Helmut Laser                                                                           Vereinsbroschüre 

Teil 9 Spendenabwicklung

9. Spendenabwicklung 

9.1. Aktuelle Rechtsgrundlage (Stand 1.1.2012)

Durch Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist ab 1.1.2000 allen gemeinnützigen Einrichtungen das Recht eingeräumt worden, für empfangene Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke selbst Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Die bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken (z. B. Förderung des Sports und der Kunst) nach altem Recht erforderliche Zwischenschaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde) ist entfallen. Öffentlichrechtliche Körperschaften und öffentliche Dienststellen können neben den Bestätigungen für Zuwendungen, die sie für eigene Zwecke erhalten, aber weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie haften dann aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung. Dach- und Spitzenorganisationen wie z. B. der Deutsche Sportbund dürfen nur noch für eigene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen und nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
Allerdings ging mit der Spendenbescheinigungskompetenz auch die Verantwortung und volle Steuerhaftung (ab 1.1.2007 30% KSt gem. § 10b Abs.4 EStG und 15% GewSt) auf die Vereine über, wenn für die bescheinigten Beträge keine ordnungsgemäße Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Die gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (z. B. Verein) hat die vereinnahmten Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung daher ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

 
9.2. Zuwendungsbestätigungen 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung beim Zuwendenden ist, dass er eine Zuwendungsbestätigung erhält. Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen und ist für Geldzuwendungen anders gestaltet als für Sachzuwendungen. Mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13.12.2007 wurden die neuen verbindlichen Muster für die Zuwendungsbestätigung bekannt gegeben, die spätestens ab 1.7.2008 zu verwenden sind. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge gibt es einen einheitlichen Vordruck. 

Allerdings braucht der Zuwendungsempfänger vom Mustervordruck nur die Angaben zu übernehmen, die für ihn zutreffen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber grundsätzlich zu übernehmen, einschließlich der Hinweise auf haftungsrechtliche Folgen der Ausstellung unrichtiger Zuwendungs­bestätigungen. Die Finanzverwaltung lässt auch eine Gestaltung mit Adressenfeld zu, um die Zuwendungsbestätigungen mit Fensterumschlag versenden zu können. Danksagungen und Werbung für Ziele der Einrichtung darf die Bestätigung nicht enthalten. Hierfür kann aber die Rückseite des Vordrucks verwendet werden.

Eine Spende durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) ist auch nach Einführung der Ehrenamtspauschale unter bestimmten Bedingungen noch möglich (BMF-Schreiben vom 7.6.2014, BStBl. I Seite 591).

Die entsprechenden Vordruckmuster sind als Beispiele A und B beigefügt. 

9.3. Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Eine weitere Neuerung wurde 2013 mit dem neuen § 60a AO geschaffen. Diese Vorschrift sieht vor, dass das Finanzamt eine Feststellung über die satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert zu erteilen hat. Die Feststellung ist für die Besteuerung des Vereins und die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen bindend. Dieses wurde notwendig, weil in der Satzung lt. BGB bindend festzulegen ist, dass die Tätigkeit des Vorstandes unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Vereine hatten daraufhin ggf. auch ihre Satzung anzupassen.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag des Vereins (z.B. bei Vereinsgründung) oder von Amtswegen bei der Veranlagung, wenn zuvor keine Feststellung erfolgt ist. Die vom Finanzamt festgestellte Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ist auch in den Zuwendungsbestätigungen entsprechend zu bescheinigen und notwendig für die Abzugsfähigkeit der Spende bei der Einkommensteuerveranlagung des Spenders. 

9.4 Sachzuwendungen

Bei Sachzuwendungen müssen auch die neuen Zuwendungsbestätigungen genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand mit Alter, Zustand und historischem Kaufpreis enthalten. Entsprechende Unterlagen (Gutachten oder ursprüngliche Rechnung) müssen mit den Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Dieses gilt ab 1.1.2000 auch für die gemeinnützigen Vereine, die früher schon selbst Spendenbestätigungen ausstellen durften. Stammt die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen und nicht besonders nachzuweisen (siehe Beispiel B).

9.5. Verbot der Zuwendungsbestätigung für bestimmte Mitgliedsbeiträge

Für nachfolgend genannte Zwecke dürfen wie bisher keine Mitgliedsbeiträge und Umlagen in die Zuwendungsbestätigung einbezogen werden, weil nur Geld- und Sachspenden steuerlich abzugsfähig sind. Die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen (Muster A neu) müssen in diesen Fällen ausdrücklich darauf hinweisen, dass der bescheinigte Betrag keine Mitgliedsbeiträge und Umlagen enthält.

Es handelt sich dabei um Zwecke, die im Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannt sind. Diese Liste wurde in § 52 Abs. 2 AO übernommen und die nicht abziehbaren Mitgliedsbeiträge im letzten Absatz konkret definiert (siehe Anlage 5) wie z.B. Förderung des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde.

Liste der als Gemeinnützig anerkannten Zwecke siehe Anlage 3,
Bei Förderung der kulturellen Betätigungen ist der Mitgliedsbeitrag dann nicht abzugsfähig, wenn die Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Da solche Einrichtungen häufig auch geldwerte Vorteile gewähren, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, ist durch BdF-Erlass vom 19.1.2006 (IV C 4- S2223-2/06) folgende Regelung festgelegt worden, die spätestens ab 2007 anzuwenden ist:

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen und somit auch keine Zuwendungsbestätigungen dafür ausgestellt werden

Dieses ist z.B. gegeben, wenn für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, unentgeltliche oder verbilligte Eintrittskarten beschafft und zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt bereits, wenn lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht oder nur einzelnen Mitgliedern entsprechende Vorteile angeboten oder gewährt werden (z. B. Rabatte für Kataloge oder Bücher usw.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an mit der Folge, dass diese Einrichtung allen Mitgliedern keine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge erteilen darf.

