den Umsatz für Februar anmelden muss, wird noch eine Umsatzsteuerzahllast zu begleichen haben und daher an einer Stundung der Vorauszahlung interessiert sein. Gleichzeitig sollte dann auch die Erstattung der Sondervorauszahlung mit dem Vordruck USt 1 H ggf. wie oben dargestellt beantragt werden. 

2.Lohnsteuerliche Erleichterungen

2.1.Kurzarbeit
Wird Kurzarbeit angeordnet, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer an den geänderten Arbeitslohn anzupassen. Das Kurzarbeitergeld ist dagegen als Lohnersatzleistung steuerfrei und führt im Rahmen der Einkommensteuer-Jahresveranlagung lediglich zu einem ggf. höheren Steuersatz.

2.2.Übungsleiterfreibetrag
Die von einer gemeinnützigen Einrichtung (einem gemeinnützigen Verein oder auch Krankenhaus) gezahlte Übungsleitervergütung ist bis zu 2.400 € im Kalenderjahr steuerfrei, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit 14 Stunden nicht übersteigt. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählt auch die ärztliche Versorgung und Pflege von kranken Menschen. Daher können Ärzte und Pfleger, die im Ruhestand sind und infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen, den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag beanspruchen.
 Entsprechendes gilt für Ärzte und Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht. Sie können den Freibetrag auf eine Beschäftigungsvergütung bei einer begünstigten Einrichtung anwenden.

2.3. Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen grundsätzlich nur abgezogen werden, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung stattfindet. Für den Home-Arbeitsplatz aufgrund der Corona-Krise wird dieses erst im Rahmen der Veranlagung entschieden werden können

2.4.Außergewöhnliche Betreuungsleistungen
Werden vom Arbeitgeber zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Arbeitgeberleistungen erbracht, können diese bis zu 600 € im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Der Betreuungsbedarf muss allerdings aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Entsprechendes gilt für behinderte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder durch Schließung der Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen ist

2.5.Sonderzahlungen bedingt abgabenfrei
Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten wegen der besonderen Belastung aufgrund der Corona-Krise in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt, sind bis zu 1.500  steuer- und sozialversicherungsfrei (BMF-Schreiben vom 3.4.2020).

2.6. Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen, steuerfrei gestellt, so dass diese Beträge Brutto für Netto vom Arbeitgeber zugewendet werden können. Das gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.


2.7.Ergänzende Finanzierungsmaßnahme (Schnellkredite für den Mittelstand)
Durch eine gemeinsame Presseerklärung vom 6.4.2020 hat die Bundesregierung KfW- Schnellkredite für den Mittelstand bekannt gegeben: Danach wird mittelständischen Unternehmen, die 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Monate einen Gewinn ausgewiesen haben, pro Unternehmen ein Kredit bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019 zu 3% Zinsen und einer Laufzeit von 10 Jahren gewährt, begrenzt auf 800.000 € bei mehr als 50 Beschäftigten und 500.000 € bei bis zu 50 Beschäftigten. Da der Bund 100% Garantie übernimmt, kann der Kredit ohne weitere Risikoprüfung schnell durch die Bank bzw. die KfW bewilligt werden.

3. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Spendenabwicklung)

In einem Schreiben vom 9.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium die steuerlichen Regelungen festgelegt, unter denen Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige von der Corona-Krise betroffene Personen steuerbegünstigt als Spenden bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht und nachgewiesen werden können.

3.1.Spenden
Um die Spendenbereitschaft auch steuerlich zu fördern, werden für den Spendennachweis diverse Vereinfachungen zugelassen.

Für Spenden auf alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die Corona-Krise Betroffenen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts).
Sonderregelungen gelten für Treuhandkonten und bei Einschaltung eines Dritten in den Zahlungsweg an eine gemeinnützige Einrichtung.
Die Belege sind vom Zuwendenden nur auf Verlangung der Finanzbehörde vorzulegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Vereine, die als gemeinnützig steuerlich anerkannt sind, aber deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtpflege oder die Förderung mildtätiger Zwecke ist, können Spenden, die sie für von der Corona-Krise Betroffene sammeln und einsetzen, ohne Änderung ihrer Satzung steuerunschädlich verwenden. Der Verein hat die Bedürftigkeit der unterstützten Personen selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Für bestimmte Maßnahmen wie z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder wegen Alters und Vorerkrankungen gefährdete Personen wird die Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Auch die Weiterleitung solcher Spenden an eine andere steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft reicht als Verwendungsnachweis aus.

3.2.Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise sind zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, auch wenn dabei wirtschaftliche Vorteile z.B. durch Berichterstattungen in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen angestrebt werden.

Das gilt auch für an von der Corona-Krise betroffene Geschäftspartner zugewendete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen, wenn sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen geleistet werden.

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (gilt nicht für Geld) des Steuerpflichtigen aus seinem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.

Beim Empfänger sind die genannten Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

3.3.Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Sie sind auch nicht in der Lohnbescheinigung auszuweisen und vom Arbeitnehmer auch nicht als Spende geltend zu machen.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile der Vergütung verzichten.

3.4.Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, dann können diese Maßnahmen ertrag- und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet und entsprechend behandelt werden. 

3.5.Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Verluste, die bei steuerbegünstigten Organisationen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aufgrund der Korona-Krise bis zum 31.12.2020 entstehen, dürfen steuerunschädlich mit Mitteln aus dem Idealbereich und Gewinnen aus Zweckbetrieben und Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden.

4. Umsatzsteuer
Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomiebetriebe

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 von 19 auf 7 % abgesenkt. Betroffen sind hiervon auch die Vereinsgaststätten.

Helmut Laser
23.3.2020