Unschädlich ist jedoch, wenn Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, lediglich beschafft oder deren Beschaffung für die Mitglieder erleichtert wird (Vorverkauf oder Bestellung). Pro Kalenderjahr ist auch eine exklusiv für Mitglieder veranstaltete unentgeltliche oder verbilligte „Dankeschönveranstaltung“ steuerlich unschädlich (geschlossene Mitgliederveranstaltung). Unschädlich ist auch der Besuch von Theater- oder Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben.

9.6. Zuwendungsbestätigung auch für Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und mit Ausnahme der unter 9.5. genannten Fälle alle in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen Zwecke (siehe Anlage 5) berechtigen dazu, auch für satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge und Umlagen Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung zu erteilen. Die notwendige getrennte Bescheinigung für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge ist ab 2007 entfallen und durch einen zusammengefassten Zuwendungsbeleg (Muster A neu) ersetzt worden

Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass der Zuwendungsempfänger eine vom Finanzamt wegen Förderung solcher Zwecke anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist. Fördert die Einrichtung Zwecke, die sowohl in Abschnitt A (abzugsfähig) als auch in Abschnitt B (nicht abzugsfähig) verzeichnet sind (z.B. Förderung des Sports und der Jugendhilfe), dürfen Mitgliedsbeiträge nicht bescheinigt und somit auch nicht als begünstigte Zuwendungen bei der Einkommensbesteuerung des Zuwendenden abgezogen werden.

Die für den Zuwendungsempfänger maßgeblichen begünstigten Zwecke sind den bestehenden Freistellungsbescheiden des Finanzamts zu entnehmen und bleiben bis zur Erteilung eines neuen Bescheides unverändert. 

9.7. Sammelbestätigung

Grundsätzlich ist jede Zuwendung mit allen geforderten Angaben einschließlich des genauen Tages der Zuwendung gesondert zu bescheinigen. Eine Sammelzuwendungsbescheinigung, die auch als solche bezeichnet werden musste (Muster D), konnte unter bestimmten Voraussetzungen für ein ganzes Jahr oder ein Quartal erteilt werden (z.B. bei monatlich erhobenen Mitgliedsbeiträgen).

In der Sammelzuwendungsbescheinigung ist die Gesamtsumme aufzuführen, die auf der Rückseite oder in einer Anlage (Muster D zweite Seite) durch Angabe jeder einzelnen Zuwendung mit Datum, Betrag und Art zu erläutern ist und eine Gesamtsumme ausweisen muss. Die Bestätigung, dass die Zuwendung nur zu den begünstigten Zwecken verwendet wird, ist wie folgt zu ergänzen: „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o.ä. ausgestellt werden oder wurden". 

Das BdF-Schreiben vom 13.12.2007 sieht Sammelbescheinigungen nicht mehr vor, ohne ihren Entfall ausdrücklich zu nennen. Es sollte daher weiterhin analog der neuen Grundmuster danach verfahren werden, wenn dieses bei zahlreichen Zuwendungsdaten zweckmäßig erscheint.

9.8. Vereinfachter Spendennachweis

Für den Zuwendenden genügt als Nachweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit in folgenden Fällen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts:

1. Die Zuwendung dient der Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten Zeitraumes und wird auf ein dafür bestimmtes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt.

 
2. Zuwendungen bis zu (ab 1.1.2007) 200 €, wenn der Zuwendungsempfänger 

a) eine inländische juristische Person oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

b) eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist und der für die Mittelverwendung vorgesehene steuerbegünstigte Zweck sowie die Angaben über die Freistellung der Körperschaft auf einem von ihr hergestellten Beleg aufgedruckt sind und ferner angegeben wird, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (der Zuwendende muss aber den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen) oder

c) eine politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Auf den Buchungsbestätigungen müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers sowie der Betrag und der Buchungstag zu ersehen sein. Im Lastschriftverfahren sollten die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten. Wegen der beschränkten Anzahl der Stellen hat beim Online Banking und bei Terminaleingaben diese Art der Spendenbestätigung wenig Bedeutung. Ab 1.1.2007 reicht es daher aus, wenn neben dem Kontoauszug dem Finanzamt ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt wird, der bestimmte Informationen über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und die Spendenverwendung enthalten muss. Die Bescheinigung könnte wie folgt aussehen und dem Vereinsmitglied ggf. mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung übersandt werden:

Hinweis zum Abzug der Mitgliedsbeiträge in der Einkommensteuererklärung 
Wegen der geringen Höhe der Mitgliedsbeiträge verzichten wir ab 200.. darauf, Ihnen für das Finanzamt eine formelle Zuwendungsbestätigung auszustellen. Nutzen Sie daher für die Geltendmachung des Mitgliedsbeitrags den Bankauszug als Beleg und fügen Sie bitte folgende Bestätigung als zusätzlichen Nachweis bei.

 

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Aussteller (Name des Vereins)

 Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b Einkommensteuergesetz an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Hiermit bestätigen wir unserem Vereinsmitglied, dass wir 
im Kalenderjahr 20.. im Bankeinzugsverfahren  einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von .....,00 Euro (in Worten) erhoben haben (Nachweis durch Vorlage des Bankauszugs):

Es handelt sich dabei nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung ..................................................... nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ….............. StNr. ......…..) vom ............. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit worden. 
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung ............................................................. verwendet wird.

 

Ort                Datum                      Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis: 

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs.3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF-Schreiben vom 15.12.1994 – BStBl I S.)  

 

Anlage 3 Verzeichnis der gemeinnützigen Zwecke

Muster A Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge

Muster B Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen